Reglement der SHK für einen vernünftigen und glaubwürdigen Umgang mit den psychotropen Substanzen der Hanfpflanze (Ehrenkodex-Reglement, EKR)
vom 26. Juli 2002
Die Mitgliederversammlung der Schweizer Hanf-Koordination (SHK), gestützt auf die Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 7 Absätze 1 und 7 der Statuten der SHK vom 18. Mai 2002, reglementiert:
Art. 1 Geltungsbereich
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen regelt dieses Reglement die Produktion und das Inverkehrbringen pflanzlichen Vermehrungs-materials und pflanzlichen Materials des Hanfes auf Schweizer Territorium für SHK Mitglieder zwingend.
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieses Reglements gelten als:
a. pflanzliches Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzgut, Edel-reiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich des in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind;
b. Inverkehrbringen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe sowie die Ein- und Ausfuhr von Material;
c. Produktion: jedes gewerbsmässige Herstellen, einschliesslich der gewerbsmässigen Aufbereitung, mit Ausnahme der Aufbereitung der eigenen, zum Eigengebrauch bestimmten Produktion in einem Hanfbetrieb;
d. Drogenhanf: Hanf, der als Betäubungsmittel nach Schweizer Recht gilt;
e. Industriehanf: Hanf der nicht als Betäubungsmittel nach Schweizer Recht gilt;
f. Haschisch: das Harz der Drüsenhaare des Hanfs, das als Präparat ein Betäubungsmittel nach Schweizer Recht darstellt;
g. Psychoaktives Hanfkraut: Präparate, welche ganz oder teil-weise aus konsumbereit verarbeitetem Drogenhanf bestehen, un-abhängig ihrer Verkaufsform oder Bezeichnung.
Art. 3 Allgemeines
Die Betriebe müssen nach unternehmerischen und kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Die Betriebe müssen so geführt werden, dass die öffentliche Ordnung nicht gestört wird. Die Schweizerischen Gesetze und Verordnungen haben vor diesem Reglement Vorrang.
Art. 4 Kundenberatung
Fundierte Produkte-, Kunden- und Personalberatung ist jederzeit gewährleistet.
Art. 5 Deklarationspflicht
Drogenhanf, Haschisch und psychoaktives Hanfkraut müssen mit folgenden Angaben deklariert werden: Produktionsjahr und Sorte, Preis, Nettogewicht, dazu eventuell THC-Gehalt, Anbauart, Anbaugebiet und Warnhinweis.
Art. 6 Sortiment
Das Verschaffen, Veräussern oder Vermitteln von anderen Betäubungsmitteln ist verboten.
Art. 7 Jugendschutz
Das Verschaffen, Veräussern oder Vermitteln von Drogenhanf, Haschisch, psychoaktives Hanfkraut, Stecklinge oder Samen an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Dies muss im Laden deutlich sichtbar ausgeschildert werden Die Kunden haben zur Ermittlung des Alters einen amtlichen Ausweis vorzulegen. Die Anbauflächen und die Handelsorte dürfen sich nicht in unmittelbare Nähe von Erziehungsstätten für Minderjährige befinden.
Art. 8 Export- und Importverbot
Solange keine legale Import- und Exportmöglichkeiten vorhanden sind, ist jeglicher Export und Import von Drogenhanf verboten.
Art. 9 Werbeverbot
Für Drogenhanf, Haschisch und psychoaktives Hanfkraut gilt ein striktes Werbeverbot. Ausser in Jugendzeitschriften ist die übrige Werbung erlaubt.
Art. 10 Regulierung des Cannabis-Marktes
Die SHK Mitglieder setzen sich für die Förderung des Hanfes als vielseitige Nutzpflanze sowie für die Zulassung von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ein. Die SHK Mitglieder vereinen und koordinieren in ihrem Sektionsgebiet Bestrebungen zur Regulierung des Cannabis-Marktes.
Art. 11 Interne Kontrollstelle
Der Vollzug und die Kontrolle über die Bestimmungen dieses Reglements obliegen einer internen Kontrollstelle. Die Kontrollstelle setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Der Vorstand regelt die Details. Die Mitglieder der Kontrollstelle werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und sind danach sofort wieder wählbar.
Art. 12 Sanktionsmöglichkeiten
Es sind folgende Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen:
Verweis,
Busse bis zu 10’000.- CHF;
Ausschluss.
Gegen eine Sanktion kann jeweils innert 2 Wochen nach der obligatorischen schriftlichen Bekanntgabe rekurriert werden. Erste Instanz ist die Geschäftsleitung. In letzter Instanz entscheidet der Vorstand. Zum Rekurs aktiv legitimiert sind nur die Kontrollstelle und die beschwerte Partei selbst.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
Der Art. 5 dieses Reglements gilt erst mit Inkrafttreten der Cannabisverordnung des Bundes.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 2002 in Kraft.











