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THC Grenzwert für Hanftee-Getränk BAG

Info 34

Am 22 November 1996, wurde vom Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) in einem Kreisschreiben THC Grenzwerte für Lebensmittel festgelegt.

Das BAG stützt sich zur Feststellung der Grenzwerte auf Art. 3 der Verordnung über fremd und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln . Zur Ermittlung des Grenzwertes, berücksichtigt das BAG die Toxikologie des Stoffes und die Aufnahme des Stoffes anhand der durchschnittlichen Verzehrmenge des betreffenden Lebensmittel, hier also Hanfkrauttee.

Das BAG hat die Toxikologie des THC nicht berücksichtigt laut Art. 10 Abs. 2 bestimmt das Bundesamt den Grenzwert für Inhaltstoffe auf Grund einer Toxikologischen Beurteilung. Die toxikologischen Untersuchungen stehen aber im krassen Widerspruch zu dem vom BAG veröffentlichten Grenzwert. Das BAG hat sich einfach die EU - Norm von 0,3% THC zu eigen gemacht (Reglement CEE Nr. 2059 /84 vom Europaparlament am 16 Juli 1984 ) und stützt sich damit auf eine Polizeiliche Norm der EU, welche Hanf mit über 0.3% THC grundsätzlich verbietet.

Diese Norm ist also eine Polizeiliche Norm womit man im EU - Raum eruieren kann ob der vorgefundene Hanf legal ist oder nicht es ist aber keine Norm welche auf die Gesundheit und deren Gefährdung zielt insofern hat diese vom BAG aufgenommene Norm keine Rechtsgrundlage, als sie nicht den Anforderungen des Lebensmittel Gesetz (LMG) entspricht und sowieso nichts mit der Zielsetzung des LMG, der Schutz vor gefährdenden Lebensmittel zu tun hat.

Diese Norm ist also eine Polizeiliche Norm womit man im EU - Raum eruieren kann ob der vorgefundene Hanf legal ist oder nicht es ist aber keine Norm welche auf die Gesundheit und deren Gefährdung zielt insofern hat diese vom BAG aufgenommene Norm keine Rechtsgrundlage, als sie nicht den Anforderungen des Lebensmittel Gesetz (LMG) entspricht und sowieso nichts mit der Zielsetzung des LMG, der Schutz vor gefährdenden Lebensmittel zu tun hat.

Die toxikologische Studie, des Instituts de médecine légale der Universität in Lausanne welche ich hier zitieren werde besagt, dass die typische psychologische Wirkung des Cannabis erst nach einer Dosis von 20 mg. THC erreicht wird, die typische physiologische Wirkung wird erst ab 5 mg. THC bemerkt (leichte Müdigkeit, leichte Konzentrationsschwäche, leichter Rausch).

Das BAG legt den Grenzwert aber bei 0.2 mg. / Kg. fest. Um eine bloss physiologische Wirkung zu erreichen sollte eine Person also ganze 25 Lt. Tee trinken und dies regelmässig.

Damit wird ersichtlich, dass der gesetzliche Grundsatz, Mann soll den Grenzwert anhand der durchschnittlichen Verzehrmenge kalkulieren, nicht befolgt wurde, weil die vom BAG angenommene Verzehrmenge um ganze 1000 % zu hoch liegt.

Begründet wird diese sehr tiefe Norm mit der Möglichkeit, dass Tee - trinkende Automobilisten beim Auto fahren kontrolliert werden könnten und ein Urintest positiv ausfallen würde.

Es existieren aber in der Schweiz gar keine THC Grenzwerte für Automobilisten (BGU 16. September 1997).

Lediglich in Deutschland wurde ein solcher Grenzwert definiert und zwar bei 350 ng. / ml. Urin. Nach der Einnahme von 5mg. THC ( 25 Lt. Tee à 0.2 mg. / Kg. ) stellte das Institut aber lediglich 112 ng. / ml. - 210 ng. /ml. Im Urin fest.

Somit ist auch die Begründung welche sowieso nur auf Polizeilichen Überlegungen fusst und überhaupt nichts mit Gesundheit und deren Gefährdung zu tun hat absolut haltlos und aus der Luft gegriffen.

Bei der durchschnittlichen Verzehrmenge von 1 - 2 Tassen Tee ist der Grenzwert immer noch 100 x zu hoch angesetzt um in Deutschland den Führerausweis nicht zu verlieren.

Um den Gesundheitlichen Überlegungen des LMG zu genügen währen somit THC - Konzentrationen bis 200 mg. / Kg. Teegetränk tolerierbar.

Polizeiliche Überlegungen welche auf eine mögliche Norm für den Führerausweisentzug Zielen sind fallen zu lassen. Neueste Untersuchungen in Holland und Australien haben gezeigt dass Fahrer unter Einfluss von THC weniger Unfälle verursachen als nüchterne Personen und somit kein zusätzliches Gefährdungspotential für den Verkehr darstellen insbesondere weil im geltenden Gesetz (StVG) der sofortige Ausweisentzug für Lenker die nicht mehr fahrtüchtig sind, bereits existiert.

Clavaleyres 26.Dezember 1998
André Fürst
Artikel modifiziert Mittwoch 3. Dezember 2003 15:50, Erscheinungsdatum Dienstag 25. November 2003 14:45

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