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Cannabophobie im BAG

Erhard Taverna, Schweizerische Ärztezeitung 2004;85: Nr 39

Haben Sie auch den interessanten Artikel "Multiple Sklerose, Spastik und Cannabis" im Swiss Medical Forum Nr. 28/2004 gelesen [1], dabeian einen Patienten gedacht und der Swissmedic ein Formular für ein "Gesuch um Bewilligung des Einsatzes eines nicht zugelassenen Arzneimittels" zugestellt? Versuchen Sie es ruhig, das Gesuch wird speditiv bewilligt. Schliesslich spricht auch das Deutsche Ärzteblatt von einer Bereicherung der Therapie.

Alles paletti? Da irren Sie sich aber gewaltig. Zuerst müssen Sie herausfinden, welche Präparate im Handel sind, dank Internet kein Problem. Eine Firma THC Pharm GmbH in Frankfurt am Main beliefert die deutschen Apotheken mit dem Rohprodukt Dronabinol als Rezeptursubstanz zur Herstellung von Tropfen, Kapseln oder Inhalationslösungen. In Deutschland kann das Arzneimittel seit 1998 ohne Indikationseinschränkung als Betäubungsmittel verschrieben werden. Meine Lieferapotheke verrührt die Hände, die Einfuhr von Betäubungsmitteln sei nicht möglich. Erst nach hartnäckigem Nachfragen verweist sie auf die Internationale Apotheke Viktoria in Zürich, diese wiederum auf eine Adresse in Thun, die mich an eine Dorfapotheke, in Schönbühl-Urtenen im Kanton Bern weiterreicht.

Jetzt wird es spannend. Bis Dezember 2003 war die Herstellung und Verabreichung von Dronabinol als Magistralprodukt auch in der Schweiz mit einer Ausnahmebewilligung von Swissmedic möglich. Deren Abteilung Betäubungsmittel plante mit der nächsten Revision der Betäubungsmittelverordnung, die Grundsubstanz von der Liste a+d (verbotene Stoffe) auf die Liste a (alle Betäubungsmittel) zu versetzen. Für die Kontrolle über medizinisch und damit legal verwendete Betäubungsmittel sowie psychotrope Stoffe und deren Vorläuferchemikalien ist alleine die Swissmedic zuständig. Nicht aber für die "verbotenen Betäubungsmittel", denn hier entscheiden die Juristen des BAG. Und diese haben entschieden, dass die bisherige Praxis nicht gesetzeskonform sei. Bekanntlich ist unser Parlament in Drogenfragen vollständig blockiert.

Die Argumente vom Bundesamt für Gesundheit klingen spitzfindig. Der Beschwerdeführerin aus Schönbühl-Urtenen wird der ablehnende Entscheid damit begründet, dass Cannabidiol, ein Zwischenprodukt, das sowohl bei der Herstellung von Dronabinol aus Faserhanf als auch bei der hanfunabhängigen Synthese von Dronabinol Verwendung findet, in keiner Liste der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996 enthalten sei. Im vorliegenden Fall sei dies aber unerheblich, da nach Art. 1 Abs 2 Bst. A Ziff 4 BetmG das Hanfkraut, ohne Rücksicht auf den Substanzgehalt, als Rohmaterial zur Gewinnung eines Arzneimittels, als verbotener Stoff gilt. Betäubungsmittel mit Hanfanteilen würden nur für die wissenschaftliche Forschung freigegeben.

Von allerhöchster Stelle wird bestätigt, dass nur Stoffe auf Hanfbasis von einer beschränkten medizinischen Anwendung ausgenommen bleiben. Mit anderen Worten: Orangenschalen als Ausgangsmaterial sind zulässig, ebenso Dronabinol, "bei dem Hanfkraut in keinem Schritt und in keiner Form beteiligt ist". Dem Direktor und seinen Juristen ist es scheinbar egal, dass die Endprodukte, seien sie vollsynthetisch oder aus EU-zertifiziertem Faserhanf hergestellt, chemisch-analytisch nicht unterscheidbar sind. Nicht das Produkt steht zur Diskussion, angeklagt ist der Herstellungsprozess aus der Teufelsdroge Hanf. Es scheint sie auch nicht zu beeindrucken, dass die Kosten für die rein synthetische Herstellung beträchtlich höher liegen und von der Grundversicherung nicht übernommen werden.

Der amtlichen Reinheitsmanie würde allein Marinol genügen, ein Dronabinol-Präparat, aus Limonen (Orangenschalen) hergestellt, das in den USA seit Jahren auf dem Markt ist. Neben hohen Kosten sind auch beträchtliche pharmazeutische Nachteile in Kauf zu nehmen, wie unsichere Kühlkette, mangelnde Qualitätskontrolle und weniger Dosierungsmöglichkeiten. Zudem wird das Medikament, laut Leiter der Sektion "Grundlagen und Forschung" vom BAG, nicht weiter subventioniert und die Einfuhr per Ende 2004 eingestellt. Sturheit? Politischer Opportunismus? Die Antwort kennt nur das Bundesamt für Gesundheitswesen.

Die Wirkmechanismen von Cannabis sind auch auf molekularer Ebene, seit der Entdeckung der endogenen Anandamine und der Interaktion mit dem Endorphinsystem, klar belegt. Das Theater erinnert fatal an den irrational langen Weg der Opioide bis zur aktuellen Schmerztherapie. Die Leidtragenden sind Patienten mit Multipler Sklerose, AIDS- und Krebserkrankte, Migräniker und viele andere mit neurologisch verursachten Schmerzen. Sie haben im Parlament keine Lobby, sie finden auch keine Unterstützung durch ihre Fachligen und Spezialärzte.

Eigentlich erstaunlich.

1) Vaney C. Multiple Sklerose, Spastik und Cannabis. Swiss Med Forum 2004;4(28):732.8. www.medicalforum.ch. Schweizerische Ärztezeitung / Bulletin des médecins suisses / Bollettino dei medici svizzeri •2004;85: Nr 39 2095 Editores Medicorum Helveticorum.

Erscheinungsdatum Freitag 26. November 2004 12:43

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