Rechtsprechung des Bundesgerichts
gültig seit dem 1.August 1975
Artikel 19a, Ziffer 2
In leichten Fällen, kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwahrung ausgesprochen werden.
"Der Artikel 19a, Ziffer 2, ist im Prinzip auch bei einem erneuten Rückfall anwendbar."
"Der leichte Fall bezieht sich nicht aussschliesslich auf Personen, die ein Betäubungsmittel zufällig oder versuchsweise konsumierten. Der Art 19a Ziffer 2 des BetmG ist somit im Prinzip auch bei einem erneuten Rückfall anwendbar." Bundesgericht (BGE 106.27)
Artikel 19b, Ziffer 2
Um einen schweren Fall handelt es sich, wenn der Angeklagte weiss oder nicht leugnen kann, dass sein Gesetzesverstoss, der Besitz einer bestimmten Menge an Betäubungsmitteln, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
"Cannabis kann nach dem derzeitigen Stand der Erkentnisse auch in grossen Mengen die Gesundheit vieler Menschen im Sinne des BetmG nicht in Gefahr bringen. Bei Wiederhandlungen gegen das BetmG, die sich auf diese Droge beziehen, ist die Annahme eines schweren Falles gemäss Art.19 Ziff.2 lit.a BetmG somit6 ausgeschlossen."
"Cannabisprodukte verursachen keine nachgewiesenen körperlichen Schäden, die mit denen des Nikotins oder des Alkohols in der Schwere oder Häufigkeit auch nur entfernt vergleichbar sein könnten. Es ist folglich weniger giftig als das Nikotin oder der Alkohol."
Die Gefahr des Umstieges von Haschisch auf härtere Drogen ist nicht erwiesen. Cannabisprodukte verursachen keine nachweisbare körperliche Schäden, zudem sind sie deutlich weniger giftig und schädlich als das Nikotin. Die Behauptung, dass Haschisch eine Einstiegsdroge für sogenannte harte Drogen sei, wird heute eindeutig wiederlegt. Durch Cannabis hervorgerufene psychische Schäden, sind ausserdem sehr selten; sie treffen vor allem Personen, welche entsprechend vorbelastet sind. Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse lässt sich somit nicht sagen, dass Cannabis geeignet sei, um die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche gefahr zu bringen." Bundesgericht (BGE 117.57)










