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BtmG Art. 19 a+b Strafkassationsbeschwerde

Info 18
Fürst André
Grubenweg 1
3280 Murten
Murten, den 25.4.98

Gerichtsschreiberei
Bezirksgericht Saane

Strafkassationsbeschwerde betreffend Gesetzesverletzung

Im Urteil vom 27.03.98 geht man einfach davon aus, dass die bei mir gefundene Ware "Marihuana" ist.
Begründet wird diese Behauptung, indem Polizist Aebischer zitiert wird und weil ich die Ware "in meiner Hand" versteckt hatte.
Es ging beim Prozess also um Marihuana. Meine Ware ist aber nicht Marihuana. Marihuana ist indischer Hanf (siehe Beilage 1). Da meine Ware kein Marihuana ist , so kann ich auch nicht wegen Besitz von Marihuana bestrafft werden. Insofern verstösst das Urteil gegen das Bundesrecht, weil ich für einen Tatbestand verurteilt werde, der gar nicht existiert. Laut Bundesrecht darf niemand bestrafft werden, der nicht gegen das Gesetz gehandelt hat. Meine Ware ist Naturhanf, also Bauernhanf (sativa). Es handelt sich also nur um Hanf. Hanf ist nicht im Betäubungsmittelgesetz vorhanden, nur das Hanfkraut - das sind botanisch und juristisch zwei ganz verschiedene Rechtsgüter, juristisch ist "Hanf" die ganze Hanfpflanze und solche Pflanzen spriessen und blühen, Gott sei dank, millionenfach jetzt in der ganzen Schweiz, ohne vorherige Bewilligung einfragen zu müssen, denn Hanfanbau in der Schweiz ist nun mal frei. Hanfkonsum ist gut und hat überhaupt keine gesundheitlich negative Folgen (Beilage 2).
Ich wurde aufgrund von Art. 19a, Ziff 1 BetmG verurteilt, und zwar, weil ich einen vermeintlichen unerlaubten Stoff in kleinen Mengen - wie es bei mir der Fall war (1,8gr) - zum Eigenkonsum erworben und besessen habe, dem wird Art. 19a BtmG angewendet; in meinem eigenen Fall, da es eine sehr kleine Menge war, musste sogar Ziff 2 von Art. 19a angewendet werden. Mit Art. 19 BetmG wird ein Vergehen geahndet, bei Art 19a ist es nur eine Uebertretung - das sind zwei verschiedene Konzepte. Insofern ist das Bundesrecht verletzt, weil in meinem Fall nicht der obligatorisch zu verwendende Art. 19 a BtmG, sondern grundlos Art 19 BetmG angewendet wurde. Ich wurde auch verurteilt, weil ich gegen das BetmG verstossen haben soll, und zwar "in der Zeit vom 17. März 1996 bis am 18. Februar 1997".
Das ist eine äusserst lächerliche Behauptung, wird doch gesagt, dass der Verstoss während dieser ganzen Zeit geschehen ist. Dem ist also wirklich nicht so, es geht ja um 5 Konsumgelegenheiten.
Auch da kann ich nicht rechtsgültig verurteilt werden, weil mein Konsum kein regelmässiger, sondern nur ein gelegentlicher war, Zeitpunkt, Ort, Art und Weise des Konsums sind von keiner einzigen konkreten Konsumhandlung bekannt. Damit fehlt es an der nötigen Bestimmtheit eines konkreten Tatvorwurfs.
Die mir zur Last gelegte Tat ist genau zu umschreiben. Zu einer derartigen genauen Umschreibung gehört auch eine einigermassen genaue Kenntnis von Ort und Zeit einer konkreten deliktischen Handlung, welche vorliegend nicht gegeben sind. Um für einmal Aepfel und Birnen zu vergleichen: wenn jemand pauschal zugesteht, dass er auf der Autobahn gelegentlich zu schnell fahre, reicht dies aus den vorgenannten Gründen auch nicht für eine strafrechtliche Verurteilung.
Auch da ist das Gesetz verletzt worden, das verlangt, dass eine strafprozessual zur Last gelegte Tat unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit der Ausführung beschrieben werden muss, um überhaupt Anklage erheben zu dürfen.
Schliesslich: Es fragt sich, was das ganze Theater um 1,8 Gramm Hanf zu bedeuten hat. Indem die Gerichte mit Banalitäten beschäftigt werden, wie hier, lässt man Tür und Angel offen für die Kriminalität. Der Richter Rentsch selber hat keine Ahnung überhaupt, nur seine Ignoranz was eigentlich Hanf und Hanfkraut sind, kommt zum Vorschein (siehe Beilage 3). So behauptet er, das in meinem Blut "Haschisch" gefunden wurde. Haschisch im Blut zu finden, nachdem man Hanfkraut geraucht hat, das ist abstrus und Kafkaisch, wie Grand-Manier im Blut zu finden, nachdem man süsse Weintrauben gegessen hat. Der Polizeirichter soll sich doch eine Allgemeinbildung über Hanf aneignen, um nicht weiter so lächerlich zu sein und Rechtsbeugung, notens volens, zu bewerkstelligen.

Hochachtungsvoll

Erscheinungsdatum Freitag 30. Januar 2004 14:30

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