Fahrt nach Drogenkonsum nicht zwangsläufig strafbar
Wer Drogen nimmt und dann Auto fährt, begeht nicht zwangsläufig eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Das hat das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem Grundsatzbeschluss entschieden.

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17.12.2005
Weil inzwischen schon geringste Mengen von Drogen im Blut nachweisbar seien, müsse ausdrücklich festgestellt werden, dass die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen beeinflusst gewesen sei. Das OLG hob damit ein Urteil des Amtsgerichts Sinzig/Kreis Ahrweiler auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück (Aktenzeichen: 1 Ss 189/05). Das Amtsgericht hatte gegen einen Autofahrer wegen "Führung eines Kfz unter Wirkung eines Rauschmittels" 250 Euro Buße und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Für die Strafbarkeit reiche es aus, wenn Cannabis im Blut nachgewiesen werde, hieß es. Die Konzentration spiele keine Rolle.
Dem Oberlandesgericht reichte das als Begründung nicht aus. Erst wenn der Cannabis-Anteil im Blut genau bestimmt werde, sei eine verlässliche Aussage zur Fahrtüchtigkeit möglich.
P.S.
Experten verlangen einheitlichen Grenzwert für Cannabisspuren im Blut von Autofahrern
"Cannabis und Straßenverkehr gehören nicht zusammen", warnt Rolf Hüllinghorst, Geschäftsführer der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen in Hamm. "Wer kifft, der fährt nicht", lautet sein Appell. Das einfachste und sicherste sei eine Nullgrenze, sagt Hüllinghorst, wohl wissend, daß Sucht in Gesetzen nur schwer zu fassen ist.
Das zeigt der Fall eines Mannes, der am Abend einen Joint geraucht hatte und am nächsten Tag mit 0,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut erwischt wurde. Er wurde mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot bestraft und zog daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht. Die Richter urteilten, daß bei einer so geringen Menge keine eindeutige Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit mehr nachgewiesen werden kann. Sie forderten den Gesetzgeber auf, analog zu der Promillegrenze für Alkohol einen einheitlichen Grenzwert für Cannabisspuren im Blut von Autofahrern festzulegen. "Die Vorgaben gilt es jetzt umzusetzen", erklärt Generalbundesanwalt Kay Nehm, der auch Präsident der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft ist.
Der Auto Club Europa (ACE) plädiert für die Einführung eines vorbeugenden Anti-Drogenkonzepts. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert bei der Festlegung eines THC-Grenzwertes, moderne wissenschaftliche Nachweismethoden zu berücksichtigen. Es müsse eine Abgrenzung des gelegentlichen vom regelmäßigen Cannabis-Konsum geben, sagte Hartmut Roth vom DAV.
Die Welt Fr 27. Januar 2006










