Hanf aus rechtlicher Sicht Prof. (Dr. Peter Albrecht, Strafgerichtspräsident, Basel/Riehen)
I) Die gesellschaftliche Einstellung zum Hanf
Die Einstellung zum Hanf ist in unserer Gesellschaft ambivalent. Einerseits wird deren Nutzen als Zierpflanze, industrielles Produkt, Heilmittel usw. hervorgehoben. So hatten bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts der Hanfanbau und -gebrauch in der Schweiz eine lange Tradition. Andererseits hört man andauernd Warnungen vor den Gefahren des Hanfkonsums für Jugendliche. Der Haschischgebrauch wird zuweilen als Beginn einer Drogenkarriere dramatisiert, die im Elend endet. Auf solche Weise wird der Hanf als Betäubungsmittel verteufelt. Dies war eine Tendenz, welche die zweite Hälfte des vergangenen Jahrhunderts stark prägt, besonders deutlich im Anschluss an die Studentenbewegung der Sechzigerjahre.
Die geschilderte Ambivalenz kommt in der Alltagssprache ebenfalls zum Ausdruck. So klingt der Begriff "Hanf" harmlos und naturverbunden und erinnert an eine heile Welt. Ganz anders verhält es sich, wenn die Rede ist von "indischem Hanf", "Cannabis" oder "Marihuana" - also von Begriffen mit einem leicht exotischen Touch, die gewisse Ängste auslösen können. Dementsprechend ist Cannabis immer wieder als "kulturfremde Droge" abgewertet worden.
Hier zeigt sich: Blühende Hanffelder sind fruchtbare Felder für Ideologien und Glaubenskriege. Die elementaren anthropologischen Kategorien von "gut" und "böse" oder von "gesund" und "krank" lassen sich hier leicht gegeneinander mobilisieren. So stossen unterschiedliche Weltanschauungen teilweise unversöhnlich aufeinander.
In diesem Spannungsfeld zwischen Verherrlichung und Verteufelung bewegt sich auch die Gesetzgebung. Sie sieht sich mit dem Problem konfrontiert, inwieweit Anbau und Gebrauch von Hanf sowie der Handel damit vom Staat kontrolliert und sogar verboten bzw. für strafbar erklärt werden sollen. Darf der Staat das Individuum zu einem "gesunden", d.h. drogenfreien, Leben zwingen? Was bedeutet hier überhaupt "Gesundheit"? Das alles führt unmittelbar in ausserordentliche heikle rechtspolitische Fragen.
II) Ein kurzer Blick in die Rechtsgeschichte
Das erste eidgenössische Betäubungsmittelgesetz wurde - unter starkem internationalen Druck - im Jahre 1924 erlassen. Es enthielt allerdings keinerlei Regelung des Umgangs mit Hanf.
Das änderte sich erst mit dem neuen Gesetz des Jahres 1951. Illustrativ diesbezüglich ist die damalige Stellungnahme des Bundesrates: "Der Verkehr mit indischem Hanf wird bei und seit Jahren vorsorglicherweise und provisorisch behördlich überwacht. Mit der entsprechenden Ergänzung des Betäubungsmittelgesetzes wurde jedoch wegen der geringen Bedeutung, welche diesem Produkte in unserem Land zufällt, zugewartet. Seit dem Krieg besteht jedoch die Möglichkeit, dass Haschisch und Marihuana (...) durch fremde Truppen etc. nach unsern Nachbarstaaten und von dort aus auch in unser Land gelangen. Es ist daher angezeigt, den indischen Hanf in die Liste der Betäubungsmittel aufzunehmen." (Botschaft Bundesblatt 1951 S. 839). Hinzu kam noch der Hinweis, dass das Haschisch therapeutisch nicht notwendig sei und dass mit dem Verbot des bei uns kaum bekannten Produkts wirtschaftliche Interessen nicht beeinträchtigt würden (a.a.O., S. 843). Auf dieser Grundlage erliess das Parlament ein umfassendes Verbot und eine strenge Strafdrohung für den Handel (bis zu 5 Jahre Zuchthaus); unklar blieb hingegen die Strafbarkeit des blossen Konsums.
Anlässlich der umfassenden Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes von 1975 wurde am strengen Hanfverbot festgehalten. Ausserdem fand eine markante Verschärfung der Strafdrohungen gegen den unbefugten Handel statt.
Als Hauptargumente für das genannte Verbot wurden geltend gemacht: Dauernder Konsum führe zur Beeinträchtigung der persönlichen Entwicklung und zu sozialen Schädigungen; Cannabis sei als "Einstiegsdroge" auf dem Weg zu Heroin oder Kokain zu betrachten (sog. Schrittmacherfunktion); Hanf habe keine Bedeutung in der Medizin. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zusammenfassend fest: "Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wäre es aus gesundheitlichen Gründen nicht zu verantworten," das Hanfkraut und sein Harz "dem Kontrollsystem des Betäubungsmittelgesetzes zu entziehen und als Genussmittel für den freien Verkehr zuzulassen, wie dies verschiedentlich gefordert wird. Die als Folge einer Freigabe mit Sicherheit zu erwartende Werbung würde die Verwendung der Drogen derart fördern, dass alle ihrer Veranlagung wegen besonders gefährdeten Menschen erreicht würden. Der Schaden, der mit der Massenverwendung des Präparates für die Allgemeinheit verbunden wäre, lässt sich bei den jetzigen wissenschaftlichen Kenntnissen zwar nicht im voraus berechnen, ist aber als hoch zu veranschlagen. Das Ausmass der schädlichen Nebenwirkungen, die bei der Massenverwendung auftreten könnten, ist nicht zu beurteilen, da Hanfkraut und sein Harz pharmakologisch und klinisch noch nicht genügend untersucht sind. Hier müssen die Ergebnisse der im Gang befindlichen Untersuchungen abgewartet werden." (Bundesblatt 1973I, S. 1355).
In diesen Erwägungen sehe ich das typische Beispiel eine Verteufelung des Hanfs. Hinter der Haltung des Gesetzgebers stehen gesellschaftliche Mythen im Zusammenhang mit dem Hanfkonsum - Mythen, die teilweise auch heute noch weiterleben.
III) Die rechtliche Regelung seit 1975
1) Hanf als verbotenes BM ?
Zunächst fragt man sich, inwieweit Hanf vom Gesetz erfasst wird und unter die Definition "Betäubungsmittel" fällt. Für den Gesetzgeber stellte sich das rechtspolitische Problem, dass Hanf vielfältig verwendbar ist und zwar für sozial erwünschte wie unerwünschte Zwecke, beispielsweise als Nutzpflanze, als Heilmittel, als Haschisch oder Marihuana zum Konsum. Deshalb galt es, die Grenzen zwischen nützlicher und schädlicher Verwendung zu ziehen. Es ging m.a.W. um die Unterscheidung von legaler und illegaler Verwendung.
a) das Gesetz
Obwohl Cannabis im Gesetz explizit als Betäubungsmittel erwähnt ist (Art. 1) und einem strengen Verbot unterliegt (Art. 8), wird im Detail nicht ganz klar, unter welchen Voraussetzungen Hanf (die Pflanze und deren Bestandteile) als Betäubungsmittel gilt. Immerhin lässt sich aber (stark vereinfacht) festhalten: Der Umgang mit Hanf ist grundsätzlich nur dann verboten, wenn er zur Betäubungsmittelgewinnung erfolgt (vgl. insb. Art. 9 Abs. 1 lit. d). Das bedeutet umgekehrt: Der Anbau von Hanf und der Handel sind nicht verboten, solange damit keine Betäubungsmittelgewinnung angestrebt wird.
Verboten bleibt indessen die medizinische Verwendung von Hanf (als Betäubungsmittel); eine Ausnahme ist lediglich für die wissenschaftliche Forschung vorgesehen (Art. 8 Abs.5).
b) die Rechtssprechung
Die geschilderte gesetzliche Normierung hat in der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten geführt, dies namentlich in den zahlreichen Verfahren gegen Betreiber von Hanfläden. Im Vordergrund steht dabei die Interpretation des Merkmals "zur Betäubungsmittelgewinnung".
Das Gesetz ist hier an sich klar: Es kommt auf das Ziel an, das mit dem Verkauf verfolgt wird. Wer Hanf(produkte) in den verkehr bringt, damit diese als Betäubungsmittel konsumiert werden können, wird vom Gesetz erfasst (und macht sich strafbar). In der Rechtssprechung tauchen allerdings jeweils grosse Beweisprobleme auf. Wie lässt sich nämlich nachweisen, was der Verkäufer von Hanfprodukten bezweckt? Will er, dass die Käufer das erworbene "Gras" rauchen können? Das Bundesgericht hat sich dieser heiklen Beweisproblematik kürzlich durch einen bedenklichen Trick entzogen (Urteil des Kassationshofes von 13. März 2000, BGE 126 IV 198 ff.): Für die Frage der Strafbarkeit soll ein THC-Grenzwert massgebend sein. Strafbar macht sich demnach, wer (bewusst) einem Stoff von mehr als 0.3% THC in den Verkehr bringt (und zwar unabhängig davon, was er damit beabsichtigt). Dieser Grenzwert wurde aus der Landwirtschaftsgesetzgebung übernommen.
Dieser höchstrichterliche Entscheid verstösst freilich gegen den klaren Gesetzeswortlaut. Das Betäubungsmittelgesetz kennt nämlich keine derartigen Grenzwerte; es stellt ausschliesslich auf das Handlungsziel ("zur Betäubungsmittelgewinnung") ab. Ausserdem erweist sich die Übernahme des Grenzwertes aus der Landwirtschaftsgesetzgebung als sachlich nicht begründet. Trotzdem werden wir mit diesem Grenzwert des Bundesgerichts leben müssen (vermutlich auch nach der gegenwärtigen Gesetzesrevision; dazu hinten IV/2/a).
2) Die Strafnormen
Das Gesetz unterscheidet grundlegend zwischen dem Konsum und dem Handel. Jeder Gebrauch von Haschisch und Marihuana ist als Übertretung (d.h. mit Busse oder Haft) strafbar, auch der einmalige Konsum einer kleinen Menge (Art. 19a Ziff.1). Allerdings besteht in "leichten Fällen" gemäss Art. 19a Ziff. 2 die Möglichkeit eines Strafverzichts zur kriminalpolitischen Problematik einer Konsumbestrafung hinten IV/2/a).
Deutlich strenger sind die Strafnormen gegen den Handel. Strafbar ist jede (unbefugte) Inverkehrsetzung von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung. Die strafbaren Verhaltensweisen sind extrem weit definiert (Art. 19 Ziff. 1): So erfasst das Gesetz beispielsweise auch den blossen Besitz von Hanf oder den versuchten, aber misslungenen Kauf oder Verkauf. Der Strafrahmen lautet auf Gefängnis oder Busse; bei Banden- od. Gewerbsmässigkeit sind sogar Zuchthausstrafen bis zu 20 Jahren möglich (Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c). Derart schwere Sanktionen sind jedoch im Vergleich zu anderen Tatbeständen unseres Strafrechts vollkommen übersetzt und lassen sich mit dem fundamentalen strafrechtlichen Schuldprinzip kaum vereinbaren.
IV) Die aktuelle Revision de BetmG
1) Die Ausgangslage
Die geltende Hanf-Regelung unterliegt schon seit langem immer wieder heftiger Kritik. In erster Linie erweist sich die Gleichstellung des Hanfs mit anderen illegalen und auch legalen "gefährlicheren" Drogen als höchst problematisch. Hinzu kommen erhebliche Zweifel an der präventiven Wirksamkeit der Gesetzgebung. Der unbefugte Konsum ist bekanntlich trotz strenger Verbote stark verbreitet, und Hanfläden sind wie Pilze aus dem Boden geschossen. Offensichtlich existiert eine tiefe Kluft zwischen Gesetz und Wirklichkeit.
Demnach versteht sich leicht, dass die neue Hanf-Regelung einen zentralen Bestandteil der laufenden BetmG-Revision bildet (vgl. Bundesblatt 2001, S. 3732 f.). Die ganze Reformdiskussion ist stark geprägt durch grosse Ängste vor einer gesetzlichen Liberalisierung. Es dominiert die Furcht vor einer Banalisierung des Hanfkonsums, wenn dieser straffrei wird. Offenkundig fällt es ausserordentlich schwer, die immer noch virulenten Mythen erweisen sich eben auch gebenüber wissenschaftlichen Erkenntnissen als sehr resistent.
2) Der gegenwärtige Stand der Revision
a) Der Bundesrat
In seiner Botschaft vom 9. März 2001 (Bundesblatt 2001, S. 3715 ff.) schlägt der Bundesrat eine gesetzliche Regelung mit teilweise weitreichenden Änderungen vor. Zunächst sollen die Stoffe des Wirkungstyps Cannabis generell als Betäubungsmittel betrachtet werden, wobei der Verwendungszweck - anders als heute - irrelevant bleibt (Art.2 Abs. 1 des Entwurfs). Folglich fehlt das einschränkende Merkmal "zur Betäubungsmittelgewinnung" im Entwurf (vgl. insb, Art. 8 Abs.2 lit. d). Freilich sieht das Gesetz eine Präzisierung durch eine Liste des EDI vor (Art. 9 Abs. 7 des Entwurfs). Aufgrund dieser Liste "wird klargestellt, wann Cannabis als Betäubungsmittel zu gelten hat" (Bundesblatt 2001, S. 3769). Offenbar ist als Kriterium ein THC-Grenzwert von 0.3% (in Anlehnung an das Bundesgericht) geplant (vgl. Amtliches Bulletin, Ständerat 2001, S. 988 f.). Hierbei handelt es sich allerdings um eine verfassungsrechtlich problematische Delegation: Darf eine derart zentrale (und politisch brisante) Abgrenzung mit erheblichen Folgen für die Strafbarkeit auf Verordnungsebene - also ohne Mitwirkung des Parlamentes - vorgenommen werden? Ausserdem: Weshalb wird gerade ein Grenzwert von 0.3% statuiert? Wo bleiben die sachlichen Gründe hiefür?
Im Übrigen soll der Hanf als Betäubungsmittel wie bisher einem umfassenden Verbot unterstehen. Immerhin bleiben aber weitergehende Ausnahmen als heute vorbehalten, nämlich Bewilligungen für wissenschaftliche Forschung oder für beschränkte medizinische Zwecke (Art. 8 Abs. 5 des Entwurfs).
Eine erfreuliche Neuerung betrifft den Cannabiskonsum. Dieser soll (samt der Vorbereitung dazu) generell straffrei werden (Art. 19 c des Entwurfs). Für diesen Schritt einer partiellen Entkriminalisierung sind zahlreiche Argumente angeführt worden:
Allgemeine Zweifel an der präventiven Wirksamkeit einer Konsumbestrafung;
Eine neue Beurteilung der Gefahren des Cannabiskonsums: ungleich geringeres Abhängigkeits- und Risikopotenzial als bei harten Drogen;
Die Verhinderung einer Stigmatisierung von Jugendlichen
Eine Entlastung von Polizei und Justiz.
Ich möchte hier noch einen Schritt weitergehen und mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte persönliche Freiheit fragen: Woher nimmt der Staat überhaupt die Legitimation, jemandem den Cannabiskonsum zu verbieten und ihn sogar zu bestrafen? Dieser Konsum ist doch höchstens als Form einer potenziellen Selbstgefährdung zu betrachten. Selbstverletzungen oder -gefährdungen sind indessen sonst stets straffrei (dies unabhängig von den sozialen Folgen). Als augenfällige Beispiele sind hier der Alkohol- und Nikotinkonsum sowie das Autofahren zu erwähnen. Aus diesen Gründen postuliere ich schon seit langen einen straffreien Konsum (und zwar für sämtliche Betäubungsmittel). Zur Klarstellung sei hier ergänzt: Mit der Straflosigkeit des Hanfkonsums verbindet sich keine Aussage über dessen Unbedenklichkeit für die Gesundheit. Es soll lediglich zum Ausdruck kommen, dass Strafnormen gegen KonsumentInnen keine legitimes und taugliches Mittel der Gesundheitspolitik darstellen.
Eine weitreichende Neuerung erfahren ebenfalls die Strafnormen gegen den unbefugten Cannabishandel. Dieser soll zwar weiterhin prinzipiell strafbar bleiben (Art. 19 des Entwurfs), aber gleichzeitig wird der Bundesrat ermächtigt, Prioritäten in der Strafverfolgung festzulegen, z.B. Beschränkung der Pflicht zur Verfolgung aufgrund von Opportunitätserwägungen - ähnlich wie in Holland (vgl. Art. 19d und 19f des Entwurfs). Für die Schweiz bedeutet das eine neuartige gesetzestechnische Regelung; denn ein derart weitreichendes Opportunitätsprinzip ist bislang bei uns unbekannt.
b) Das Parlament
Die geschilderten Revisionsvorschläge sind inzwischen beim Ständerat auf ein positives Echo gestossen; er hat sie mit nur geringfügigen Änderungen angenommen. Der Nationalrat wird wohl , so vermute ich, ähnlich entscheiden. Anschliessend bleibt dann abzuwarten, ob irgendeine politische Gruppierung das Referendum ergreifen wird.










