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THC und BetmG

  1. Geschichtliches
  2. Der Wirkstoff ist das Harz
  3. Entstehung von delta-9-THC
  4. Delta-9-THC, ein Syntheseprodukt
  5. Laborbedingte Erzeugung von delta-9-THC
  6. THC-Werte
  7. Keine Wirkstoff-Grenzwerte im BetmG
  8. Delta-9-THC-Grenzwerte sind Fremdkörper im BetmG
  9. Definition des Betäubungsmittels
  10. Unwissenschaftlichkeit der "delta-9-THC"-Werte
  11. "0,3 % THC"-Grenzwert
  12. THC-freies BetmG

1. Geschichtliches

Bis 1993, Jahr der Wiedereinführung des einheimischen Hanfanbaus (sativa) durch den VereinSchweizer Hanf-Freunde und -Freundinnen (VSHF), war der Stoff delta-9-Tetrahydrocannabinol (delta-9-THC) ein den Laien, Juristen, Polizisten und Richtern ganz unbekannter Begriff und in keinem Strafmandat oder Urteil vorzufinden.
Im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) selber ist nirgends von delta-9-THC die Rede. Nichtsdestoweniger gründen ab 1995 erste Polizeiverzeigungen - in der Folge auch Gerichtsentscheide - ausschliesslich auf einen sogenannten "THC-Gehalt"¨[recte: delta-9-THC-Gehalt], sowie auf der Annahme, dass Anbau und Vertrieb von Hanfpflanzen, Hanfkraut und Hanfkrautprodukten mit einem "THC-Gehalt von über 0,3 % THC" dem BetmG widerspreche. Man glaubt also, dass der Gesetzgeber den natürlichen Inhaltsstoff einer Pflanze verbieten könne: "Der in der Pflanze vorkommende verbotene Wirkstoff (THC) (...) (Kassationshof des Bundesgerichts, Entscheid vom 14.07.1998 (6 S. 374/1998), S. 4). So sind nicht wenige Untersuchungs- und Strafrichter der Meinung, dass Hanfpflanzen, Hanfkraut und Hanfkrautprodukte mit "mehr als 0,3 % THC-Gehalt als Betäubungsmittel missbraucht werden können", dass diese "Eignung des Hanfs zur Betäubungsmittelgewinnung" schuld- und strafbegründend sei, also es sich bei solcher Ware um "Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes", um "verbotene Substanzen" handle. Folglich wird entschieden, dass der Anbau und der Vertrieb von Hanfkraut unter das BetmG, ja sogar die ganze Pflanze verboten und strafbar sei, wenn und sobald der Wert von 0,3% THC überschritten ist: "Nachdem vorliegend der THC-Gehalt (.. .) des Hanfes 2,5 % betrug und damit als Betäubungsmittel verwendet werden könnte, sind keine weiteren Ausführungen dazu notwendig" (Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17.11.1999, S. 4)

2. Der Wirkstoff ist das Harz

Es herrscht die allgemein geteilte Meinung, der Wirkstoff des Hanfkrauts sei das delta-9-Tetrahydrocannabinol (Hanfkraut). Dem ist aber nicht so: Laut Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und Wissenschaft (Pharmakologie) ist es das "Harz der Drüsenhaare" (Art.1 BetmG).

Das BetmG ist ein Gesundheitsgesetz über die Herstellung und den Vertrieb von betäubend wirkend und abhängigkeitserzeugenden Stoffen und ist somit den Erkenntnissen der Pharmakologie (Arzneimittelkunde) verpflichtet. Der Stoff delta-9—THC wird im Betäubungsmittelgesetz nicht erwähnt. Zu Recht, denn laut Pharmakologie beruht das wirksame Prinzip des Hanfkrauts nicht auf der Wirkung eines einzelnen nur der zirka 60 dem Hanfkraut zugeschriebenen Cannabinoiden (z.B. delta-9-THC), sondern auf der Wechselwirkung dieser Cannabinoiden (delta-3, 6, 8, 9-THC, delta-9-Tetrahydrocannabinol, Cannabigerol, usw.) untereinander und mit anderen chemischen Elementen. Konsequenterweise bezeichnet das BetmG als Wirkstoff des Hanfkrauts nicht das delta-9-THC, sondern das "Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes" (BetmG Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3). Diese Rechtsdefinition des Wirkstoffes des Hanfkrauts ist abschliessend, alleingültig und für Rechtsunterworfene wie für Richter bindend.

3. Entstehung von delta-9-THC

In der lebenden wie auch in der trockenen Pflanze liegen die Cannabinoiden, wie z.B das delta-9-THC einzig in ihrer inaktiven Carbon-Säureform vor (C2H5OH liegt einzig in seiner inaktiven Zuckerform vor). Diese Säuren verwandeln sich r, durch Einfluss von Wärme (ab 100 Grad), teilweise in aktivesinWirkstoffen (der Zucker verwandelt sich später durch Einfluss von Wärme [Destillation] in den aktiven C2H5OH). Es darf aber nicht behauptet werden, die Carbon-Säuren seien identisch mit dem Stoff delta-9-THC (Traubenzucker ist nicht identisch mit C2H5OH ). Juristisch und pharmakologisch sind die Carbon-Säuren nicht delta-9-THC. Die von verschiedenen Seiten vorgebrachten "THC-Gehalte" unrichtige Beurkundungen, denn diese Gehalte wurden nicht im zu analysierenden Hanfkraut selber vorgefunden, sondern mittels einer Zubereitung (Präparat) des Hanfkrauts gewonnen.

4. Delta-9-THC, ein Syntheseprodukt

Der Stoff delta-9-THC war, da erst 1964 identifiziert und 1968 zum ersten Mal künstlich hergestellt (synthetisiert) (Prof. Mechoulam, Israel), dem 1951-Gesetzgeber ganz unbekannt. Delta-9-THC ist im BetmG-Text nicht erwähnt und er ist demnach kein Bestandsmerkmal des BetmG. Am 1. Juli 1970 wurde der synthetisch hergestellte Stoff delta-9-THC im Stoffverzeichnis des Bundesamts für Gesundheit (BAG) (Betäubungsmittelverordnung des BAG; BetmV-BAG) aufgenommen und der Halluzinogenengruppe zugeteilt (Betäubungsmittelverordnung). Das THC der BAG-Verordnung ist kein Naturprodukt, sondern ein vollsynthetischer Stoff, wie übrigens alle anderen, der Halluzinogengruppe zugeteilten Stoffe. Nur vom diesem synthetischem delta-9-THC ist also in der BetmV-BAG die Rede, denn ’natürliches’ delta-9-THC gibt es ja gar nicht, weil die Pflanzenzellen selber kein delta-9-THC erzeugen (zum Vergleich: Trauben erzeugen kein C2H5OH [Aethylalkohol]). Aus dem Hanfkraut delta-9-THC gewinnen (extrahieren) zu wollen, ist ein Ding der absoluten Unmöglichkeit. Wohl gibt es im ausgereiften Hanfkraut Kleinstmengen von delta-9-THC, welche spontan durch Sonneneinwirkung, Trocknen und Altern entstehen , jedoch sind sie unwirksam und forensisch unbedeutend (reife Trauben enthalten Kleinstmengen von durch natürliche Fermentation entstandenem C2H5OH).

5. Laborbedingte Gewinnung von delta-9-THC

Man hat das Hanfkraut in einem Lösungsmittel (z.B. Methanol) eingetaucht und durch starkes Erhitzen (230 Grad) eine Decarboxylation der Carbonsäuren (Auflösung der Säuren und Abspaltung von CO2) bewirkt, um so im Präparat den Stoff delta-9-THC entstehen zu lassen. Es kann jedoch, ohne gegen die wissenschaftliche Wahrheit zu verstossen, nicht beurkundet werden, dass das durch Labormanipulationen entstandene delta-9-THC ein Inhaltsstoff des Hanfkrauts sei (das aus Traubenzucker im Destillationsverfahren gewonnene C2H5OH ist kein Inhaltsstoff der Traube; Cognac ist kein Inhaltsstoff der Traube). Wird einzig der in der Hanfkrautpflanze sich befindende delta-9-THC-Gehalt errechnet (C2H5OH-Gehalt der Traube), so ergeben sich Resultate von durchschnittlich nur 0,06% delta-9-THC (Analysen des IRM-Bern, 04.10.94): (in der Traube durchschnittlich nur 0,05% C2H5OH). Mit der Präparat-Methode, wie oben erläutert, steigen die delta-9-THC Werte beim genau gleichen Hanfkraut jedoch bis um das Hundertfache (5%) (Analysen des IRM-Bern, 23.12.97):(Mit der Destilation steigen die C2H5OH-Werte ebenfalls um das Hundertfache: Cognac enthält 45 % C2H5OH).

6. THC-Werte

Sogenannte "THC-Werte", von Rechtsgelehrten wie von Laien bisher unbekannt, erschienen erstmals 1995 in verschiedenen, später zu Verordnungen erhobenen Weisungen der Bundesämter für Polizeiwesen (BAP), Landwirtschaft (BLW) und Gesundheit (BAG). Weisungen der Bundesämter sind aber strafrechtlich nicht verbindlich: "Weisungen stellen grundsätzlich betrachtet Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen dar und sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis schaffen. Die strafrechtliche Qualifikation muss an einem anderen Ort diskutiert werden" (Bundesgerichtsentscheid, ASA 66 (97/98), 5. 316 ff). Kann diese Qualifikation, sprich Betäubungsmittelqualifikation, mit dem Lebensmittelgesetz (LMG) erbracht werden? Nein, denn laut Art. 2 gilt das LMG "nicht für Stoffe, die schon von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden". Da nun das THC in der BAG-Verordnung über die Betäubungsmittel schon erfasst und die BAG-Verordnung Teil der Heilmittelgesetzgebung ist, bleibt in Sachen THC kein Spielraum mehr offen für die Anwendung des LMG. Einzig massgebend in Sache Hanfkraut/BetmG ist und bleibt das BetmG.

Der Stoff delta-9-THC ist kein Bestandteil des BetmG, demzufolge auch kein schuld- und strafgründendes Tatbestandsmerkmal des BetmG: "Massgeblich ist das Gesetz" (Kassationshof des Bundesgerichts, Entscheid vom 14. 07.98 (6 S. 374/1998), S. 4)

7. Keine Wirkstoff-Grenzwerte im BetmG

Weil der Gehalt an Wirkstoff irrelevant ist für die Definition eines Betäubungsmittels, gibt es im BetmG auch keine Wirkstoffsgehalts-Grenzwerte, weder in Sachen Opium, Amphetamine, Kokain, Morphin, usw. noch , a fortiori, in Sachen Hanfkraut. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Substanz (konkret: Hanfkraut) der BetmG-Kontrolle unterstellt wird, beziehungsweise verboten ist, hängt also nicht von einem Wirkstoffsgehalt ( konkret: delta-9-THC) ab, sondern alleine vom Verwendungszweck, der dem Hanfkraut zugeschrieben ist: "Der THC-Gehalt ist überhaupt nicht ausschlaggebend" (Entscheid des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 27.01.00, 6 P. 240/1999, S. 13) & "Ausschlaggebend sind weder Sorte noch THC-Gehalt, sondern der Verwendungszweck (BAG in Freiburger Nachrichten 16.03.00). Der einzige Verwendungszweck, der der staatlichen Kontrolle unterliegt, ist die befugte oder unbefugte Herstellung (Gewinnung) von Extrakten oder Tinkturen, das heisst, von galenischen [konsumfertigen] Stoffen und Präparaten geeignet sind, also von Mitteln, die zur Betäubung [schmerzunempfindlich machen; schlafbringend] geeignet sind (siehe Art.1 BetmG). Ist damit keine Herstellung (Gewinnung) von Extrakten oder Tinkturen beabsichtigt, entfällt die staatliche Kontrolle über das Hanfkraut: "Wie sich aus dem Wortlaut [des Gesetzes] ergibt, ist nicht beabsichtigt, den Anbau von Hanfkraut an sich oder die Verwendung von Hanfkraut zu anderen Zwecken als zur Erzeugung von Betäubungsmitteln behördlich zu beaufsichtigen" (Bundesblatt Bern, den 15. April 1951). Eine Verwendung zu anderen Zwecken als zur Erzeugung von Betäubungsmitteln ist z.B. die Herstellung von Hanfkrauttee, Tabakersatz, Kosmetika und Lebensmitteln.

8. Delta-9-THC-Grenzwerte sind Fremdkörper im BetmG

Delta-9-THC-Grenzwerte sind Fremdkörper im BetmG und dürfen demzufolge nicht als Masstab für die Gesetzesauslegung dienen. Ohne gesetzliche Grundlage ist daher der bundesgerichtliche Satz "Ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt (recte: Hanfkrautprodukt) als Betäubungsmittel gelten muss und nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf" (Entscheid des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 13.03.00, S. 4; 6 S. 29/2000). Der Gesetzgeber hat ja vor 50 Jahren, als er 1951 das [indische] Hanfkraut im revidierten Betäubungsmittelgesetz einschloss, in einer für die Rechtssicherheit genug präzisen Weise festgelegt, was unter "Betäubungsmittel" in Sache Hanfkraut zu verstehen ist, und wann Hanfkraut der BetmG-Kontrolle untersteht, ohne dafür auf den 20 Jahre später auftauchenden Begriff "delta-9-THC" erst noch warten zu müssen.

9. Definition des Betäubungsmittels

Ein Betäubungsmittel im Sinne des BetmG in Sache Hanfkraut ist ein aus Hanfkraut ( "die Spitze des getrockneten Blütenstandes der weiblichen [Hanfkraut]Pflanze", Pharmacopea Helvetica, Ed. quinta, Nr.429) gewonnener Stoff oder Präparat, konkret eine Tinktur oder einen Extrakt (Art. 1 BetmG)). Laut BetmG und dazu gehörender Pharmakologie sind Pflanzen oder Teile davon, wie z.B. die Hanfkrautpflanze oder das Hanfkraut, keine Betäubungsmittel. Eine (Hanfkraut)Pflanze und deren Kraut sind weder Stoff, noch Präparat, noch Tinktur oder Extrakt und dementsprechend auch kein Betäubungsmittel.Laut BetmG "gehört" das Hanfkraut "zu" den Betäubungsmitteln, wenn es Rohmaterial ist zur Gewinnung von Stoffen und Präparaten ist (Art. 1, Abs. 2 BetmG). "Gehört zu" bedeutet nicht, dass das Hanfkraut ein Betäubungsmittel sei, sondern nur, dass das Hanfkraut wie ein Betäubungsmittel behandelt wird (Zum Vergleich: Trauben sind nicht nur eine Tischspeise, sondern auch Rohmaterial zur Gewinnung von Alkohol. Trauben gehören juristisch dann zu den Alkoholika, wenn sie in unbefugter Weise zur Alkoholgewinnung eingesetzt werden. In nicht auslegungsbedürftiger Weise stellt das BetmG klar fest, dass erst die Gewinnung aus Hanfkraut von Extrakten und Tinkturen das besagte Hanfkraut in seiner Eigenschaft als Rohmaterial der Kontrolle des BetmG unterstellt. Gibt es aber keine Gewinnung von Extrakten oder Tinkturen, so entfällt die staatliche Kontrolle über Hanfkraut (Bundesblatt Bern, den 15. April 1951).

10. Unwissenschaftlichkeit der "delta-9-THC"-Werte

Die THC-Werte sind irreführend, da von einer breitschichtigen Unwissenschaftlichkeit geprägt. So sind offiziellen Angaben (BAP, BLW, BAG) zufolge die Sorten im BLW-Sortenkatalog (bis "0,3% THC-Gehalt") unbedenklich, weil damit "keine Betäubungsmittelgewinnung bewerkstelligt werden kann". Dem ist jedoch nicht so und anderer Ansicht sind deshalb, zu Recht, sowohl das Bundesgericht, laut dem gleich alle Hanfsorten "betäubungsmitteltauglich" sind [also auch die diejenigen aus dem EU/BLW-Sortenkatalog (Bundesgericht, 1994)], als auch das deutsche Landwirtschaftsministerium: "Wir haben Erkenntnisse, dass auch bei einem THC-Gehalt von 0,2 bis 0,3 Prozent euphorische Wirkungen erzielt werden" ("Stuttgarter Zeitung" vom 26. Juni 1994). Andererseits setzten die in Sachen Hanf sehr strengen USA die Grenze der Unbedenklichkeit nicht auf 0,3%, sondern gleich sechs Mal höher, also auf 1,7% THC ("Journal of International Hemp Association",1995) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gar zwanzig Mal höher, also auf 4 - 10% bei der Magentraktaufnahme (Gebäck, Tee, usw.) und 2 - 4% bei der Lungenaufnahme (Schreiben BAG, 23.02.1998). Anders spricht sich das Bundesgericht aus: "Bei Lebensmitteln liegt der Grenzwert je nach Produkt zwischen 0,00002 und 0,005%" (Bundesgericht, 2000).
Laut Bundesgericht wäre also der Verzehr auf offenem Feld von den Hybridsorten Felina, Fibrimon, Futura (< 0,3% THC) rechtswidrig, da diese Sorten den 0,005%-Wert um das Hundertfache übersteigen (...).
Das BLW behauptet, dass die im BLW-Sortenkatalog aufgelisteten und subventionierten Sorten (Felina 34, Fedora 19, Futura 77, usw.) der "THC-Gehalt" immer unter 0,3% THC liege. Diese Angaben sind nicht richtig: Die oben erwähnten Sorten wurden an der Universität Bern auf ihren THC-Gehalt hin untersucht, wobei der THC-Gehalt weit über den 0,3% Wert, nämlich zwischen 3% bis 1,2% lag ("Der Bund", 1996).

Nota bene: Der schweizerische, einheimische Agrar- und Industriehanf hat ebenfalls Werte von bis max."0,3 % THC" - das zum "Kiffen" in Anspruch genommene indische Hanfkraut (alias "Marihuana") zwischen "9 - 17 % THC" (Televisione della svizzera italiana, "Fax": "profumo di cànapa" - 22.10.1998).

11. "0,3 % Grenzwert"

Es herrscht die allgemein geteilte Meinung, ein sogenannter 0,3%-delta-9-THC -Gehalt sei strafbegründend. Dem ist aber nicht so: Der 0,3%-delta-9-THC-Gehalt ist im Betmg kein Tatbestandsmerkmal und dieser von einigen Richtern in eigener Regie als schuld- und strafgründende Gehalt hat mit Systematik, mit Ziel, Zweck und Systematik des BetmG ("Schutz der öffentlichen Gesundheit") nichts gemeinsames.

Der "0,3% THC"-Grenzwert ist eine ausländische, rein landwirtschaftliche Norm, welche in humanmedizinischer Hinsicht irrelevant ist (siehe unten). Es handelt sich um einen Grenzwert, welcher zur Beurteilung von Hanffeldern für industrielle Zwecke (Papierherstellung) zwecks Ausschüttung von Subventionen von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 1984 erlassen (Règlement (CEE) N° 2059/54 vom 16. Juli 1984; und 14 Jahre später vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Rahmen der laufenden EU-Annäherung und -normierung, mitsamt diesbezüglichem EU-Sortenkatalog, unverändert aufgenommen worden ist (Schreiben BLW, 6.05.1994: & BLW-Sortenkatalog für Hanf;). Das BLW zahlt denn auch Subventionen einzig für die uf der erwähnten Liste aufgeführten Sorten. Die 0,3 % THC-Grenze ist jedoch nicht obligatorisch inzuhalten, ausser wenn Bundessubventionen erwünscht sind (BAP, 03.07.95 und 19.06.95 und Schreiben BLW, 28.09.95). Weil die Gesetzesauslegung im strafrechtlichen Bereich nie anhanden einer ausländischen, dem schweizerischen Gesetz fremden Norm erfolgen darf ("Keine Strafe ohne Gesetz", Art. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch , SGB) , ist die Herbeiziehung eines sogenannten "THC-Gehalts" an sich schon verpönt und überdies eine ganz widerrechtliche Sache, da dies ganz zum Nachteil des Angeklagten erfolgt. Art.1 SGB verbietet nämlich ausdrücklich die richterliche Anwendung von ausländischen Strafnormen zuungunsten des Angeklagten. Nichtsdestoweniger ist der "THC-Gehalt" heute zum Massstab aller Dinge geworden, was Beweis einer Argumentationsnotlage ist: Ohne " THC -Gehalt" ist beit der heutigen Gesetzeslage keine Verurteilung möglich.

12. THC-freies BetmG

Im Nebenstrafgesetz sind die strafgründenden Normen, gleich wie im Hauptstrafgesetz, präzis und unmissverständlich zu formulieren, ansonsten die Rechtssicherheit nicht gewährleistet ist und der gesetzestreue Rechtsunterworfene nicht weiss woran er sich zu halten hat, um schuld- und straffrei zu bleiben. Der in Gerichtsentscheiden erwähnte "THC-Grenzwert" ist, wie obenveranschaulicht, unpräzis, unwissenschaftlich und zudem nicht einmal Bestandteil des BetmG. "Massgeblich ist das Gesetz [BetmG]" versicherte das Bundesgericht noch im Januar 2000 (Entscheid des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 27.01.00, 6 P. 240/1999, S. 13). Unverständlich ist es deshalb, dass wenige Monate später die selben Bundesrichter die landwirtschaftliche EU-Norm von 0,3 % THC zur bundesrichterlichen, gesundheits-strafrechtlichen absoluten Verbotsnorm erhoben haben (Entscheid des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 13.03.00, S. 4; 6 S. 29/2000). Man gewinnt den Eindruck, dass die Bundesrichter der EU-Normalisierung Priorität einräumten. Wollte man den Entscheid des Bundesgerichts in die Praxis umsetzen, käme dies praktisch einem Verbot des traditionell angebauten, mitteleuropäischen Industrie- und Agrarhanfs gleich. Ein solches Verbot besteht seit 20 Jahren schon in der ganzen EU, wo einzig die in den 50iger Jahren gezüchtete Hybridpflanze (Fibrimon, Fedora, Felina, usw.) zugelassen ist, eine für industrielle Anwendungen -ausser Papierherstellung- ganz ungeeignete und demnach für die schweizerische Landwirtschaft und Industrie wertlose Pflanze. ("Da keine Absatzmöglichkeit besteht, werden die Ernten verbrannt", ExpertiseSchweizerischer Bauernverband, 7. März 2001). Ein Verbot des heute nicht bewilligungspflichtigen,frei anbaubaren und natürlichen einheimischen Industrie- und Agrarhanfs (sativa) ist ein schwerwiegender Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit. Solche Eingriffe müssen - so will es die schweizerische Bundesverfassung - im BetmG selber vorgesehen sein. "Schwerwiegende Einschränkungen [von Grundrechten] müssen im Gesetz selber vorgesehen werden" (Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten). Das BetmG sieht solch eine Einschränkung (in Form eines "0,3%-THC-Grenzwerts) nicht vor. Es ist nicht Sache des Gerichts, klar nicht auslegungsbedürftiges Recht fortbildend zu ändern und eine Rechtsentwicklung zu vollziehen. Mit ihrem Verhaftetsein im THC haben sich die Bundesrichter eine dem Bundesgesetzgeber zugehörende Rechtssetzungskompetenz angemasst und zu einem totalen Wertezerfall in der Anwendung des BetmG in Sachen Hanfkraut geführt, weshalb das bundesgerichtliche "0,3% THC"-Urteil vom 13. März 2000 als Fehlentscheid zu betrachten und zu verwerfen ist.

"Die kantonalen Gerichte haben die ihnen unterbreiteten Rechtsfragen ungeachtet des Bundesgerichts grundsätzlich frei zu prüfen" (Bundesgerichtsentscheid 112 II 32).

Frei - und einzig dem schweizerischen, THC-freien Betäubungsmittelgesetz verpflichtet, weshalb sie sich von der EU-"0,3% THC"-Norm klar distanzieren.

lic. iur. Jean-Pierre Egger, Rechtsanwalt, Präsident VSHF©


Anlagen

Kassationshof des Bundesgerichts, Entscheid vom 14.07.1998 (6 S. 374/1998), S. 4

Die Frage, ob der in der Hanfpflanze vorkommende verbotene Wirkstoff abhängigkeitserzeugend sei, ist damit durch das Gesetz entschieden und stellt sich für ein Gericht nicht mehr.


Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17.11.1999, S. 4;
Kantonsrichter Eugster, Baumann, Lorenzi.


Bedeutsam erscheint jedoch, dass nicht jedes Hanfkraut als Betäubungsmittel gebraucht werden kann. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erklärt ausdrücklich, dass es sich bei Hanf mit einem THC-Gehalt unter 0.5 % um Industriehanf hand1le und dass Hanf erst bei einem THC-Gehalt von über 0.5 % "als Betäubungsmittel verwendet werden" könne. Kann Hanf aber aufgrund seines geringen THC-Gehalts keine betäubende Wirkung entfalten, kann er auch nicht als gefährliche Substanz eingestuft werden. Nachdem vorliegend der THC-Gehalt des vom Angeklagten an- und verkauften Hanfes jedoch 2.5 % betrug und damit klar als Betäubungsmittel verwendet werden konnte, sind keine weiteren Ausführungen dazu notwendig.
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz, BetmG)

vom 3. Oktober 1951 (Stand am 20. Oktober 1998)

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art.1


1 Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis.
...
2 Zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere:
...
3 das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes;
...
Kassationshof des Bundesgerichts, Entscheid vom 14. 07.98 (6 S. 374/1998), S. 4

... a und b die relevanten Stoffe in technischer Umschreibung auf, so auch "Cannabis zur
Betäubungsmittelgewinnung". Massgeblich ist das Gesetz.
Entscheid des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 27.01.00, 6 P. 240/1999, S. 13

... Savoir si le recourant connaissait l’usage illicite que pouvaient faire les clients du chanvre qu’il vendait devait être déterminé en tenant compte de l’ensemble des circonstances concrètes. A cet égard, la teneur plus ou moins élevée du chanvre vendu en THC n’est nullement déterminente; l’argumentation du recourant visant à faire admettre le contraire est contredite par ses propres déclarations;...

"Freiburger Nachrichten" vom 16.03.00

Unklare Rechtslage

Gemäss Betäubungsmittelgesetz ist der Anbau von Hanf für die Gewinnung von Betäubungsmitteln verboten. Der Anbau für andere Zwecke ist frei. Juristische Konflikte sind damit vorprogrammiert.


Ausschlaggebend seien weder Sorte noch THC-Gehalt, sondern der Verwendungszweck, erläutert René Bühler von der Rechtsabteilung des Bundesamts für Gesundheit. Objektive Kriterien, was als Betäubungsmittelgewinnung gelte, seien in der Gesetzgebung jedoch nicht vorhanden. Die Strafverfolgungsbehörden seien auf vage Indizien wie überhöhte Preise oder kosumfertige Angebote angewiesen um eine Kontrolle vorzunehmen. Sie forderten deshalb klare Mittel, um einen Missbrauch ahnden zu können. Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes und die Ausarbeitung der Hanfverordnung sollen diesbezüglich Klarheit schaffen.

Bundesblatt
Bern, den 15. April 1951

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung
über die Revision des Bundesgesetzes
betreffend Betäubungsmittel

(vom 9. April 1951)

Wie sich aus dem Wortlaut von Ziffer 2 und 4 ergibt, ist nicht beabsichtigt, den Anbau von Mohn und Hanfkraut an sich oder die Verwendung von Mohnstroh und Hanfkraut zu andern Zwecken als zur Erzeugung von Betäubungsmitteln behördlich zu beaufsichtigen. ...


Betäubungsmittelverordnung (BetmV) (Anhang 2 Art. 2)

Halluzinogene


N-Aethyl-MDA (N-Aethyl-3, 4-methylendioxyamphetamin)
2-Amino-(2,5-dimethoxy-4-methyl)-phenyl-propan ("STP". "DOM")

...
...
...
Tetrahydrocannabinol, alle Isomere (1-Hydroxy-3pentyl 6a, 7, 10, 10a-tetrahydro-6H-dibenzol. [bd]pyran, oder 3-Pentyl-6a, 7, 10, 10a-tetrahydro-6, 6, 9-trimethyl-6//-dibenzol [b,d]pyran-1-ol

...

EntscheiddesKassationshofs des Bundesgerichts vom 13.03.00, S. 4; 6 S. 29/2000
(Bundesrichter Schubanth, Schneider. Wiprächtiger, Kolly)


Diese Grenzwerte können als Masstab ...

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom 9. Oktober 1992 (Stand am Januar 1996)

...
1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck


Dieses Gesetz bezweckt:

a. die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können;
...

Art. 2 Geltungsbereich

...

4 Das Gesetz gilt nicht:
a. für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind; vorbehalten bleibt da Absinthverbot;



b. für Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden; ...

Bundesgericht 13.03.2000

In allen genannten Fällen haben die zuständigen Bundesämter Grenzwerte für den Gehalt an THC festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen, damit die zugelassenen Produkte und Hanfsorten nicht als Betäubungsmittel missbraucht werden. Beim Industriehanf liegt der Grenzwert bei einem THC-Gehalt von 0.3 % (Sortenkatalog-Verordnung Anhang 4 5. 18), bei Lebensmitteln je nach Produkt zwischen 0.2 und 50 mg THC/kg, also zwischen 0,00002 und 0,005 % (FIV Anhang 4 "Liste der zugelassenen Höchstkonzentrationen (Toleranz und Grenzwerte) für andere Stoffe oder Inhaltsstoffe", S. 88).

Bundesgericht, 1994

... Lstup. Le condamné concède d’ailleurs que les feuilles de Cannabis distribuées n’étaient pas totalement exemptes de THC (0.1 %). Sa comparaison avec le kirsch, la cerise et le cerisier apparaît donc boiteuse; en effet, le cerisier ne contient pas un milligramme de kirsch, alors que la feuille de cannabis, même éloignée des sommités fructifères ou florifères, contient un peu de THC.

"Stuttgarter Zeitung" vom 26. Juni 1994

... Schuld an all der Aufgeregtheit ist THC (Tetrahydrocannabinol), der Stoff, aus dem die Träume sind. Nutzhanf, der in Ost- und Mitteleuropa nach wie vor unbehelligt in die Höhe schiessen kann., darf laut EU-Richtlinien maximal 0.3 Prozent THC enthalten. Bei einer gemütlichen Haschrunde wird bis zu zehnprozentiger Stoff durch die Pfeife geraucht. "Wir haben Erkenntnisse, dass auch bei einem THC-Gehalt von 0.2 bis 0.3 Prozent euphorische Wirkungen erzielt werden. Nutzhanf ist also keineswegs unbedenklich, und vor allem ist Haschisch ja eine Einstiegsdroge", begründet Ministerialdirektor Rainer Arnold die trutzige Haltung des Landwirtschaftsministeriums.

"Journal of the International Hemp Association", Volume 2, Number 2, 1995

... taken for THC analysis. Crops that exceed the THC limits must be destroyed at the farmers’s expense. The Colorado Act incorporates a 0.4 % buffer between hemp and marijuana, requiring criminal prosecution only when crops test greater than 1.4 % THC. Few commercial hemp strains produce THC concentrations greater than 1 %. ...

Schreiben vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) vom 23.02.98

...
Ein Kraut führt beim Rauchen erst etwa ab einem Gehalt von etwa 2 % "Gesamt-delta9-THC" sicher zu einer "berauschenden" Wirkung ...

...

Für eine ähnliche Wirkung wie beim Rauchen ist eine etwa 2 bis 5mal höhere Dosis von delta-9-THC nötig. ...

"Der Bund", 1996: Hanf im Kanton Bern

Seit wenigen Jahren pflanzen Bauern aber wieder ganz legal Hanf an, sie streben mit dieser alten Nutzpflanze eine Nischenproduktion an. Auf Empfehlung der Gremien der Europäischen Union (EU) gilt Faserhanf, der weniger als 0.5 Prozent THC enthält, als unbedenklich und ist daher für den landwirtschaftlichen Anbau freigegeben. Diesen Richtwert hat auch das Bundesamt für Landwirtschaft für die Schweiz übernommen. Das Problem ist nun, wie man diesen Grenzwert von 0.5 Prozent ermittelt. Dazu müssen Analysemethoden ausprobiert und auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Bernhard und sein Team haben daher verschiedene marktübliche Hanfsorten auf ihren THC-Gehalt hin untersucht. Ergebnis: Bei praktisch allen zugelassenen Hanfsorten lag der THC-Gehalt Mitte August erheblich über dem zulässigen Grenzwert, er lag - je nach Sorte - bei 1.2 oder sogar 3 Prozent. ("Drogenhanf" enthält in der Regel bis 7 Prozent THC). Nun untersteht Hanf - auch Nutzhanf - dem Betäubungsmittelgesetz, sofern er zur Drogengewinnung angepflanzt wird. Und das bedeutet: Ordnet ein Untersuchungsrichter bei einem Bauern, an , ein Fuder Hanf sei ab dem Erntewagen auf seinen THC-Gehalt hin zu untersuchen, so müsste er diesen Nutzhanf als "Drogenhanf" konfiszieren und vernichten lassen, falls er das Analysenresultat berücksichtigte....

TV Dokumentation 1998
Radiotelevisione svizzera rtsi


Emissione "Fax": "profumo di cànapa" - 22.10.1998

(THC-Werte von Dr. Brenneisen, Bern)




Archiv TSI

Contenuto di THC

Skunk 17 %
Sativa I 14 %
Super Pink Skunk 11 %
Helvetia 11 %
Sativa II 9 %

sogennanter "THC-Gehalt von Marihuana"


Bundesverfassung
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Artikel modifiziert Mittwoch 3. Dezember 2003 15:40, Erscheinungsdatum Mittwoch 3. Dezember 2003 15:23

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