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Unklare Rechtslage für Ignoranten

Info 50
Aus den Freiburger Nachrichten vom Donnerstag 16. März 2000

Gemäss Betäubungsmittelgesetz ist der Anbau von Hanf für die Gewinnung von Betäubungsmitteln verboten. Der Anbau für andere Zwecke ist frei. Juristische Konflikte sind vorprogrammiert.

Ausschlaggebend seien weder Sorte noch THC-Gehalt, sondern der Verwendungszweck, erläutert René Bühler von der Rechtsabteilung des Bundesamtes für Gesundheit. Objektive Kriterien, was als Betäubungsmittelgewinnung gelte, seien jedoch nicht vorhanden. Die Strafverfolgungsbehörden seien auf vage Indizien wie überhöhte Preise oder konsumfertige Angebote angewiesen um eine Kontrolle vorzunehmen. Sie fordern desshalb klare Mittel, um einen Missbrauch ahnden zu können. Die Revision des betäubungsmittelgesetzes und die Ausarbeitung der Hanfverordnung sollen diesbezüglich Klarheit schaffen.

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
27. Januar 2000
Auszug:

...Der höhere oder tiefere Gehalt an THC des verkauften Hanfes, ist für die Auslegung des Gesetzes nicht ausschlaggebend;...

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
28. November 1997

Das Bundesamt für Polizei hat den Kantonalen Polizeistellen ein Informationsblatt zugestellt um zu wiederholen dass der Anbau von Hanf zu anderen Zwecken als der Produktion von Betäubungsmittel im Prinzip keiner Bewilligungungspflicht unterstellt ist.

Artikel modifiziert Mittwoch 3. Dezember 2003 14:34, Erscheinungsdatum Mittwoch 26. November 2003 16:48

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