Art. 19b BtmG - Die Beweisfrage liegt bei der Justiz
Es ist bekannt, dass Personen, die von der Polizei mit Hanf in der Tasche angehalten werden, oftmals wegen 3 Delikten verurteilt werden. Es sind dies:
Kauf
Besitz
Konsum
von Betäubungsmitteln.
Doch beweist das Mittragen von Hanf auch automatisch dessen Kauf und Konsum zu Betäubungszwecken? Eher nicht wie das nachfolgende Beispiel einer Konsumentin, die sich erfolgreich gegen die Mühlen der Justiz gewehrt hat, zeigt :
Frau C, 38, sass am 28.04.2002 (oder am 24.03.2002, je nachdem welches Schreiben vom Strafeinzelgericht man gerade ansieht...) auf einer Parkbank in Bern mit einem (nicht angerauchten!) Joint in der Hand, als ein Polizist und eine Polizistin auftauchten. Ihre Tasche wurde durchsucht. Sie fanden dabei ein Mini-Grip mit 1.2g Hanfblüten.
Für das Untersuchungsrichteramt ein klarer Fall: zu einer Busse von CHF 100.- plus einer Gebühr von CHF 50.- wurde Frau C. verdonnert. Und dies nicht nur wegen Besitzes von Hanf, nein, wegen Konsums und Kaufes desselbigen auch noch.
Nur, kann das Untersuchungsrichteramt aufgrund der Sachlage auch beweisen, wann und wo Frau C. zum Hanf gekommen ist oder gar, dass sie diesen zur Betäubung hätte konsumieren wollen? Frau C. hatte immerhin ausgesagt, dass sie 20 min zu früh zu einer Verabredung bei der Parkbank eingetroffen war. Und wer hat schon vor, betäubt zu einer Verabredung zu kommen?!
Frau C. legte Einspruch gegen die Busse wegen unkorrekter Anklagepunkte ein und wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor das Strafeinzelgericht zur Einvernahme zitiert.
Dort brachte sie vor, dass sie wegen Schlafstörungen (Selbstmedikation!) gelegentlich Hanftee konsumiert, den sie geschenkt bekommt. Da der Gerichtspräsident jedoch wiederholt von Marihuana redete, bestand Frau C. darauf, dass im Protokoll zu vermerken sei, dass sie immer von Hanftee und nie von Marihuana gesprochen habe.
Über ein halbes Jahr später folgte dann die Vorladung zur Hauptverhandlung mit der Polizistin als Zeugin. Diese gab zu Protokoll, Frau C. mit einem Joint gesehen und daraufhin in deren Handtasche ein Mini-Grip mit Marihuana gefunden und sie deshalb verzeigt zu haben. Auf die Fragen von Frau C. antwortete die Polizistin:
Ja ich kenne den Unterschied zwischen Marihuana und Hanf (offensichtlich doch nicht, siehe nachfolgendes Analyseresultat des IRM)
Der Joint war nicht entzündet gewesen
Ich habe Frau C. nicht beim Kauf des sichergestellten Mini-Grips beobachtet.
Die Verhandlung wurde abgebrochen. Auf Wunsch der Beklagten wurde der sichergestellte Hanf an das IRM (Institut für Rechtsmedizin) übergeben, das zu folgendem Resultat kam:
Cannabis Hanfblüten(!): 1.2g, THC gesamt 6%
Cannabis Joint: 0.9g, THC gesamt 1%
"Bei den untersuchten Pflanzen handelt es sich um THC reiche Sorten (über 0.5 % THC), den Typ, welcher gemäss dem Informationsblatt der Bundesämter für Gesundheitswesen und -Polizeiwesen vom März 1995, missbräuchlich verwendet werden könnte".
Frau C. erhielt eine Kopie der Analyse des IRM zugestellt mit der Option, den Einspruch zurückzuziehen. Frau C. hielt an ihrem Einspruch fest und wurde erneut vorgeladen, jedoch unter dem Vorsitz eines neuen Gerichtspräsidenten, da der andere "nicht mehr hier sei".
Dieser fühlte sich bei der Durchsicht des Dossiers sichtbar unwohl und Sprach Frau C. voll und ganz von der Anklage frei!!
Was also können wir aus der Geschichte von Frau C. lernen?
Peinlich genau auf die Terminologie achten! Nie ein Protokoll oder ähnliches unterschreiben, in dem von Marihuana die Rede ist! Darauf bestehen, dass dies vor der Unterschrift durch Hanf oder Hanfblüten ersetzt wird!
Auch das IRM kam nicht zum Schluss, dass es sich um Marihuana handle, sondern deklarierte das sichergestellte Beweismittel klar als Hanfblüten!
Zahlt keine Bussen für Anklagepunkte, die nicht bewiesen sind! Mit einem Mini-Grip Hanfblüten erwischt worden zu sein beweist noch lange nicht, dass ihr das gekauft geschweige denn zu Betäubungszwecken konsumiert habt! Zwingt die Justiz dazu, Euch euer angebliches Vergehen zuerst zu beweisen! Immerhin leben wir in einem Rechtsstaat! Und da gilt immer noch, dass jeder solange unschuldig ist, bis seine Schuld bewiesen ist! Und dies ist Sache des Anklägers, in diesem Falle des Staates...










