Text vergrössernText NormalgrösseText verkleinern

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Stand vom 1. Juli 1996

Info 1

Art. 19 a 2.
In leichten Fällen kann das das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwahrnung ausgesprochen werden.

Art. 19 b.
Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, sofern es sich um geringfügige Mengen handelt.

Zu beachten ist :
Niemand ist gezwungen sich selber zu denunzieren und Angaben über den Konsum des vergangenen Jahres zu machen. (Allfällige Beweise müssen von der Polizei erst erbracht werden.)

Es ist immer noch verboten Betäubungsmittel zu kaufen oder zu verkaufen, aber du darfst es dir von Unbekannten schenken lassen.

Die Mitglieder des Vereins Schweizer Hanf-Freunde können sich in juristischen Fragen gratis beraten lassen.

Verein Schweizer Hanf-Freunde / Postfach / 9004 St. GallenP.C. 90 - 18025 - 5 Jahresbeitrag: 100.!! Blatt vervielfältigen und den Freunden verteilen !.

Artikel modifiziert Mittwoch 3. Dezember 2003 16:24, Erscheinungsdatum Montag 24. November 2003 14:37

http://www.cannabis-helvetica.ch
http://www.swisshempshop.com