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Cannabis und Alkohol schon seit 2002 vom Bundesverfassungsgericht gleichgestellt

Nun allerdings hat das BVG ausgeführt, dass bei vermutetem Cannabiskonsum von einer wesentlich geringeren Gefährdung für die Sicherheit des Strassenverkehrs auszugehen ist.

Am 20. Juni 2002 entschied das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVG), dass die Ungleichbehandlung von Cannabiskonsumenten und Konsumenten von Alkohol sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sei. Die Gutachten von Prof. Dr. Günther Berghaus (Institut für Rechtsmedizin der Universität Köln) und Prof. Dr. Hans-Peter Krüger (interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaft der Universität Würzburg) haben dem BVG dabei eine tragfähige Grundlage gegeben.
Dieses Urteil war ein Meilenstein auf dem Weg zu einer Legalisierung, der zunächst über eine verwaltungsrechtliche Liberalisierung führt. Wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf die gesamte bundesdeutsche Praxis der Fahrererlaubnisbehörden kann diese Entscheidung nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Beweislast liegt nun bei den Führerscheinbehörden. Welche Konsequenzen die Entscheidung für die Praxis der Führerscheinbehörden haben wird, soll in diesem Beitrag aufgezeigt werden.

Das BVG erkannte in seiner Entscheidung an, dass heute - anders als vor zehn Jahren - wesentlich präzisere Aussagen über den Rauschverlauf gemacht werden können. Die Mär vom "atypischen Rauschverlauf" und "Flashbackeffet" sei ebenso wenig haltbar wie die Befürchtung, dass gelegentlicher Cannabiskonsum automatisch die Fähigkeiten des betreffenden Fahrers vermindern müsse.
Das BVG verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf jüngste Forschungsergebnisse. Es bezieht sich unter anderem auf die Arbeit von Dr. Franjo Grotenhermen ("Cannabis und Cannabinoide", 2001), auf die Veröffentlichung von Brandt ("Explorative Auswertung von Drogenbefunden auf spezifische Wirkungen von Cannabis, Ecstasy und Kokain bei Verkehrs- und Kriminaldelikten", 2000) und auf das Buch von Berghaus/Krüger ("Cannabis im Strassenverkehr", 1998).

Zusammenfassend ist es nach dessen neueren Erkenntnissen ziemlich unwahrscheinlich, dass der Cannabiskonsument ausserstande ist, eine durch den Konsum bedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit zu erkennen oder trotz dieser Erkenntnis am Strassenverkehr teilzunehmen. In der Fachliteratur werde zwar darauf hingewiesen, dass der Verlauf eines Cannabisrausches und die Dauer seines Abklingens von zahlreichen Faktoren beeinflusst sind, weshalb diese vom Konsumenten kaum realistisch eingeschätzt werden können.

Es gebe allerdings keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsument im Regelfall ausserstande ist, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Wirkungen seines Konsums als solche zu erkennen oder besserer Erkenntnis zuwider eine Teilnahme am Strassenverkehr zu unterlassen.

Kein Bedarf zur Klärung der umstrittenen Flashback-Theorie, Gefahr für Sicherheit des Strassenverkehrs ist sehr gering.

Eine bei jedem, auch dem einmaligen oder gelegentlichen Cannabiskonsumenten bestehende Fahruntüchtigkeit lasse sich nicht mit einem relevanten Risiko eines späteren "Flashbacks", das bei Konsumenten mancher "harten" Drogen vorkomme, begründen. In dieser Hinsicht bedürfe die in der Literatur umstrittene Frage nicht der Klärung, ob der Konsum von Cannabis überhaupt mit einem Flashbackrisiko verbunden ist. Selbst wenn dieses Risiko bestünde, so wäre eine unvorhersehbare plötzliche Fahruntüchtigkeit als sehr gering einzustufen.

Laut der um Stellungnahme gebetenen Bundesregierung und Landesregierungen sowie sachkundiger Dritter sind bislang nur sehr wenige Fälle bekannt geworden, in denen ein Verkehrsunfall- oder Gefährdung des Strassenverkehrs auf ein Cannabis-Flashback zurückzuführen gewesen wäre. Lediglich in einzelnen Fällen hätte die Möglichkeit eines Flashbacks nicht völlig ausgeschlossen werden können, obwohl Letzteres in keinem der Fälle nachweisbar war. (Beschluss des BVerfG vom 20. Juni 2002, Aktenzeichen 1 BvR 2062/96, Seite 10.

Diese Ausführungen entsprechen in vollem Umfang der Argumentation, die der Autor verschiedenen Verwaltungsgerichten in zahlreichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren schriftlich und leider bislang erfolglos dargelegt hat. Nun allerdings hat das BVG ausgeführt, dass bei vermutetem Cannabiskonsum von einer wesentlich geringeren Gefährdung für die Sicherheit des Strassenverkehrs auszugehen ist.

Damit erkennt das Gericht, dass Überprüfungsmassnahmen oder gar ein Entzug der Fahrerlaubnis nur in begründeten Fällen zulässig sind. Solch ein Fall sei dann gegeben, wenn der betreffende Fahrerlaubnisinhaber im berauschten Zustand am Strassenverkehr teilgenommen habe und den Behörden darüber entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Der Beschluss enthält insoweit eine Umkehrung der bisherigen Beweislast. Bislang musste ein als Cannabiskonsument verdächtigter Fahrerlaubnisinhaber durch fachärztliches Gutachten oder medizinisch-psychologische Untersuchung beweisen, dass er willens und fähig sei, den gelegentlichen Konsum von Cannabis und des etwaige Führen eines Kraftfahrzeuges verantwortlich zu trennen. Mit dem Entscheid des BVG ist zunächst erst einmal davon auszugehen, dass er dies tut. Erst bei Vorliegen anderer Erkenntnisse sind weitergehende Überprüfungsmassnahmen angezeigt.

Weiter führt der Beschluss des BVG aus, dass die Feststellung des unerlaubten Besitzes einer kleinen Menge Cannabis ohne grössere Bedenken als deutliches Indiz für beabsichtigten Eigenkonsum gewertet werden könne. Allerdings gäbe es nicht genügend Anhaltspunkte dafür, beim Beschwerdeführer aus der einmaligen Feststellung beabsichtigten Eigenkonsums einer kleinen Menge Cannabis auf ständig eingeschränkte Fahreignung zu schliessen. Ebenso untragbar wäre es, aus dieser Feststellung des Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer entweder nicht in der Lage oder aber nicht willens ist, zuverlässig zwischen dem Cannabiskonsum und der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. (BVerfG, a.a.o., Seite 12)

Folgen für die tägliche Verwaltungspraxis
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat nun unmissverständlich und für alle Führerscheinbehörden bindend normiert, dass Drogenscreening, fachärztliches Gutachten und medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nunmehr erst dann zulässig sind, wenn gesicherte Erkenntnisse befürchten lassen, der Betreffende werde im berauschten Zustand ein Kraftfahrzeug führen. Solche Befürchtungen wären dann gerechtfertigt, wenn der Betreffende unter Betäubungsmitteleinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, Drogenmissbrauch geübt hat oder sonst ein auffälliger Zusammenhang herzustellen ist. Sämtliche bislang eingeleiteten Verfahren, die nicht auf der Grundlage dieser Tatsache eröffnet wurden, sind künftig unzulässig. Dies bedeutet zunächst einmal den Wegfall von etwa 70 bis 80 Prozent der bisherigen Fahreignungsüberprüfungsverfahren wegen Verdachts des Umgangs mit Cannabisderivaten. Einzig diejenigen Cannabiskonsumenten, die das Führen von Kraftfahrzeugen und Betäubungsmittelkonsum nicht trennen konnten, haben weiterhin mit Aufklärungsmassnahmen zu rechnen.

Besteht ein hinreichender Verdacht und können mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers aufgeklärt werden, ist es unbedenklich, diese Mitwirkung einzufordern und im Weigerungsfalle die derartig bewirkte Vereitelung der abschliessenden Aufklärung zu Nachteil des Betroffenen auszulegen. (BVerfG, a.a.o., Seite 11).

Problem 0.0 Promille
Ein besonderes Problem wird sich jedoch auch in Zukunft im Zusammenhang mit der 0.0-Promilleregelung ergeben (siehe Paragraf 24 a StVG), also beim positiven Nachweis von THC im Blut.

Ordnungswidrig handelt, wer unter der Einwirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift zum Strassenverkehr genannten berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. (Paragraf 24a Abs. 2, StVG)

Solch eine Wirkungsfiktion ist also bereits dann gegeben, wenn geringste Mengen von THC im Blut festgestellt werden. In den zahlreichen dem Autor vorliegenden Verfahren haben die Behörden diese Wirkungsfiktion bereits zur Grundlage von Eignungsüberprüfungsverfahren gemacht. Es bleibt nun abzuwarten, ob der Gesetzgeber endlich auch in diesem Zusammenhang reagiert und ähnlich der 0.5-Promillegrenze einen Grenzwert für Betäubungsmittel einführt*. Aufgrund der dem Verfassungsgericht nun vorliegenden neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse müsste dies ohne Probleme möglich sein. Mit dem Fehlen derartiger Erkenntnisse kann der Gesetzgeber seine mangelnde gesetzgeberische Initiative nun nicht mehr rechtfertigen. Handlungsbedarf besteht insoweit dringend. Ansonsten ist zu befürchten, dass die äusserst erfreuliche Entscheidung des BVG durch das Hintertürchen der 0.0-Promillegrenze torpediert und entwertet werden könnte.

*In der Schweiz z.B. gelten neu ab 1.1.2005 über 1,5 Mikrogramm THC/Liter Blut und über 0.5 Promille Alkohol als die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigend. Einige Experten sähen die Grenze für THC lieber höher angesetzt. Eine neuere Studie aus Deutschland zeige, dass 0.5 Promille etwa 4 bis 5 Mikrogramm THC pro Liter Blut entsprechen

Quelle: HANF, das magazin Nr. 10/2002 (Artikel von RA Sebastian Glathe, Fachanwalt für Strafrecht, Konradstr. 15a, D-79100 Freiburg, Email: sebastian.glathe chez t-online.de

Informationen im Internet:
- Gutachten von Professor Berghaus
- 
Gutachten von Professor Krüger

Das Buch zum Thema:
F. Grotemhermen, M. Karus: Cannabis, Strassenverkehr und Arbeitswelt (springer Verlag 2002, ISBN 3-540-42689-2)

Artikel modifiziert Montag 13. Dezember 2004 19:29, Erscheinungsdatum Sonntag 12. Dezember 2004 01:08

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