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Der Befehl zum Umpflügen der Hanffelder stand nicht auf rechtlichen Füssen

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Ein Untersuchungsrichter ist nicht zuständig, das Umpflügen eines Hanffeldes anzuordnen. Dies hat das Bundesgericht im Fall der Hanffelder von L., entschieden. Andererseits haben es aber die Richter vermieden, sich zur Rechtmässigkeit des Hanfanbaus selbst zu äussern.

Die Anwälte von A. K., der auf seinem Betrieb in L. seit einigen Jahren Hanf anbaut, zeigten sich gestern erfreut über den Entscheid aus Lausanne. Das Bundesgericht war nämlich der Argumentation der Anwälte André Clerc und Joachim Lerf gefolgt, die immer betont hatten, "das Pflügen des Hanffeldes sei eine Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches, die nur von einem ordentlichen Richter angeordnet werden dürfe". Sie hatten deshalb im Gegensatz zur Anklagekammer des Kantonsgerichts bestritten, dass Untersuchungsrichter Carlo Bulletti zuständig sei für eine solche Anordnung.

Die beiden Anwälte bedauerten gestern aber gleichzeitig, dass es die Richter in Lausanne vermieden hatten, sich zur Legalität des Hanfanbaus selbst zu äussern. Die Frage ist also weiterhin offen, ob A. K. - und zahlreiche andere Hanfbauern - gegen das gesetz verstossen, wenn sie Naturhanf (sprich THC-haltigen Hanf) anpflanzen.

Der Pflug stand bereit
Am vergangenen 5.Juni sollte auf Anordnung von Untersuchungsrichter Carlo Bulletti das 5,6 Hektaren umfassende Hanffeld von A. K. in L. umgepflügt werden. Ein Pflug und ein grösseres Polizeiangebot standen bereit, den Befehl auszuführen. Es sollte nicht soweit kommen, denn A. K. reichte gegen den Entscheid des Untersuchungsrichters bei der Anklagekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde ein. Durchgeführt wurde aber an jenem Tag - wie schon im Herbst 1996 - eine Hausdurchsuchung, und es wurden eine grössere Menge Hanfprodukte und andere Gegenstände beschlagnahmt. Die Aktion wurde dadurch begründet, dess es Beweise gebe, dass A. K. gegen das Betäubungsmittelgesetz verstosse.

Richter ist nicht Richter
Am 25. Juli wies die Anklagekammer des Kantonsgerichts die Beschwerde von A. K. ab. Sie hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Untersuchungsrichter gemäss der noch geltenden freiburgerischen Strafprozessordnung ein Richter im Sinn des Strafgesetzbuches sei. A. K. liess seine Beschwerde über seine Anwälte ans Bundesgericht weiterziehen und erwirkte am 20. August in einer superprovisorischen Verfügung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde.

A. K.s Anwälte hatten beim Bundesgericht eine doppelte Beschwerde eingereicht. In der Nichtigkeitsbeschwerde wandten sie sich dagegen, dass es sich beim Freiburgischen Untersuchungsrichter um einen Richter im Sinne des Strafgesetzbuches handelt. "Ein Untersuchungsrichter muss Beweise sammeln und nicht zerstören", argumentierten sie. Wie sich nun zeigt, gaben ihnen die Bundesrichter in diesem Bereich Recht. "Ein Umpflügen wäre die Freiburger Steuerzahler teuer zu stehen gekommen", betonen die Anwälte.

Hanffrage ist noch nicht entschieden
Mit der Staatsrechtlichen Beschwerde wollten sie auf die Verletzung verschiedener Verfassungsrechte (Handels und Gewerbefreiheit usw.) hinweisen. "uns hätte dabei vor allem interessiert, ob man in der Schweiz legal Naturhanf anpflanzen darf", meinte Joachim Lerf gestern.

Die Bundesrichter wichen dieser Frage aus, indem sie sagten, es habe kein Verfahren stattgefunden, in dessen rahmen diese Frage hätte entschieden werden müssen.

Es besteht also weiterhin Rechtsunsicherheit, ob der Anbau von Naturhanf legal oder illegal sei. "A. K. möchte endlich wissen was er tun soll", betonen seine Anwälte. der nächste Frühling steht vor der Tür...

Sie erwarten, dass nach diesem Bundesgerichtsentscheid, die Diskussion versachlicht wird.

Dossier sollte endlich geschlossen werden
Sie erwarten andererseits auch, dass Carlo Bulletti die Untersuchung gegen A. K. zügig vorantreibt. Er wurde bisher in dieser Angelegenheit, die seit Herbst 1996 läuft, noch nie einvernommen. Es gehe nicht an, dass man ihren Mandanten mit immer neuen Aktionen einzuschüchtern versuche, meinten die Anwälte. "Der Untersuchungsrichter muss jetzt dieses Dossier zügig abschliessen und an die Anklagekammer weiterleiten oder das Verfahren einstellen ", forderten sie. Für sie ist aber auch klar, dass die Diskussion über die Legalität des Hanfanbaus noch nicht abgeschlossen ist. Bei einem gerichtlichen Verfahren könnte die ganze Frage neu lanciert werden.

Freiburger Nachrichten vom Donnerstag 27.November 1997
Artikel modifiziert Mittwoch 3. Dezember 2003 16:05, Erscheinungsdatum Montag 24. November 2003 15:27

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