Bei Schlamperei keine Ergänzung der Anklage
Eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung ist zulässig, wenn die Untersuchungsakten ein strafbares Verhalten beweisen, die Anklage aber ungenügend formuliert ist.
Sachverhalt:
Bezirksanwaltschaft Winterthur und der Zürcher Staatsanwalt Ulrich Weder haben 1997 zu einem grossen Schlag gegen die Hanfszene ausgeholt, tonnenweise Hanf und einen Haufen Geld beschlagnahmt. Wie sich im Berufungsverfahren zeigte, wurde in der Untersuchung so arg geschnitzert, dass das Obergericht im Fall eines Angeklagten auf die Anklage nicht eintreten konnte.
Aus den Erwägungen:
5. a) Eine Anklageberichtigung im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO ist auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen möglich, da § 182 Abs. 3 durch den allgemeinen Hinweis von § 398 Abs. 1 StPO, der die Bestimmungen des Haupt- auch für das Rechtsmittelverfahren anwendbar erklärt, auch für das Letztere gilt (Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, § 182 N 24). Der Ankläger kann aber lediglich die bisherige Anklage innerhalb des ursprünglich angeklagten Lebensvorganges ergänzen oder abändern, darf also keine gänzlich neue Anklage einreichen (ZR 84 Nr. 125). Im Regelfall wird das Gericht mit oder ohne Antrag der Anklagebehörde bei erfüllten Voraussetzungen von § 182 Abs. 3 StPO letztere mit einem entsprechenden Beschluss einladen, eine Anklageberichtigung vorzunehmen. Dies ist vorliegend im Beschluss vom 12. Oktober 2000 nicht erfolgt, hat doch die Berufungsinstanz lediglich darauf hingewiesen, dass erst nach Abschluss der Untersuchungsergänzung aufgrund der dann vorliegenden und verwertbaren Beweismittel darüber befunden werden könne, ob die Anklageschrift den formellen Anforderungen von § 162 Abs. 1 StPO genügt (Urk. 86, S. 11/12). Fraglich ist daher, ob der Ankläger ohne entsprechenden Entscheid eine Berichtigung vornehmen kann. Im Prinzip liegt ein (unzulässiger) Verstoss gegen das Anklage- oder Immutabilitätsprinzip vor, wenn die Anklagebehörde - wie vorliegend - von sich aus, ohne vorausgehenden entsprechenden Entscheid des Gerichtes die Anklage ergänzt oder abändert (vgl. Niklaus Schmid in: Donatsch/Schmid, N 29 zu § 182 StPO). In der Praxis wird aber die Zulässigkeit der Ergänzung der Anklage durch den Ankläger ohne vorgehende Einladung des Gerichts teilweise generell bejaht, teilweise aber auf untergeordnete Tatsachenbehauptungen beschränkt und von einer nachträglichen Zustimmung des Gerichtes abhängig gemacht (vgl. ZR 68 Nr. 61). Wie Niklaus Schmid ausführt, ist indessen nicht einzusehen, weshalb - nicht zuletzt im Sinne der Verfahrensökonomie - der Ankläger nicht durch eine bereits neuformulierte Anklage um diese Bewilligung ersuchen kann, weil jedenfalls eine Anklage ohne Zustimmung des Gerichtes nicht geändert werden kann (in: Donatsch/Schmid, N 29 zu § 182 StPO). Dem ist zuzustimmen.
Da sich die ergänzte Anklage innerhalb des ursprünglich angeklagten Lebensvorganges bewegt und der neue Vorhalt dem Angeklagten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. April 2001 vorgehalten wurde (Urk. 94/2, S. 13/14), würde einer Zulassung grundsätzlich nichts im Wege stehen.
6. Gemäss § 182 Abs. 3 StPO kann und soll das Gericht den Entscheid aussetzen und der Anklagebehörde Gelegenheit geben, die Anklage abzuändern oder zu ergänzen, wenn es zur Auffassung gelangt, dass zwar ein strafbarer Tatbestand vorliegt, die Anklage aber den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht. Die Vorschrift stellt eine Abweichung vom strengen Anklageprinzip dar, welche es ermöglicht, bei klarerweise gegebener Strafbarkeit Fehler, das heisst materielle Irrtümer der Anklage zu korrigieren und den sonst nach § 182 Abs. 2 StPO unvermeidlichen, aber stossenden Freispruch oder aber auch die blosse Bestrafung wegen eines minderen Deliktes zu vermeiden. § 182 Abs. 3 StPO will jedoch nicht den Grundsatz in Frage stellen, dass es der Anklagebehörde zusteht, zu bestimmen, ob und was sie anklagen will, sondern dem Richter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einräumen, dem Ankläger Gelegenheit zu geben, eine nach Auffassung des Richters fehlerhafte Anklage zu korrigieren. Da dadurch der Richter indirekt, nämlich über den Rückweisungsbeschluss, auf den Inhalt der Anklage Einfluss nehmen kann und in diesem Sinne die Funktion des Anklägers einnimmt und dadurch das Verfahren die strikte personelle Trennung zwischen richterlicher und anklagender Funktion einbüsst, müssen die Voraussetzungen des § 182 Abs. 3 StPO an einem strengen Massstab gemessen und als Ausnahmebestimmung interpretiert werden. Denn wer veranlasst, jemanden auf bestimmte Weise anzuklagen, wird schwerlich als Richter über diese Anklage anders denn schuldig sprechen können (ZR 87 [1988] Nr. 57 S. 144). Eine solche Rückweisung ist nur zulässig, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind:
Für eine Rückweisung zur Anklageergänzung oder -abänderung ist zunächst erforderlich, dass aufgrund der Akten und/oder der Hauptverhandlung feststeht, dass ein strafbares Verhalten bewiesen ist, welches nicht in einer den Anforderungen von § 162 StPO genügenden Anklage figuriert. Bestehen Zweifel, dass - selbst unter der Annahme einer formgültigen Anklage - eine solche aus materiellrechtlichen oder anderen Gründen nicht zu einer Verurteilung führen würde, so fehlt eine zentrale Voraussetzung. Vor allem ist es nicht die Pflicht des Gerichtes, nach allenfalls gegebenen Straftaten zu forschen und auch nur auf die Möglichkeit hin, dass ein (anderer) Tatbestand erfüllt sein könnte, eine Rückweisung vorzunehmen. Mithin muss aufgrund der Akten feststehen, dass zum Zeitpunkt der Rückweisung ein strafbarer Sachverhalt bewiesen ist, der nicht oder nur unvollständig in die Anklage aufgenommen wurde. Nebst diesem objektiven Erfordernis muss der Richter subjektiv überzeugt sein, dass die abgeänderte Anklage zum Schuldspruch führen wird (vgl. ZR 87 Nr. 57 S. 143ff.; ZR 66 Nr. 68; SJZ 1960 S. 141ff.; Schmid, in Donatsch/Schmid, N 15 zu § 182 StPO).
Als zweite Voraussetzung muss trotz dieser sich aus den Akten ergebenden offensichtlichen Strafbarkeit eine Verurteilung infolge Mangelhaftigkeit der Anklage nicht möglich sein. Die sich aus den Akten ergebende Straftat findet m. a. W. keinen die Voraussetzungen von § 162 StPO erfüllenden Niederschlag in der Anklage. Gefordert ist somit fehlende Kongruenz zwischen Ak-ten und Anklage. Ein Vorgehen gemäss § 182 StPO kommt also allein wegen Mangelhaftigkeit der Anklage, nicht bei Fehlerhaftigkeit oder Ergänzungsbedürftigkeit der Akten unter Einschluss der präsentierten Beweismittel in Frage. Damit ergibt sich auch klar die Abgrenzung zur Rückweisung im Sinne von § 183 Abs. 3 StPO: Diese wird vorgenommen, wenn die Beweislage bei so weit vollständiger Aktenlage ergänzungsbedürftig ist. Eine Beweisergänzung kann vom Gericht an sich nur im Rahmen von § 183 Abs. 2 angeordnet werden. Eine Verbindung einer gerichtlichen Aufforderung zur Anklagekorrektur im Sinne von § 182 Abs. 3 mit einer Rückweisung nach § 183 Abs. 3 StPO bezüglich des gleichen Mangels dürfte daher unzulässig sein (Schmid, in: Donatsch/Schmid, N 13 und 16 zu § 182 StPO).
Ein Vorgehen gemäss § 182 Abs. 3 StPO ist drittens nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich die Ergänzung der Anklage im Bereich der bereits angeklagten Lebensvorgänge, also des ursprünglichen Prozessthemas und gegen den bereits angeklagten Beschuldigten bewegt, wenn sich also die Änderung oder Ergänzung auf eine Tatsache bezieht, mit der sich der Angeklagte in seinen Grundzügen auch ohne die Änderung oder Ergänzung auseinander setzen musste. Nicht zulässig ist ein Vorgehen nach § 182 Abs. 3 StPO somit, wenn das Gericht den Eindruck hat, dass aufgrund der Akten weitere Straftaten untersucht oder weitere Personen in das Strafverfahren einbezogen werden sollten (Schmid, in: Donatsch/Schmid, N 17 zu § 182 StPO).
7. f) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine strafbare Handlung des Angeklagten bewiesen ist, die nur unvollständig in die Akten aufgenommen wurde. Eine abgeänderte Anklage würde ebenfalls nicht mit Sicherheit zu einem Schuldspruch führen. Blosse Verdachtsgründe genügen für eine Rückweisung im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO nicht. Für den Nachweis einer strafbaren Handlung wären weitere umfangreiche Untersuchungshandlungen, wie Konfrontations- und Zeugeneinvernahmen notwendig. Dafür aber bleibt im Rahmen von § 182 Abs. 3 StPO kein Raum, weil eine Rückweisung im Sinne von § 183 Abs. 3 StPO nur bei einer so weit vollständigen Aktenlage möglich ist.










