Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
Bundesverwaltungsgericht öffnet Weg für die medizinische Verwendung von Cannabis in Deutschland
Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005, das im November 2005 veröffentlicht wurde
* Bundesverwaltungsgericht öffnet Weg für die medizinische Verwendung von Cannabis in Deutschland
* Antragsflut an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erwartet
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin begrüßt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das von gesundem Menschenverstand, einem hohen Maß an Verantwortung für das Allgemeinwohl und für das Rechtsempfinden der Bevölkerung sowie einem realitätsnahen Blick auf die Wirklichkeit zeugt, und sich damit wohltuend von einigen Stellungnahmen und Entscheidungen des Bundesgesundheitsministeriums und dem ihm unterstehenden Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der vergangenen Jahre abhebt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 bestätigt, nach dem Patienten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Paragraph 3 des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte erhalten können (siehe unten stehende Meldung aus den IACM- Informationen vom 12. November 2005). Das BfArM hatte dieses Recht bestritten, da die Behandlung einzelner Patienten keinen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck begründe. Im Urteil wird nicht nur das Verhalten des BfArM kritisiert, sondern auch die "Unschlüssigkeit der Argumentation", mit der die Bundesregierung ihre eigene Initiative aus dem Jahre 1999, einen Cannabisextrakt verschreibungsfähig zu machen, im Januar 2004 aufgegeben hat.
Es ist abzusehen, dass das Urteil erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Verwendung von Cannabisprodukten in Deutschland haben wird und in seiner Bedeutung alle früheren Urteile und politischen Entwicklungen übertreffen kann. Es ist davon auszugehen, dass in den kommenden Wochen und Monaten eine Vielzahl von Patienten, die von Cannabisprodukten Linderung erfahren oder sich Linderung erhoffen, Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte stellen werden. Die ACM ermuntert alle Patienten, solche Anträge zu stellen. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2000 hatte die ACM noch dazu geraten, dass nur wenige Anträge gestellt werden, die es erlauben würden, die grundsätzlichen Möglichkeiten auszuloten. Dennoch wurden mehr als 100 Anträge gestellt. Heute hat sich die Situation geändert, und es wäre politisch sinnvoll, wenn einige Tausend Anträge gestellt würden.
Das BfArM ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, jeden einzelnen Fall individuell zu prüfen, damit seine Entscheidungen in weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bestand haben können. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine solche Erlaubnis "im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde" liege, was es dem BfArM ermöglicht, solche Anträge nach diesem Ermessen auch abzulehnen, allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht hier bereits einige Vorgaben gemacht. So können die Anträge nicht abgelehnt werden, weil Patienten sich vom Arzt Dronabinol verschreiben lassen können, da dieses Medikament "weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist", und daher keine Alternative darstelle, die "das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfalten lässt". Zudem bestehe keine Erfordernis, die therapeutische Wirksamkeit nachzuweisen, wie es das Arzneimittelgesetz verlangt. Der mögliche Nutzen könne gerade bei schweren Erkrankungen auch in einer "Verbesserung des subjektiven Befindens" liegen. Das Gericht schreibt: "Bei schweren Erkrankungen ohne Aussicht auf Heilung gebietet es in diesem Rahmen die von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes geforderte Achtung vor der körperlichen Unversehrtheit, die Möglichkeit einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz nur dann auszuschließen, wenn ein therapeutischer Nutzen keinesfalls eintreten kann."
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2005 im Lichte des aktuellen Urteils neu bewertet werden muss, da dem Verfassungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005, das nun der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde, bereits bekannt gewesen sein wird. Der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass das Cannabisverbot "das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation durch Cannabisprodukte" einschließe, stellt nur die eine Seite der Medaille dar, nach der auf der anderen Seite Ausnahmegenehmigungen auf eine Selbstbehandlung vom BfArM zu erteilen sind.
Die ACM geht davon aus, dass diese Betrachtung des Betäubungsmittelgesetzes auch Auswirkungen auf das Strafrecht haben kann, wenn Personen wegen des illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln angeklagt sind, die die Betäubungsmittel zu medizinischen Zwecken verwenden. Es muss allerdings zudem davon ausgegangen werden, dass zukünftig jeder Angeklagte sich vom Staatsanwalt und vom Strafrichter die Frage gefallen lassen muss, warum er bisher keinen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung beim BfArM gestellt hat.
Betroffene Patienten finden einen Formulierungsvorschlag für einen Antrag an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung sonst illegaler Cannabisprodukte auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) (www.cannabis-med.org). Jeder Antrag muss individuell und ausführlich begründet werden. Ihm sollten ärztliche Bescheinigungen und Arztberichte beigefügt werden, aus denen die Erkrankung und die bestehenden Symptome hervorgehen. Mitglieder der ACM erhalten kostenlos ausführliche gutachterliche Stellungnahmen zum therapeutischen Potenzial von Cannabisprodukten bei der jeweiligen Erkrankung beziehungsweise Symptomatik. Für Nichtmitglieder sind diese Stellungnahmen kostenpflichtig.
Insbesondere bei einer anhaltenden Untätigkeit des Bundesgesundheitsministeriums wird durch weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren geklärt werden müssen, welche Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sein müssen bzw. welchen Ermessensspielraum das BfArM tatsächlich für seine Entscheidungen hat. Im Falle von Ablehnungen von Anträgen durch das BfArM ist es sinnvoll, dass nicht mehr nur einige Musterklagen vor den Verwaltungsgerichten geführt werden, sondern eine Vielzahl von Klagen.
Die Bundesregierung hat mehrere Möglichkeiten, die auch parallel verfolgt werden können, um der Situation, die durch ihre bisherige Untätigkeit verschuldet wurde, angemessen zu begegnen. Dazu zählen
(1) Maßnahmen, die die Kostenübernahme einer Behandlung mit Dronabinol durch die Krankenkassen erleichtern,
(2) gesetzliche Regelungen, die die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 3 des Betäubungsmittelgesetzes zur Patientenbehandlung festlegen, beispielsweise nach dem kanadischen Modell,
(3) die Abgabe von Cannabis in Apotheken nach dem niederländischen Modell,
(4) eine Härtefallregelung zur Abgabe eines Cannabisextraktes nach dem katalanischen Modell in Spanien und
(5) die Bereitstellung eines Cannabisextraktes, wie sie am 22. März 1999 vom Bundesgesundheitsministerium in einem Gespräch mit Vertretern der ACM, der Deutschen AIDS-Hilfe und des Schmerztherapeutischen Kolloquiums selbst vorgeschlagen worden war.
Selbstverständlich kann das Bundesgesundheitsministerium auch weiterhin untätig bleiben, so dass Straf- und Verwaltungsgerichte wie bisher die Arbeit übernehmen, die der Gesetzgeber erledigen sollte und sich weiterhin von diesen für sein Verhalten schelten lassen. Die Gerichte, das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2000, das Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahr 2004 und das Oberverwaltungsgericht im Jahre 2005 haben bereits das Recht zu Gunsten der betroffenen Patienten fortentwickelt und die Rechtspraxis verändert.
gez. Dr. med. Franjo Grotenhermen Vorstandsvorsitzender Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. (ACM)
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005:
Formulierungsvorschlag für einen Antrag an das BfArM:
Auszug aus den IACM-Informationen vom 12. November 2005
Deutschland: Bundesverwaltungsgericht öffnet Weg für Ausnahmegenehmigungen zur medizinischen Verwendung von Cannabis
In einem Urteil vom 19. Mai 2005, das in dieser Woche bekannt wurde, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anträge auf die medizinische Verwendung von Cannabis nicht pauschal ablehnen kann. Es bestätigt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000, nachdem die medizinische Behandlung von Kranken im öffentlichen Interesse liegt, und damit eine Ausnahmegenehmigung für die therapeutische Verwendung von Cannabis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes möglich ist. Das Urteil erging im Fall eines 56-jährigen Rechtsanwalts, der unter multipler Sklerose leidet und medizinisch von Cannabis profitiert.
Im Dezember 1999 hatten acht Patienten eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt und gefordert, dass sie sonst illegalen Cannabis medizinisch verwenden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei. So hätten die Beschwerdeführer zunächst einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellen können. Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtmG) erlaubt die Verwendung von illegalen Drogen nur zu "wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken". Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Begründung fest: "Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist danach auch ein öffentlicher Zweck, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis (...) rechtfertigen kann."
Daraufhin hatten mehr als 100 Personen solche Anträge gestellt, die jedoch sämtlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit der Begründung abgelehnt worden waren, die Behandlung eines einzelnen Patienten sei kein wissenschaftlicher Zweck und auch kein anderer im öffentlichen Interesse liegender Zweck. Eine Anzahl von Patienten hatten mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin vor den Verwaltungsgerichten gegen diese Ablehnungen geklagt.
In seiner Begründung für das Urteil schreibt das Bundesverwaltungsgericht: "Die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist kein globaler Akt, der sich auf eine Masse nicht unterscheidbarer Personen bezieht. Sie realisiert sich vielmehr stets durch die Versorgung einzelner Individuen, die ihrer bedürfen." Das Bundesverwaltungsgericht betont in seinem Urteil den hohen Wert des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Es schreibt: "In das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann nicht nur dadurch eingegriffen werden, dass staatliche Organe selbst eine Körperverletzung vornehmen oder durch ihr Handeln Schmerzen zufügen. Der Schutzbereich des Grundrechts ist vielmehr auch berührt, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder wenigstens gemildert werden kann und wenn dadurch körperliche Leiden ohne Not fortgesetzt und aufrechterhalten werden."
Ärzte dürften zwar keinen Cannabis verschreiben. Dies hindere "sie aber nicht, einen Patienten medizinisch zu betreuen und zu begleiten, der auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG solche Mittel im Rahmen der Schmerztherapie bei sich anwendet." Auf das Argument, Patienten könnten sich auch vom Arzt Dronabinol verschreiben lassen, auch wenn dieses teuer sei und von den Krankenkassen nicht immer erstattet werde, entgegnet das Bundesverwaltungsgericht: "Der Verweis auf ein Arzneimittel, das weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist, stellt aber keine Alternative dar, die das öffentliche Interesse am Einsatz von Cannabis zur Krankheitsbekämpfung entfalten lässt."
Quelle: Urteil des Bunderverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005
Dr. med. Franjo Grotenhermen, Vorstandsvorsitzender Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
Rueckertstraße 4, D-53819 Neunkirchen, Fon: 02247-968083, Fax: 02247-9159223, International code: +49
Email: info chez cannabis-med.org
internet: http://www.cannabis-med.org->htt...











