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Vade-Mecum 19.11.1999

Info 41
Verteidigungsmodell 19.11.99
Betrifft: Hanfkraut/BetmG
Urteil vom 8. Juni 1999 (Schuld- und Straffreispruch)

- Strafsache Staatsanwaltschaft c/Fritz MEYER -

Werte Damen und Herren

Der Verein Schweizer Hanf-Freunde (VSHF) koordiniert Anbau und Vertrieb des einheimischen Hanfs in der Schweiz und korrespondiert diesbezüglich des öftern mit den Behörden, die wegen Arbeitsüberlastung in Sachen Hanfkraut und BetmG nicht alles Wissenswerte erarbeiten konnten. In diesem Sinne erlaubt sich der Verein, Sie auf das oben erwähnte Urteil höflichst anzusprechen: Der freigespro-chene F. MEYER ist mit dem VSHF verbunden und demzufolge hat der VSHF Kenntnis genommen vom oben erwähnten Urteil. Der Verein Schweizer Hanf-Freunde hat sich über das Urteil i.S. einheimischer Hanfkrauttee sehr gefreut und ist geehrt, den erfolgten Freispruch argumentarisch wie folgt bereichern zu dürfen.

Im Urteil wird bezüglich Hanfkraut folgendes geschrieben:

- "Der Gesetzgeber hat in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 ff. BetmG das konsumreife Betäubungsmittel gemeint."
- "Gesetzessystematisch stellt Art. 8 BetmG eine Ausnahme zu Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 ff. BetmG dar."
- "Art. 8 Ziff. 1 und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 ff. BetmG scheinen in einem Widerspruch zu stehen."

Der Schein verschwindet und der Widerspruch löst sich, sobald der Ausdruck "Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln" und das Wort "Rohmaterial" geklärt sind.
Das BetmG ist ein Fabrikations- und Handelsgesetz über pharmazeutische Spe-zialitäten (Arzneimittel). Als Heilmittel-/Medizingesetz (AS 812.121) macht das BetmG Gebrauch des pharmazeutisch-medizinischen Wortschatzes der Gesund-heits-Bundesgesetzgebung (AS 81 Gesundheit). Diesen Wortschatz gilt es strikt-formell zu beachten, will man den pharmazeutisch-medizinischen Sinn und Zweck des BetmG nicht missverstehen. Zum allgemeinen Verständnis deshalb vorerst einige terminologische Vorbemerkungen:

Was ist "Hanfkraut", was (Hanf) "Rohmaterial", was eine "Gewinnung" und was ein "Betäubungsmittel" im Sinne der Artikel 1, 8 und 19 BetmG?
"Hanfkraut, chanvre, canapa indiana" (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG/LfStup) im Sinne des Gesetzes ist nicht die auf dem Feld wachsende Hanfpflanze, son-dern das Rohmaterial (= Grundmaterial) des Apothekers zur Gewinnung von Extrakten und Tinkturen für den ärztlichen Gebrauch (IKS-Liste A und div. - Beilage 1). Das BetmG als Heilmittelgesetz bezieht die Hanfkrautdefinition von einem anderen Bundesgesetz innerhalb der Gesundheitsgesetzgebung, der Pharmacopoea Helvetica (AS 812.21). Dort ist Hanfkraut pharmakologisch und juristisch abschliessend wie folgt definiert: "Herba cannabis (Hanfkraut, chanvre, canapa)": "Die blühenden oder mit jungen Früchten versehenen Spitzen des getrockneten Blütenstandes der weiblichen Hanfpflanze" (Pharmacopoea Helve-tica, Editio Quinta, Nr. 429 - Beilage 2). Diese bundesrechtliche Definition ist zwingend die einzig rechtsgültige Definition für die Auslegung des BetmG in Sachen Hanfkraut. Blüten und Kraut sind im pharmakologischen Wortschatz gleichbedeutende Synonyme. "Hanfkraut" beinhaltet also nicht, wie vom Bundes-gericht angenommen (erstmals in BGE 16.11.1994, nicht veröffentlicht), die ganze Pflanze, sondern einzig deren Blüten(Kraut)Spitzen. Die ganze Pflanze heisst juristisch "Hanfkrautpflanze" ("Definitionen", Art. 1 Abs. 1 lit. c 1961-Einheits-Übereinkommen; AS 1970, S. 807).

Ein Rohmaterial ist nicht zum unmittelbaren Konsum bestimmt, sondern wird zu einem Endprodukt (Erzeugnis) verarbeitet. "Rohmaterial" im Sinne des Gesetzes (Marginaltitel Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmG) ist jenes Hanfkraut, das zur Gewinnung von Betäubungsmitteln (Extrakt, Tinktur, Öl und Haschisch) angebaut oder einge-setzt wird. Rohmaterial im Sinne des BetmG ist also ein Rohstoff zu einem Extrakt-, Tinktur-, Öl-, Haschisch-Gewinnungsprozess. Diese betriebswirtschaft-liche Definition gilt für das BetmG, da es ja ein Handelsgesetz über Produktion und Vertrieb von Betäubungsmitteln ist (s. Seite 3 ad "Nota bene") (siehe auch Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) AS 814.013: "Rohstoffe sind Naturstoffe. Stoffe sind Erzeugnisse.").
Im übrigen: Das Rohmaterial muss ohne Samen sein (oder nur unreife), was beim einheimischen Bauernhanf nicht der Fall ist.
Eine verbotene Ware wird Hanfkraut erst, wenn es zum Zwecke der unbefugten Betäubungsmittelgewinnung angebaut und/oder eingesetzt wird (Art. 8 und Art. 19 BetmG). (Mutatis mutandis sind Äpfel erst dann verboten, wenn sie zur unbefugten Schnapsgewinnung eingesetzt werden.) Unbefugt im Sinne des BetmG ist die Gewinnung zum nicht-ärztlichen Gebrauch. Befugt sind die in Art. 9 BetmG erwähnten Medizinalpersonen.

Ist das Hanfkraut nicht ein Rohmaterial für die unbefugte Betäubungsmittel-gewinnung, so ist es keine BetmG-verbotene Ware. (Mutatis mutandis: Sind die Äpfel nicht ein Rohmaterial, so sind sie nicht verboten.) Im "Verzeichnis der verbotenen Stoffe" (BetmV-BAG-Anhang d; AS 812.121.2) ist denn auch nicht von Hanfkraut per se, sondern einzig von "Cannabis [Hanfkraut] zur Betäubungsmittelgewinnung" die Rede.

Beachtenswert ist Art. 1 der italienischen Version des BetmG, der von indischem Hanfkraut spricht ("canapa indiana") (Legge federale sugli stupefacenti, art. 1). Der italienische Text widerspiegelt am besten die Tatsache, dass das indische Hanfkraut der eigentliche Rohstoff ist, den die Apotheker beruflich benötigen. In Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG werden hingegen, aus präventiven Gründen, alle Sorten von Hanfkraut (EU-Hanf, Sativa und Indica - BGE 16.11.1994, nicht veröffentlicht) miteinbezogen, vom Moment an, dass sie zur Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut oder eingesetzt werden, also "Rohmaterial" sind (idem in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 + 2 ff. BetmG).

"Gewinnung" im Sinne des BetmG ist eine Extraktion (siehe art. 8 LfStup: "Le chanvre en vue d’en extraire des stupéfiants", "La canapa per estrarne stupe-facenti"). "Unter Extraktion versteht man das Verfahren, womit ein Betäubungs-mittel vom Stoffe, in dem es enthalten ist, getrennt wird", siehe Art. 1 des noch gültigen Abkommens vom 26.6.1936 (BBl 1952, S. 562): "Das Einheits-Überein-kommen ersetzt bekanntlich sämtliche Betäubungsmittelabkommen; wie bereits erwähnt, bleibt jedoch das Abkommen von 1936 in Kraft. Einzig Art. 9 des Ab-kommens tritt ausser Kraft." (Botschaft des BR an die BVers, vom 20.3.1968; BBl 1968, S. 797). Solange keine Trennung stattfindet, solange kein Erzeugnis mate-riell vorliegt, gibt es im Sinne des BetmG keine Gewinnung. Die Gewinnung eines (leichten) tonischen oder einschläfernden Effektes ist keine "Gewinnung" im Sin-ne des BetmG, weil ein (immaterieller) Zustand weder Stoff noch Präparat ist.

Nota bene: Die Gewinnung muss ausserdem auf einer gewerblichen Basis er-folgen, denn das BetmG regelt nicht den privaten Umgang, sondern einzig den Handel und Verkehr mit Betäubungsmitteln (s. Titel 2. Kapitel 1. Abschnitt BetmG: "Fabrikations- und Handelsfirmen"). Davon legen Gesetzesmaterialien und Bundesgerichtsentscheide ein beredetes Zeugnis ab, wie z.B.:

- 1924: "Das Recht des Bundes, über den Handel mit Betäubungsmitteln zu legi-ferieren, ist erwiesen."und:"(...) dass der Art. 69 BV als Grundlage für ein Bundesgesetz über den Handel mit Betäubungsmitteln dienen kann." (Botschaft des BR an die BVers, BBl 1924 Nr. 76, S. 281 ff.)
- 1951: "Man will den illegalen, den schwarzen Markt treffen." (Sten. Bull. der BVers, 1951, S. 627, ad Art. 19 BetmG)
- 1974: "Wir haben die Personen, die sich mit dem Handel befassen, sehr einläss-lich in Art. 19 behandelt." (Sten. Bull. BVers, 1974, S. 1435) und: "Wir bestrafen den Handel." (Bundesrat Hürlimann, idem, S. 1458)
- & "Die verschiedenen Handelsformen des Cannabis unterstehen dem Betäu-bungsmittelgesetz." (BGE 124 IV 44 E2b + 120 IV 256 E2a + 95 IV 179 E1).

"Gewinnung" im Handelsgesetz BetmG ist betriebswirtschaftlich zu verstehen: Zur Gewinnung eines Stoffes oder eines Präparats braucht es eine Mindest-menge Rohmaterial: Einige Gramm Hanfkraut genügen nicht zu einer Gewinnung von Extrakt, Tinktur usw.. Mutatis mutandis: Einige Äpfel genügen nicht zu einer Schnapsgewinnung.

Wie das Lebensmittelgesetz (LMG), so ist auch das BetmG ein Polizeigesetz über Handel und Verkehr mit Waren. So wie das LMG nicht gilt für Lebensmittel, die für den Eigengebrauch bestimmt sind, so ebenfalls gilt das BetmG nicht für die Gewinnung, die für den Eigengebrauch bestimmt ist - erst recht nicht, wenn die Gewinnung zu Selbstheilzwecken erfolgt (Eigenmedikation ist ein Grund-recht).

"Betäubungsmittel" im BetmG sind Fabrikate, die zur Betäubung geeignet sind: "Unter Betäubungsmitteln sind Stoffe zu verstehen, die ordentlicherweise als Arzneimittel verwendet werden" (siehe Definition der Betäubungsmittel in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung; BBl 1932, S. 530). Ein Arzneimittel ist - laut der in der Materie der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel (IKS) - ein "Stoff oder Stoffgemisch [Präparat]" (IKS-Regulativ, Art. 1bis, vom 25.5.1972; 812.21), der resp. das in einem Verarbeitungsprozess "hergestellt" wird (dito, Art. 8). Betäubungsmittel sind also durch Menschenhand gewonnene (Wirk)Stoffe und Präparate in galenischer ("verwendungsfertiger", Art. 1, IKS-Richtlinien; AS 812.22) Form, also in casu "Tinktur, Extrakt, Öl und Haschisch" (BetmV-BAG-Anhang a + d; AS 812.121.2). Ein Stoff im Sinne des BetmG ist daher ein (pharmazeutisches) Erzeugnis.
Hanfkraut im Sinne des BetmG ist die Blütenspitze der Hanfkrautpflanze, die weder Stoff, noch Stoffgemisch (= Präparat: siehe Art. 1 BetmG) ist, also weder erzeugt (sondern angebaut) wird, noch eine galenische Form hat. Hanfkraut per se kann also nicht unter dem BetmG-pharmakologischen Begriff stricto sensu des Betäubungsmittels subsumiert werden.
So kommt es, dass das im Art. 19 Ziff. 1 BetmG erwähnte Hanfkraut von Geset-zes wegen obligatorisch ein Rohmaterial sein muss, also ein Ausgangsstoff zum Zweck der Gewinnung eines der vier abschliessend aufgelisteten Hanfkraut-betäubungsmittel: Extrakt, Tinktur, Öl, Haschisch (BetmV-BAG-Anhang a, AS 812.121.2). Ist nun Hanfkraut ein Rohmaterial zur Gewinnung von Extrakt, Tink-tur, Öl oder Haschisch, so gehört es zu den Betäubungsmitteln und ist dann auch dem Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 ff. BetmG unterstellt ("wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, lagert, befördert, usw.") - ein eigentliches Betäubungsmittel ist es je-doch dadurch nicht geworden. Das Hanfkraut in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 ff. BetmG ist also immer - obligatorisch - ein Rohmaterial, denn Hanfkraut, das kein Roh-material ist, also keinen Betäubungsmittel-Bestimmungszweck hat (Gewinnung von Extrakt, Tinktur, Haschisch, Öl), untersteht nicht dem BetmG, ist also zu allen anderen Zwecken als der Betäubungsmittelgewinnung frei und nicht bewilligungspflichtig.
Eine Verwendung zu anderen Zwecken als zur Erzeugung von Betäubungsmitteln ist, zweifelsohne, die Verwendung zum Zwecke des direkten Konsums, wie z.B. in Form von Tee.

Der Satz in Art. 19 Ziff. 1 BetmG "Wer Hanfkraut zur Gewinnung von Betäu-bungsmitteln anbaut" gehört nicht zum Originaltext des 1951 angenommenen Art. 19 BetmG (AS 1952, S. 246); er wurde erst anlässlich der 1968-Revision, bedingt durch die Ratifikation des 1961-Einheits-Übereinkommens (Botschaft des BR, BBl 1968, S. 749), eingefügt und zwar mit folgendem Wortlaut: "Wer Hanf-kraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut" (AS 1970 ad Art. 19 BetmG, S. 11).
Nota bene: Der Ausdruck "zum Zwecke" wurde anlässlich der 1975-Revision (AS 1975, S. 1225) weggelassen; dies ändert jedoch weder den Inhalt des Gesetzes-satzes noch den Willen des Gesetzgebers.

Auch der Art. 8 BetmG in der 1951-Originalfassung erwähnte das Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln nicht; verboten war damals nur das Präparat ‚Haschisch’: "Die Abgabe von Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes (Haschisch) an das Publikum ist verboten" (AS 1952, S. 243). Der Satz "Hanfkraut zur Betäu-bungsmittelgewinnung" wurde - ebenfalls zur Erfüllung des 1961-Einzelabkom-mens - anlässlich der 1975-Revision (lit. d, neu) eingeführt (Botschaft des Bundesrates, vom 9. Mai 1973; BBl 1973, S. 1363). Das Hanfkraut wurde somit, wenn es von Fabrikations- oder Handelsfirmen "zur [unerlaubten] Betäubungsmit-telgewinnung angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht" wird, unter Verbot gestellt und in das "Verzeichnis der verbotenen Stoffe" (AS 812.121.2) aufgenommen.

Sehr bemerkenswert, in dieser Hinsicht, ist die Gegebenheit, dass der Satz: "Zur Betäubungsmittelgewinnung" schon 1951 (in leicht anders lautender Version) im Art. 1 BetmG (neu) vorkommen sollte. Der Entwurf des Bundesrates (BBl 1951, S. 860) lautete wie folgt: "Hanfkraut, das zur Herstellung von Stoffen und Präparaten dient (...)" - (zum Vergleich heute noch: "Mohnstroh, das zur Her-stellung von Stoffen oder Präparaten dient", Art. 1 BetmG). Der Gesetzgeber jedoch vereinfachte diese Version beim Hanfkraut, indem er nur das Wort "Hanfkraut" behielt: Weil Hanfkraut zu vielen Zwecken verwendet wird, war es selbstverständlich, nur dasjenige Hanfkraut unter Kontrolle zu stellen, das eben zur Betäubungsmittelgewinnung bestimmt ist (Sten. Bull. BVers 1951, S. 620: "vorher hat es geheissen: "Hanfkraut, das zur Herstellung von Stoffen" usw.. jetzt heisst es also nur noch: "Hanfkraut""). Wo keine solche Gewinnung geplant ist oder vorliegt, gibt es keine staatliche Kontrolle: "Wie sich aus dem Wortlaut [des Gesetzes] ergibt, ist nicht beabsichtigt, den Anbau von Hanfkraut an sich oder die Verwendung von Hanfkraut zu anderen Zwecken als zur Erzeugung von Betäubungsmitteln behördlich zu beaufsichtigen" - so der Bundesrat in seiner Botschaft vom 9. April 1951 (BBl 1951, S. 829). Somit sind alle anderen Verwen-dungen des Hanfkrauts (wie z.B. der direkte Konsum) frei und von der behörd-lichen Kontrolle ausgeschlossen. Später, 1975, wurde in Art. 1 BetmG die gesetzliche Zweckgebundenheit des Hanfkrautes - conditio sine qua non für seinen Einschluss in das BetmG - in Form des Marginaltitels "Rohmaterial, matières premières, materie grezze" präzisiert und verankert (Sten. Bull. BVers, 1974, S. 1431 ad Art. 1 BetmG).

Der Wille des Gesetzgebers ist aus Text und Materialien klar erkenntlich: Nur dasjenige Hanfkraut wird unter BetmG-Kontrolle bzw. Verbot gestellt, das ein "Rohmaterial" ist. Hanfkraut, das nicht Rohmaterial ist, bleibt in Anbau, Ge-brauch und direktem Konsum frei und nicht bewilligungspflichtig.

Es folgt der Schluss, dass das in den Artikeln 1, 8 Abs. 1 lit. d und 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG erwähnte Hanfkraut unter gleicher Entstehungsgeschichte und mit gleichem teleologischem Sinn aufgenommen wurde; d.h. es ist immer ein Roh-material zur Gewinnung der Betäubungsmittel Extrakt, Tinktur, Öl oder Haschisch und darf in dieser Funktion unbefugt weder "angebaut, eingeführt" usw. (Art. 8 Abs. 1 BetmG) noch "versendet, befördert" usw. (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 ff. BetmG) werden. Gesetzessystematisch stellt Art. 8 Abs. 1 BetmG bezüglich Hanfkraut keine Ausnahme zu Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 ff. BetmG dar.

Art. 8 Abs. 1 und Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 ff. BetmG stehen in keinem Widerspruch. Beiden Artikeln ist gemeinsam, dass das darin erwähnte Hanfkraut ein Rohmate-rial im Sinne des BetmG, d.h. ein Ausgangsstoff ist, der in einen Fabrikationspro-zess eingeht mit dem Ziel der Gewinnung von (Hanf)Betäubungsmitteln (Extrakt, Tinktur, Öl, Haschisch - Anhang a + d der Betäubungsmittelverordnung BAG, AS 812.121.2).

Anmerkungen:

"Die im Ausland herrschende Auffassung kann dafür nicht massgebend sein, was nach schweizerischem Recht zulässig ist. Auch eine weitverbreitete Ansicht entbindet niemanden von der Pflicht zur selbständigen Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Tat erlaubt sei oder nicht." (BGE 1949 IV S. 170 ff.)
Mit Ausnahme von Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein kennt das Ausland ein absolutes Verbot des Anbaus und Gebrauchs von Hanfkraut (Sativa & Indica), einige entartete Sorten ausgenommen (sog. EU-Hanf wie Fibrimon, Fedora, Felina, Kompolti usw.).

- Einige Richter in verschiedenen Gerichtsbarkeiten in der Schweiz setzen sich der Annahme aus, Hanfkraut sei ein Betäubungsmittel, wenn man es "als Betäubungsmittel" konsumiert. Dem ist entgegenzusetzen, dass eine Ware entweder ein Betäubungsmittel ist oder nicht, wobei im ersten Fall ein Verstoss gegen das BetmG vorliegt, im zweiten Fall aber nicht. Etwas, das nicht Betäubungsmittel ist, kann nicht zum Betäubungsmittel werden, indem man es als Betäubungsmittel verwendet. Das Hanfkraut per se ist kein Betäu-bungsmittel im Sinne von Art. 19, 19a + 19b BetmG, weil es weder Stoff noch Präparat ist ("Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeits-erzeugende Stoffe und Präparate", Art. 1 BetmG). Der Konsum eines Nicht-Betäubungsmittels ist im Rahmen des BetmG kein Gesetzesverstoss und dem-nach nicht strafbar. Wollte man den Konsum des Hanfkrauts per se verbieten, müsste man die Pflanze per se - wie im Ausland (Beilage 3) - gesetzlich ver-bieten. Dem ist aber nicht so in der Schweiz, die (nur) ein Zweckverbot (Art. 8 und Art. 19 BetmG) i.S. Hanfkraut kennt.

- "Auch ein einfacher Bürger sollte das Gesetz lesen können, ohne ein Fremd-wörterbuch konsultieren zu müssen." (Abänderung BetmG, Sten. Bull. BVers, 1951, S. 334).
Die in jüngster Zeit aufgekommenen und sich in zunehmendem Gebrauch befindenden Begriffe "Betäubungsmitteltauglichkeit" und "Betäubungsmittel-eignung" kommen im BetmG nicht vor und sind schwer nachvollziehbar. Bestenfalls sind sie so zu verstehen, dass ein Hanfkraut als Rohmaterial zur Gewinnung von Extrakt, Tinktur, Öl oder Haschisch tauglich oder geeignet ist. Diese Tauglichkeit ist für jede Hanfsorte gegeben, also auch für den entarte-ten EU-Hanf - so das Bundesgericht in einem Fall, wo das betroffene Hanf-kraut, eine EU-Sorte, 0,1 % THC nur aufwies (BGE 16.11.94, nicht veröffent-licht). Versteht man aber unter "Betäubungsmitteltauglichkeit/-eignung" die Eignung eines Hanfkrautes, beim Konsum desselben im Organismus des Konsumenten einen Effekt zu bewirken, so ist dies immer noch nicht eine Extraktion ("Gewinnung") im Sinne des BetmG, weil beim Konsum kein Stoff erzeugt und vom Hanfkraut getrennt wird.
Nota bene: Der Begriff ‚Marihuana’ kommt im BetmG nicht vor und ist dem-nach von den Juristen zu meiden; bestenfalls ist damit indischer Hanf gemeint ("canapa indiana" - art. 1 LfStup).

- Die Frage hat sich gestellt, ob der Konsum des Rohmaterials Hanfkraut, das zu den Betäubungsmitteln gehört, doch einem Konsum von Betäubungsmitteln gleichkomme, also strafbar sei. Nein, weil ein konsumfertiges Betäubungs-mittel im Sinne der Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 ff., 19a und 19b BetmG obligatorisch ein Stoff oder ein Präparat in verwendungsfertiger (galenischer) Form ist und sein muss. Hanfkraut als solches ist kein galenisches, sprich: konsumfertiges Betäubungsmittel im Sinne des BetmG und wird wegen dieser fehlenden Eigenschaft demnach auch nicht wegen Konsum vom BetmG erfasst.
Das BetmG sagt denn auch nicht, dass das Rohmaterial Hanfkraut ein Wirk-stoff oder ein Präparat, also ein Betäubungsmittel ist, sondern lediglich, dass es dazu gehört ("sont considérés", "appartengono"), wenn es als Rohmaterial zur Gewinnung von Tinktur, Öl, Extrakt und Haschisch dient. In diesem Sinne auch Art. 8 BetmG und BetmV-BAG-Anhang d: "Hanfkraut zur Betäubungs-mittelgewinnung", was semantisch ja besagt, dass Hanfkraut per se kein Betäubungsmittel ist.
Der andere Grund, warum Hanfkraut kein Betäubungsmittel sein kann, liegt in der Gegebenheit, dass Hanfkraut pharmakologisch und juristisch eine Droge ist: "In Gruppe A, Drogen, sind noch Mohnstroh und Hanf aufgenommen worden." (Botschaft des BR an die BVers, BBl 1951, S. 854, ad (neu) Art. 2 BetmG). Eine Droge ist ein nicht-apothekenpflichtiges Heilmittel. Gewisse Drogen sind zudem noch pflanzlicher Rohstoff für eine Heilmittelherstellung, so z.B. kann Hanfkraut Rohmaterial zur Gewinnung von Extrakt und Tinktur sein. Was eine Droge ist, kann rechtlich nicht gleichzeitig auch ein Betäu-bungsmittel sein. Betäubungsmittel sind apothekenpflichtige, abhängigkeits-erzeugende Stoffe und Präparate, die auf der Betäubungsmittelliste stehen (BetmV Art. 3, AS 812.121.1), während Drogen (Blüten, Kräuter, Wurzeln usw.) in den Drogerien - wie es der Name schon sagt - erhältlich und in der Drogenliste E IKS erwähnt sind (Beilage 4). Der Konsum von Hanfkraut ist juristisch ein Konsum einer Droge, also strafrechtlich nicht relevant, da kein Betäubungsmittel!

- Der Wirkstoff des Hanfkrauts ist nicht, wie öfters angenommen, das THC, sondern das "Harz der Drüsenhaare" (lit. b Ziff. 3 ad Art. 1 BetmG). 1951 war THC unbekannt. Der Stoff Delta-9-tetrahydrocannabinol (THC) wurde 1972, wenige Jahre nach seiner Identifizierung und Synthetisierung (er ist somit kein Natur-, sondern zu 100 % ein Syntheseerzeugnis) in die BetmV-BAG aufge-nommen. Nur von diesem synthetischen Erzeugnis ist in der BetmV-BAG die Rede, denn aus dem Hanfkraut THC zu erzeugen (extrahieren), ist ein Ding der absoluten Unmöglichkeit: Den Stoff Delta-9-tetrahydrocannabinol gibt es nämlich in der Hanfkrautpflanze nicht, weil in den Pflanzenzellen selbst keine THC-Moleküle erzeugt werden (jedoch, als Inhaltsstoff, befinden sich im einheimischen getrockneten Hanfkraut in natürlicher Weise vorkommende Kleinstmengen von weniger als 0,1% THC). In der Pflanze befindet sich kein Wirkstoff THC, sondern dessen inaktive Säureformen, die weder chemisch noch juristisch THC sind. Die von verschiedenen Seiten vorgebrachten THC-Gehalte sind also unrichtige Beurkundungen, denn diese Gehalte wurden nicht im Hanfkraut selber gefunden, sondern in einer altera res, nämlich in einem Hanfkrautpräparat: Man hat das Hanfkraut mittels eines Lösungsmittels präpa-riert, und durch starke Hitzeeinwirkung (150 ° - 250 ° C) eine Decarboxylation der Säuren bewirkt, um so die THC-Moleküle im Präparat entstehen zu lassen. Es liegt also eine Gewinnung vor, und es kann daher juristisch nicht beurkun-det werden, das so gewonnene THC sei ein Inhaltsstoff des Hanfkrauts (mutatis mutandis: Man nimmt eine Frucht, fermentiert und destilliert sie und gibt den so gewonnenen Äthylalkohol (C2H5OH ) als Inhaltsstoff an und spricht dann vom C2H5OH-Gehalt der Frucht).
Im BetmG gibt es aus diesem Grunde keine THC-Werte, weshalb die Geset-zesauslegung im strafrechtlichen Bereich nicht anhanden dieser gesetzes-externen THC-Werte erfolgen darf, besonders nicht, wenn diese Werte viele Jahre nach Gesetzeserlass aufgekommen und, näher betrachtet, sowieso ziemlich unwissenschaftlich sind.
Somit gibt es im BetmG keine Hanftypen-Unterscheidung, wie "Industriehanf bis 0,5 % THC" und "Drogenhanf über 0,5 % THC". Diese bis vor einigen Jahren dem Juristen unbekannten Werte und Ausdrücke entbehren jeglicher pharmazeutischen und BetmG-rechtlichen Grundlage und stammen einzig aus Verwaltungsdiensten wie BLW, BAG und BAP. "Weisungen stellen grundsätz-lich betrachtet Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen dar und sollen eine einheitliche Ver-waltungspraxis schaffen. Die strafrechtliche Qualifikation muss an einem anderen Ort diskutiert werden." (BGE, ASA 66 (97/98), S. 316 ff.).
Kann diese Qualifikation in der Lebensmittelgesetzgebung diskutiert werden? Nein, denn laut Art. 2 LMG gilt das Lebensmittelgesetz nicht für Stoffe, die von der Heilmittelgesetzgebung schon erfasst werden. Das THC wird von der Heilmittelgesetzgebung schon erfasst, da es ja in der BAG-Verordnung über die Betäubungsmittel (AS 812.121.2) erwähnt ist. Da das Betäubungsmittel-gesetz eine Heilmittelgesetzgebung ist, bleibt in Sachen THC kein Spielraum offen für die Anwendung des LMG, zumindest nicht zur Qualifikation einer Ware zum Betäubungsmittel. Die Qualifikation zum Betäubungsmittel ist also ausschliesslich Sache des Betäubungsmittelrechts (BetmG).
Fazit: Ist das Hanfkraut - welcher Gattung auch - kein Rohmaterial, so wird es vom Schweizerischen Betäubungsmittelgesetz nicht erfasst. Daraus folgt, dass wer Hanfkraut direkt konsumiert, kein Betäubungsmittel, sondern eine Droge konsumiert, folglich BetmG-strafrechtlich nicht belangbar ist. Schlussbemerkung:

"Es ist Verpflichtung des Gesetzgebers, Normen auf Grund rechtswissenschaftlich fundierter Prinzipien zu bilden und sich [besonders in einem Spezialgesetz wie es das BetmG ist] an klare, unmissverständliche Begriffe zu halten." (ZGB, Prof. Hans Giger)

1951 glaubte der Gesetzgeber in gutem Treu und Glauben, dass der Cannabis-Wirkstoff ("das Harz" - Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG) ein Alkaloid der Wir-kungstypen Morphin (Heroin) und Kokain sei. Man sprach denn auch damals, wenn es um abhängigkeitserzeugende Betäubungsmittel ging, von "Alkaloid-industrie, Fabrikation und Handel von Alkaloiden" (Botschaft des BR an die BVers, BBl 1924, S. 197 & BBl 1932, S. 523). Bis zur Erscheinung der syn-thetischen Halluzinogene und Amphetamine waren Alkaloide und abhängig-keitserzeugende Stoffe im BetmG gleichbedeutende Synonyme.
Noch 1969 schrieb das Bundesgericht: "Das Marihuana enthält ein betäubendes Alkaloid, das Cannabinol." (BGE 95 IV, S. 179).
Dem ist aber nicht so: Hanfkraut und seine Cannabinole gehören nicht zur Alka-loid-Pflanzengruppe - wie z.B. die Mohnpflanze und der Kokastrauch - weil im Hanfkraut kein betäubendes Alkaloid enthalten ist.

Rechtswissenschaftlich fundiert verhält es sich so: Mit Ausnahme von Alkohol werden alle abhängigkeitserzeugenden natürlichen Betäubungsmittel aus alka-loidhaltigen Pflanzen gewonnen. Pflanzen ohne Alkaloide sind unbrauchbar zum Zweck der Gewinnung von süchtig machenden Betäubungsmitteln. Fazit: Wo kein Alkaloid, ist keine Gewinnung von abhängigkeitserzeugenden Betäubungsmitteln möglich (mutatis mutandis: Aus einem zuckerlosen Gewächs Alkohol zu gewinnen, ist unmöglich.).
Wissenschaftlich unbestritten ist, dass die Hanfkrautpflanze keine Alkaloid-pflanze ist und dass das (THC)Cannabinol - der Name alleine sagt es schon - kein Alkaloid ist. Aus der Hanfkrautpflanze einen alkaloidhaltigen, sprich: einen abhängigkeitserzeugenden Stoff zu gewinnen, ist ein Ding der absoluten Un-möglichkeit. Der gesetzlich bezeichnete Wirkstoff des Hanfkrauts, "das Harz" (Art. 1 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BetmG) hat, weil nicht alkaloidhaltig, kein Abhängig-keitspotential im Sinne von Art. 1 BetmG. Hanfkrauterzeugnisse sind schlicht und einfach nicht abhängigkeitserzeugend, das ist heute eine unumgehbare und unbestreitbare pharmakologische Tatsache, die der Jurist beachten muss. Wohl sind die im BetmG erwähnten Hanfkrautpräparate (Tinktur, Extrakt, Öl, Haschisch) betäubend wirkend (im medizinisch-pharmakologischen Sinn von schmerzlindernd und schlafbringend - siehe Beilage 1), sie sind also schon Betäubungsmittel, jedoch, weil alkaloidfrei, wirken sie ohne jegliches Sucht-potential. Präparate des Wirkungstyps Cannabis sind nun mal nicht abhängig-keitserzeugend: Kronzeuge dafür ist die Gegebenheit, dass man noch nie einen Hanfkrautsüchtigen gefunden hat, trotz millionenfacher Hanfkraut-Anwendung seit Menschengedenken (a contrario Morphin/Alkohol).

Zu behaupten, dass der Nicht-Alkaloid-Wirkungstyp Cannabis gleich wirkt wie der Wirkungstyp der süchtig machenden Alkaloidprodukte Morphin/Kokain, also Ab-hängigkeit erzeugt, gleicht der unwissenschaftlichen Behauptung, dass die Erde nicht rund, sondern flach sei. Der historische Irrtum des 1951-Gesetzgebers, Hanfkrauterzeugnissealsgefährlicheinzustufen und in das BetmG aufzunehmen, erklärt sich durch landesäusseren Einfluss: Obwohl die Schweiz keine Probleme mit Hanfkraut hatte - "dank der allgemein gesunden Mentalität des Schweizer Volkes, (...), dank unsern integern Beamten in Bund und Kantonen (...) steht die Schweiz sauber da" (Sten. Bull. BVers., 1951, S. 616) - übernahm sie mir nichts dir nichts gegensätzliches Gedankengut: "Angesichts jedoch der im nördlichen Teil der Neuen Welt immer mehr gras-sierenden Toxikomanie müssen wir gewappnet sein, um schon Ansätze zu Invasionen in unser Land an der Grenze aufhalten zu können." (Abänderung BetmG, Berichterstatter, Sten. Bull. BVers, 1951, S. 616). Der Irrtum ist heute zur offenbaren Unwahrheit geworden. Zu den tragenden Ideen des Rechtsstaats zählt das Verbot, jemanden zu schädigen. Eine offenbare Unwahrheit darf nicht richterlich ins Recht genommen werden, da andernfalls die Grundfesten der Rechtsordnung ernsthaften Schaden erleiden.

Es ist heute nicht mehr verantwortbar, dem Hanfkraut und seinen Präparaten das vor einem halben Jahrhundert irrtümlich zugeschriebene (Alkaloid)Abhängig-keitspotential weiter aufzubürden: Es ist an der Zeit, dem historischen Irrtum abzusagen und von einer strafrichterlichen Behandlung des Hanfkrauts samt seinen Präparaten abzusehen. Insofern bewerkstelligt man damit ja nur - 50 Jahre später - den Auftrag, den der Gesetzgeber 1951 an den Bundesrat gegeben hatte:

Damals sagte der BR in seiner Botschaft über die Revision des BetmG: "Die Betäubungsmittel enthaltenden, jedoch nicht zu Sucht führenden Zube-reitungen werden von der behördlichen Überwachung ausgenommen." (BBl 1951, S. 831 in finem).
Auf Grund dieser Zusicherung schloss der Gesetzgeber denn auch das Hanfkraut provisorisch in das BetmG ein, unter der Bedingung jedoch, dass es herausge-nommen werden muss, wenn es sich herausstellt, dass es nicht zu Sucht führt: "L’article 3 permet au Conseil fédéral de soustraire au contrôle les produits qui n’engendrent pas la toxicomanie. C’est la raison pour laquelle la com-mission a estimé que le chanvre devait être considéré comme un stupéfiant." (Sten. Bull. der BVers, 1951, S. 620, ad art. 2).

Der Strafrichter darf das eidgenössische BetmG zwar nicht eigenhändig ändern, wohl aber darf und muss er sich weigern, Rechtsunterworfene in Sachen Hanf-krautprodukte weiterhin strafrechtlich zu beurteilen. Das Recht des Richters, das BetmG in Sachen Hanfkrautprodukte anzuwenden, ist heute ein offenbarer Miss-brauch und soll keinen Rechtsschutz mehr finden, dies in Anwendung von Art. 2 ZGB: "Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz."

Hochachtungsvoll
Der Vorstand
Beilagen erwähnt
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Artikel modifiziert Mittwoch 3. Dezember 2003 15:47, Erscheinungsdatum Dienstag 25. November 2003 16:50

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Wacht auf!

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