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Schweiz: Bekiffte Autofahrer werden künftig härter bestraft als betrunkene

Bei Alkohol gilt ab 1. Januar die 0,5-Promille-Grenze, bei "illegalen" Drogen wie Hanf hingegen Nulltoleranz. Noch 48 Stunden nach einem Joint droht der Fahrausweis-Entzug. Ausserdem drohen den Hanfkonsumenten sehr viel höhrere Bussen. Für die meisten Hanfkonsumenten heisst das konkret: Kiffen oder Autofahren!

Werner B. ist ein Freizeitkiffer. Abends, nach der Büez, raucht er meist einen Joint, liest noch ein wenig oder hört Musik. Der 45-jährige gelernte Maschinenmechaniker arbeitet schon seit einigen Jahren in einer Computerfirma. «Da muss und will ich meinen Kopf bei der Sache haben. Ein Joint während der Arbeit liegt nicht drin. "Vor 20 Jahren hatte Werner B. einen schweren Töffunfall. Besoffen sei er gewesen, gibt er unumwunden zu". "Ich kam nur knapp mit dem Leben davon. Das war mir eine Lehre". Seither habe er nie mehr einen Unfall gebaut. Auch steige er nicht mehr in einen Wagen, wenn er unmittelbar zuvor gekifft habe. "Das Billett will ich schliesslich behalten".

Führerausweis ade: Genau das kann Werner B. ab 1. Januar 2005 blühen, befürchten Experten. Und mit ihm einem Grossteil der 225’000 Kiffer hier zu Lande. Auch wenn sie nur mal abends Cannabis rauchen und am anderen Morgen wieder zur Arbeit fahren, völlig unberauscht und ohne Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer. In sechs Wochen treten nämlich die verschärften Massnahmen im Strassenverkehrsrecht in Kraft. Für illegale Drogen gilt Nulltoleranz, bei Alkohol der neue Grenzwert von 0,5 statt 0,8 Promille.

Die beiden Delikte werden künftig unterschiedlich sanktioniert. Kiffer werden ungleich härter zur Kasse gebeten als Bier und Weintrinker. Konkret: Der Alkoholsünder, der mit 0,5 Promille erwischt wird, erhält eine Busse von 400 Franken und eine Verwarnung. Der Cannabis-Konsument jedoch, mit geringsten Spuren des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut, sieht seinen Fahrausweis für mindestens drei Monate nicht mehr. Und erhält zusätzlich eine Busse, deren Höhe in den Kantonen momentan noch nicht fixiert worden ist. "Eine eklatante Ungleichbehandlung", sagt René Schaffhauser, Direktor des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität Sankt Gallen. "Das geht für mich in Richtung Kriminalisierung der Cannabis- Konsumenten".

Eine Ungleichbehandlung notabene, wie er sie aus keinem anderen juristischen Bereich kenne.Im Sommer 2003 führte das Bundesamt für Strassen (Astra) die Vernehmlassung über die Verordnungsänderungen im Strassenverkehrsrecht durch. Frage Nummer fünf an die Parteien und Fachverbände lautete: Soll für Cannabis und weitere Drogen ein Nullgrenzwert eingeführt werden? Auftrag mit klarem Ziel. Die Vernehmlassungs-Adressaten bejahten in der Mehrheit die Frage, trotz vieler Bedenken. Das Astra setzte eiligst eine Arbeitsgruppe ein. Der gehörten alle rechtsmedizinischen Institute an. Karl Sutter, Leiter der toxikologischen Abteilung am Institut für Rechtsmedizin (IRM) in Sankt Gallen, war Mitglied: "Der politische Auftrag war klar: Nulltoleranz. Also setzen wir für Cannabis einen Grenzwert von 1,5 Mikrogramm des Wirkstoffs THC pro Liter Blut fest". Dies sei ein rein analytischer Wert, der im Labor noch "unter vertretbarem finanziellem Aufwand zweifelsfrei gemessen werden kann".

Auftrag war also nicht, eine Wirkungsgrenze festzulegen, ab der ein erhöhtes Unfallrisiko feststellbar ist. Auftrag war nur, einen sicher nachweisbaren Wert zu liefern , der möglichst nahe bei null liegt. Das Ergebnis ist fatal für Kiffende. Toxikologe Sutter schätzt: "Feierabend- und Gewohnheitskiffer, die maximal einen Joint pro Tag rauchen, müssen bei einer Polizeikontrolle damit rechnen, dass ihnen noch 24 bis 48 Stunden nach Konsum ein Wert von 1,5 Mikrogramm THC und mehr nachgewiesen wird. Wenn sie ihren Konsum nicht reduzieren, dürfen sie in Zukunft eigentlich nicht mehr Auto oder Motorrad fahren".

Konkret heisst das: Kiffen oder Autofahren. Beides zusammen geht nicht mehr. Auch nicht für nur gelegentliche Hanffreunde. Mit Fahruntüchtigkeit hat der Grenzwert aber nichts zu tun. Toxikologe Sutter: "Eine Fahrunfähigkeit ist bei diesem Grenzwert aus wissenschaftlicher Sicht nicht erwiesen. Es gibt keinen Hinweis, dass hier schon eine Gefährdung, sprich ein erhöhtes Risiko, vorliegt".

Auch Chefarzt Thomas Sigrist, Sutters Vorgesetzter am IRM Sankt Gallen, betont: "Bei diesem Wert ist man weit von einer gesicherten Hirnwirkung entfernt. Erst bei einem THC-Gehalt von 5 bis 10 Mikrogramm und mehr kann bei einem Grossteil der betroffenen Personen ein deutlich erhöhtes Risiko vermutet werden. Mit dem jetzigen Grenzwert bin ich deshalb überhaupt nicht glücklich".

Selbst die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) - der Sicherheit auf der Strasse verpflichtet - kritisiert den Entscheid der Berner Verwaltung: Klar sei, dass hohe Cannabis-Konzentrationen sowie der Mischkonsum Haschisch und Alkohol im Verkehr strikte bekämpft werden müssten. Trotzdem teilt auch bfu-Forschungsleiter Stefan Siegrist die Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin aus Sankt Gallen: "Grenzwerte müssen so festgelegt werden, dass sie wissenschaftlich begründet und nachvollziehbar sind. Dann werden sie von der Bevölkerung auch am besten beachtet".Ein glaubwürdiger Grenzwert sei 0,5 Promille bei Alkohol. Der Grenzwert von 1,5 Mikrogramm THC ist aus wissenschaftlicher Sicht selbst für den Verkehrspsychologen Siegrist zu tief. "Ein Wert von 5 Mikrogramm wäre richtig gewesen", kritisiert er, "denn dieser Wert hätte das wichtigste Kriterium, jenes der Fahrunfähigkeit, in den Mittelpunkt gestellt".

Das Bundesamt für Strassen wiegelt ab. Seine Argumente: Für Cannabis gibt es keinen wissenschaftlich gesicherten Grenzwert. Deshalb habe sich der Bundesrat vom Grundsatz "in dubio pro securitate" leiten lassen: im Zweifel für die Sicherheit. Ein Nachweis sei bereits vier bis sieben Stunden nach Konsum nicht mehr zu erbringen. Auf Drogen werde nur kontrolliert, wer durch Anzeichen von Fahrunfähigkeit auffällt, so der Astra-Sprecher. Trotzdem ist Rechtsmediziner Sigrist überzeugt: "Künftig müssen auch nicht gefährliche, nicht verladene Fahrzeuglenker, die nur gelegentlich Cannabis rauchen, mit einer Verurteilung rechnen".

Diese Einschätzung teilt René Schaffhauser, Jurist und Dozent der Universität Sankt Gallen; er taxiert den Kiffer-Grenzwert als "höchst fragwürdig". Es ist gut möglich, dass einige dieser nicht gefährlichen Fahrzeuglenker ein Urteil an höhere Instanzen weiterziehen werden.

Schaffhauser, Herausgeber des "Jahrbuchs zum Strassenverkehrsrechts", führt weiter aus, weshalb er das völlig unterschiedliche Sanktionssystem bei Alkohol und Cannabis als stossend empfindet. Eine neuere deutsche Studie zeige, dass 0,5 Promille Alkohol etwa einem THC-Gehalt von 4 bis 5 Mikrogramm pro Liter Blut entspreche. "Dieser Promillewert wird künftig als leichte Widerhandlung sanktioniert, der entsprechende THC-Wert - beziehungsweise schon der dreimal tiefere von 1,5 Mikrogramm - als schwere Widerhandlung".

Im Zweifel für die Sicherheit: Das Astra beruft sich auf das Parlament, das die bundesrätliche Haltung unterstützte. Doch nicht alle Fraktionen, und nicht unumwunden. Die SP war schon in der Vernehmlassung, im Gegensatz zur SVP, gegen einen Nullgrenzwert. Und die FDP, die Nulltoleranz zwar bejahend, sprach sich gegen eine juristische Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol aus.

In der Tat: Eine schlüssige Erklärung, weshalb Hanf-Delinquenz stärker bestraft wird als Alkohol am Steuer, weiss auch der Hochschuldozent René Schaffhauser nicht. Er vermutet, dass die gesellschaftliche Akzeptanz von Alkohol und die damit verbundene Lobbyarbeit, insbesondere die der Wirte, in Bern zum Tragen kam. "Wahrscheinlich trinken die, welche die neuen Regeln zu verantworten haben, gern mal ein Glas Wein oder Bier. Autofahren hin oder her. Aber Kiffen, das tun sie nicht". Für Schaffhauser ist klar: "Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, dass Alkohol und Cannabis ungleich sanktioniert werden. Wenn man bei Cannabis so verfährt, hätte man auch bei Alkohol eine Nulltoleranz einführen müssen, wie in anderen europäischen Ländern". Er habe den Eindruck, hier gehe es mehr um "Volkserziehung als um Strassensicherheit. Doch das Strassenverkehrsgesetz ist nicht der Ort, um Drogenpolitik zu machen".

Quelle: "Facts" v. 17.11.04 (Herbert Lanz)
Artikel modifiziert Mittwoch 24. November 2004 21:31, Erscheinungsdatum Mittwoch 24. November 2004 21:29

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