Richter mahnen Grenzwert für Cannabisspuren im Blut an
Einem am 13.1.2005 in Karlsruhe veröffentlichten Urteil zufolge können kleinste Mengen des Hasch-Wirkstoffs THC im Blut nicht mehr als Grundlage für ein Fahrverbot herangezogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat einen einheitlichen Grenzwert für Cannabisspuren im Blut von Autofahrern angemahnt. Einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil zufolge ist ein Fahrverbot erst ab einer Konzentration von etwa einem Milliardstel Gramm (Nanogramm) pro Milliliter gerechtfertigt. Die Verfassungsrichter gaben damit der Beschwerde eines Autofahrers recht, der wegen 0,5 Nanogramm Cannabisspuren im Blut seinen Führerschein verloren hatte.
Zur Begründung verwiesen die Verfassungsrichter auf wesentlich verbesserte Messmethoden. Mittlerweile könne der Haschisch-Wirkstoff THC noch nach Wochen nachgewiesen werden. Nachweisbarkeit und Wirkung seien nicht mehr identisch, weil dann die Fahrtüchtigkeit nicht mehr beeinträchtigt sei. Verschiedene Gerichte, darunter das Bayerische Oberste Landesgericht, wendeten schon heute den Ein-Nanogramm-Grenzwert an.
Der Beschwerdeführer war vom Amtsgericht Kandel in Rheinland-Pfalz mit Fahrverbot und einer Geldbuße bestraft worden. Er hatte 16 Stunden zuvor einen Joint geraucht. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung im November 2003. Mit dem einstimmigen Beschluss hob die Kammer des Ersten Senats diese Entscheidung auf und wies den Fall an das Amtsgericht zurück.
Die Verfassungsrichter argumentierten, dass nach dem Straßenverkehrsgesetz ein Autofahrer nur dann ordnungswidrig handele, wenn er unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führe. Früher sei THC aber nur wenige Stunden nach dem Konsum nachweisbar gewesen, so dass man stets vom Nachweis der Droge auf die Fahruntüchtigkeit habe schließen können.
Da im konkreten Fall nur noch geringe Spuren von Cannabis nachgewiesen wurden, sei der Beschwerdeführer möglicherweise nicht mehr unter der Wirkung von Drogen Auto gefahren. Das muss das Gericht nun bei seiner neuen Entscheidung berücksichtigen. (AP)










