Einwand gegen die Strafverordnung vom 8. April 1998
| André Fürst Hanf Info C.P.1 1595 Clavaleyres |
Untersuchungsrichteramt vom Unterwallis Dominique Lovey Maison de la Pierre 1890 St.-Maurice Clavaleyres, den 5 mai 1998 |
Betreffend: Einwand gegen die Strafverordnung vom 8. April 1998
Ich bin angeklagt wegen Besitz von 1000g " Marijuana" und 100g Hanfsamen. Der Schweizer Hanf wurde legal in der Schweiz gekauft. Der Untersuchungsrichter macht nicht den Eindruck, als wisse er, worum es geht. Dass es sich um Schweizer Hanf handelt ist auf den Säckchen gut gekennzeichnet und wurde im Protokoll der Einvernahme richtig erwähnt, und hätte der Richter ein bisschen mehr Kenntnisse von der Angelegenheit gehabt, wüsste er vielleicht den Unterschied zwischen dem Hanf (Sativa) und dem Marijuana (Indica), (siehe Annexe I, Marijuana und indischer Hanf). Wegen seinen mangelnden Kenntnissen hat er mich wegen Besitz von Marijuana angezeigt, aber stattdessen war es Schweizer Hanf (Sativa). Das ist nicht das gleiche.
Der Untersuchungsrichter sagt, dass der Hanf "ein Mittel zum Zweck sei, um Marijuana zu beschaffen". Hanf der zu Marijuana wird?... Das ist eine Spezialität aus dem Unterwallis, die man in der Schweiz nicht kennt. Ich wurde also verurteilt wegen Besitz von Marijuana. Meine Ware war natürlicher Hanf, der nicht in dem Betäubungsmittelgesetz aufgeführt ist. Nur die Produktion von Betäubungsmitteln ist strafbar. Da meine Ware nicht Marijuana ist, kann ich nicht verurteilt werden wegen Besitz von Marijuana. Dieses Urteil steht im Widerspruch zum Bundesgesetzes, weil ich aus Gründen verurteilt wurde, die es gar nicht gibt. Nach dem Bundesgesetz kann niemand verurteilt werden, der nicht gegen das Gesetz verstossen hat. Ich verlange die Annullierung des Beschlusses und 1000.- Anwaltskosten.










