Rechtstellung der Hanfpflanze Schweiz (FLA) / Ausland: ein Rechtsvergleich
Ausland: Allgemeines gesetzliches Verbot der Pflanze und des Konsums derselben
In allen Ländern ist vom Hans die ganze Pflanze an sich verboten worden. Wie es einem Rechtsstaat gebührt, ist jenes Verbot expressis verbis in neinem Gesetzestext verankert. (z.B.:D,I,F) Einzig zugelassen sind - in wenigen Löndern - entartete, ertragsarme Züchtungen.
Schweiz: Bedingte Kontrolle und bedingtes Verbot des Hanfkrauts, kein Konsumverbot
Ein allgemeines gesetzliches Verbot der Hanfpflanze existiert in der Schweiz nicht!. Im 1924er-BetmG war die (indische) Hanfpflanze und deren Präparate eine nulla res.
Anlässlich der 1951er-BetmG-Revision wurde nicht die (indische) Hanfpflanze an sich, sondern einzig deren Kraut (Blüten- und Fruchtstand), das Hanfkraut erwähnt und unter bedingte Kontrolle gestellt.
(Art.1). Verboten wurde damals nur die nicht-ärztliche Betäubungsmittelgewinnung (Stoffe und Präparate) aus Hanfkraut (Extrakt, Tinktur, Öl).
1975 wurde zudem "in Hinblick auf die Ratifikation des 1961er-Übereinkommens durch die Schweiz" mit lit. d(neu) im Art.8 auch das Hanfkraut unter bedingtes Verbot gestellt.
Vorbedingung jedoch zur Kontrolle und zum Verbot ist der Gebrauch des Hanfkrauts als "Rohmaterial" (matières premières, materie grezze) (Marginaltitel, zu lit. a des Art. 1), also als Ausgangsmaterial eines (Hanf-)Betäubungsmittel-Gewinnungsprozesses. Das Rohmaterial, in casu Hanfkraut, erhält 1975 zu präventiven Zwecken den (nur) förmlich-juristischen Status eines "Betäubungsmittels" (mutatis mutandis: Kirschen sind dann verboten, wenn sie als Rohmaterial zur Gewinnung von Alkoholika dienen, sonst nicht).
(Hanf-)Betäubungsmittel im Sinne des BetmG sind ausschliesslich "Stoffe und Präparate" (Art.1), also galenische, durch Menschenhand erzeugte (oder "gewonnene") pharmazeutische Spezialitäten (Extrakt, Tinktur, Öl). Eine Naturpflanze jedoch ist weder Stoff noch Präparat : Daraus folgt, dass wer Teile der Hanfpflanze direkt konsumiert, kein Betäubungsmittel konsumiert, folglich BetmG-strafrechtlich nicht belangbar ist.
Ist das Hanfkraut - welcher Gattung auch - kein Rohmaterial, so wird es vom BetmG nicht erfasst (siehe dazu die Botschaft des BR an die Bundesversammlung: Beilage).
Wollte man Gebrauch und Konsum der Pflanze verbieten, hätte der Gesetzgeber die Pflanze an sich - wie im Ausland - gesetzlich verboten. Dem ist aber nicht so: "Es ist nicht beabsichtigt, den Anbau und die Verwendung von Haanfkraut an sich behördlich zu beaufsichtigen" (Bundesrat*)
Das FL wendet das CH BetmG an (Zollunion 1923), Österreich hat eine ähnliche Rechtslage.










