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BtmG Rechtsstellung des Bauernhanfs (Cannabis sativa) in der Schweiz:

In allen Ländern der Welt, die den Vereinten Nationen angehören, wurde die Hanf-pflanze vollständig verboten.

In allen diesen Ländern wurde das Verbot der Pflanze in einen Gesetzestext verankert (z.B.: Italien, Frankreich und Deutschland ).

1). Die Hanfpflanze wird juristisch "Hanfkrautpflanze" genannt. In der Schweizer Gesetzgebung wird: nirgends die Hanfkrautpflanze erwähnt. In der Schweiz wird der Hanf nur in seiner gesetzlichen Bedeutung und Definition erwähnt, nämlich: Hanf-kraut (chanvre, canapa indiana) Blüten- und Fruchtstände der weiblichen Hanf-pflanze.

Laut Art. 8 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) sind die Blüten- oder Fruchtstände - d.h. das Hanfkraut - nur dann verboten, wenn aus ihnen, Betäubungsmittel" (Harz, Öl, Extrakt, Tinktur) gewonnen werden.

Jegliche andere Verwendung ist weder verboten, noch untersteht sie überhaupt einer Kontrolle, wie der Bundesrat präzisiert (Botschaft an die Bundesversammlung, 1951; siehe Beilage; Text des Bundesamt für Polizeiwesen, V. Roschacher 4. Mai 1998).

2). Daraus geht hervor, daß der Anbau und Gebrauch der Hanfpflanze in der Schweiz an sich überhaupt nicht verboten ist, ja nicht einmal bewilligungspflichtig ist

- eine Ausnahme im Vergleich zum Ausland, wo die Hanfpflanze an sich ausdrücklich verboten ist.

Daraus ergibt sich, daß, wer Teile der Hanfpflanze direkt verwendet, keine Betäubungsmittel, im Sinne des Gesetzes, konsumiert und folglich nicht für den "Konsum von Betäubungsmitteln" strafbar ist. Tatsächlich ist die Hanfpflanze an sich kein Betäubungsmittel im Sinne des BetmG.

Der landwirtschaftliche Schweizer Hanf (Hanf, botanisch: "Cannabis sativa" -"sativa" Latein für "Bauer") ist ein Hanf mit normalem THC- Gehalt (2-4%), wie ihn die Pflanze in unseren Breiten normalerweise produziert. Ein THC- Gehalt von 2-4% erzeugt keine "betäubende" Wirkung, nur eine leicht tonische (aufheiternde) Reaktion.

Da er keine betäubende Wirkung hat, wird der natürliche Schweizer Hanf, mit normalem THC- Gehalt, vom BetmG nicht direkt betroffen. Er fällt jedoch darunter, wenn daraus Betäubungsmittel (siehe oben) gewonnen werden.

Der indische Hanf ist ein Hanf mit einem THC- Gehalt von über 9%. Die sogenannte "betäubende" Wirkung (medizinischer Begriff: schlaffördernd und schmerzlindernd) tritt erst bei 9% THC (oder einer Dosis von 20 mg ) ein. Der indische Hanf wird auch als "Marihuana" bezeichnet.

Das halluzinogene Marihuana ist die gentechnisch gezüchtete Pflanze aus den USA ("Skunk", "Silver Haze", "Northern Lights" usw.), die unter Kunstlicht produziert wird und einen unnatürlichen Gehalt von 15 bis zu 28% THC aufweist. Ein Gehalt von über 14% THC erzeugt die pharmakodynamisch, halluzinierend genannte Wirkung.

Artikel modifiziert Mittwoch 3. Dezember 2003 14:32, Erscheinungsdatum Freitag 28. November 2003 15:20

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