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Cannabisbericht_1999 _de.pdf

Empfehlungen

Die Kommission hat sich im Rahmen dieses Berichtes ausschliesslich mit der Cannabisfrage auseinandergesetzt. Über die Behandlung der anderen illegalen Drogen im Rahmen einer Anpassung des Betäubungsmittelgesetzes werden keine neuen Empfehlungen abgegeben; es wird diesbezüglich auf die in Kapitel 1 erwähnten Berichte der Vorgängerkommission1 (Aspekte der Drogenpolitik, 1989; Drogenpolitische Szenarien, 1996) sowie auf den Bericht der Expertenkommission zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes (Bericht Schild, 1996) verwiesen.

Vor dem Hintergrund der markanten Zunahme des sozialen Stellenwertes von Cannabis in den Neunzigerjahren und der damit verbundenen Veränderung der Problemwahrnehmung in weiten Teilen der Bevölkerung wie auch aufgrund der im Vergleich zu anderen illegalen Drogen geringeren Gefährlichkeit von Cannabis befürwortet die Kommission, der Cannabisfrage einen besonderen Status unter den heute illegalen Drogen einzuräumen. Dabei geht es nicht darum, den Konsum von Cannabisprodukten zu verharmlosen, sondern vielmehr darum, Wege zu finden, diesen auf angemessene Weise zu regulieren. Vorschriften für den Umgang mit Cannabis sollten sich dabei tendenziell eher an den legalen psychoaktiven Substanzen wie zum Beispiel Alkohol orientieren als an den sogenannt harten Drogen wie Heroin und Kokain.

Die Kommission ist sich bewusst, dass der Spielraum für Änderungen in der Betäubungsmittelgesetzgebung in eine Legalisierungsrichtung aufgrund der internationalen Abkommen sehr klein ist. Sie erachtet es aber nicht als die Aufgabe einer Fachkommission, den politischen Stellenwert dieser Vereinbarungen zu beurteilen und ausschliesslich Modelle in Erwägung zu ziehen, die mit dem internationalen Recht kompatibel sind. Die von der Kommission einstimmig bevorzugte Lösung ist mit dem Internationalen Einheitsübereinkommen von 1961 nicht vereinbar. Da sich dieser Umstand in der politischen Diskussion nachteilig auswirken könnte, schlägt die Kommission zusätzlich ein Modell zweiter Wahl vor, das sich aber innerhalb der internationalen Konventionen realisieren lässt.

7.1 Legale Erhältlichkeit von Cannabis

Nach eingehender Prüfung der verschiedenen Optionen befürwortet die EKDF einstimmig die Ausarbeitung eines Modells, das nicht nur die Bestrafung von Konsum und Besitz aufhebt, sondern zudem einen legalen Zugang zu Cannabis ermöglicht.

Dieses dürfte nicht auf der Grundlage eines freien Handels ausgestaltet werden, sondern müsste klare Regulierungen enthalten, um den Jugendschutz zu gewährleisten und allfällige unerwünschte Auswirkungen einer Legalisierung zu verhindern.

Die Regulierungsdichte müsste dabei hoch genug sein, um den gesundheitspolitischen Zielen der Cannabispolitik gerecht zu werden. Sie hätte dort ihre Grenzen, wo sie infolge Überregulierung das Weiterbestehen eines Schwarzmarktes fördern würde. Konkret müssten zum Beispiel auf der Seite des Handels fachliche Anforderungen, Abgabe- und Produktevorschriften, ein Werbeverbot sowie allenfalls eine Preisbindung sichergestellt sein. Auf der Konsumentenseite müsste eine Altersbeschränkung vorgesehen werden (Verkaufsverbot an unter 18-Jährige). Zudem wäre, um einem "Drogentourismus" vorzubeugen, ein Wohnortsnachweis unumgänglich. Für die Selbstversorgung wäre der Anbau einer festzulegenden Zahl von Pflanzen zu gestatten, und die gewerbsmässige Produktion wäre klar zu reglementieren.

Um der Gefahr falscher Signalsetzungen (Bagatellisierung von Cannabis bei legaler Erhältlichkeit) vorzubeugen, wären flankierende Massnahmen nötig. In erster Linie müsste vor allem die Prävention verstärkt werden unter Einschluss einer guten Information über die Risiken des Konsums sowie der Sicherstellung ausreichender Beratungsmöglichkeiten für Risiko- und Problemkonsumenten.

Ein Modell dieser Art ist nicht mit dem Internationalen Einheitsübereinkommen von 1961 vereinbar. Die Kommission befürwortet dennoch aus fachlicher Sicht in erster Linie ein Lizenzierungsmodell der skizzierten Art, da es saubere und durchsetzbare Rahmenbedingungen für den Umgang mit Cannabis schafft. Sie ist der Auffassung, dass es die Glaubwürdigkeit der staatlichen Drogenpolitik erheblich verbessern und zudem die Möglichkeit schaffen würde, den Cannabiskonsum gleich wie den Konsum anderer Genussmittel steuerlich zu belasten. Eine Entkriminalisierung, die sich auf den Konsum, den Besitz und die Vorbereitungshandlungen beschränkt, wird als ungenügend betrachtet, da sie keine Lösung für den Kleinhandel beinhaltet, der für die Beschaffung unerlässlich ist.

Das beschriebene Modell setzt die Kündigung des Internationalen Einheitsübereinkommens von 1961 durch die Schweiz voraus.

7.2 Beschränkte Entkriminalisierung innerhalb des Internationalen Einheitsübereinkommens von 1961

Für den Fall, dass sich das beschriebene Legalisierungsmodell als politisch nicht durchführbar erweist, schlägt die Kommission eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vor, die sich innerhalb der bestehenden internationalen Vereinbarungen verwirklichen lässt. Dies würde heissen:

· Die materiellrechtliche Strafbefreiung des Konsums und der Handlungen zur Ermöglichung des eigenen Konsums;

· Die Einführung einer für den Handel geltende Opportunitätsregelung durch Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Betäubungsmittelgesetz und Regelung der Bestimmungen über die Strafverfolgung in einer Vollzugsverordnung.

Die gesetzliche Grundlage hätte dabei sämtliche wesentlichen Voraussetzungen zu enthalten, unter denen von der Strafverfolgung (auch durch die Polizei) abgesehen werden kann. Die bundesrätliche Verordnung hätte dabei nur noch konkretisierenden Ausführungscharakter. Auf einer solchen Grundlage bestünde auch die Möglichkeit, die verfahrensrechtliche Entkriminalisierung mit einer klaren Regelung auch auf das dem tolerierten Kleinhandel vorangehende Anbauen, Erwerben, Lagern, Besitzen usw. grösserer Mengen zu erstrecken (Einzelheiten siehe unter 4.2.5).

Die Entkriminalisierung mit Hilfe derartiger Opportunitätsregelungen verstösst - wie auch das Beispiel der Niederlande zeigt - nicht gegen das Einheitsübereinkommen von 1961. Dagegen müsste bei der Ratifizierung der Wiener Konvention von 1988 ein entsprechender Vorbehalt angebracht werden.

7.3 Medizinische Anwendung von Cannabis

Aufgrund der internationalen medizinischen Fachliteratur erachtet die Kommission die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für kontrollierte Forschungsprojekte im Bereich der therapeutischen Anwendung von Cannabis in der Schweiz als gegeben. Einzelheiten dazu wären von einem medizinischen Fachgremium auszuarbeiten. Eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die diesbezüglich ähnliche Vorhaben planen oder bereits durchführen ist anzustreben. Bei wissenschaftlich nachgewiesener Wirkung wären Cannabis und Cannabinoide als Medikamente für die Therapie zuzulassen.

  • Rapport sur le Cannabis de la Commission fédérale pour les questions liées aux drogues - CFLD
Artikel modifiziert Dienstag 28. Juli 2009 00:47, Erscheinungsdatum Dienstag 27. Juli 1999 23:53

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