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Verteidigungsmodell im Detail

Info 4

Ich bin hier angeklagt, wegen Besitzes von Hanf und dessen gemeinsamen Konsums mit Freunden. Ich habe folglich das konsumiert, was in der Mundart unter Joint gelàufig ist. Joint bedeutet nichts anderes als eine preparierte Hanfzigarette. Ich habe also Hanf gratis an Freunde verteilt, da sie es ja zur gleichen Zeit mit mir konsumiert haben.

Artikel 19a, Ziffer 2 des BetmG: ãIn leichten Fàllen, kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden." Es existiert nicht nur Artikel 19b, welcher meine Unschuld unterstreicht, für das was ich mit einem Gramm Hanf gemacht habe, nämlich das Vorbereiten einer Hanfzigarette. Da gibt es noch Artikel 19a, Ziffer 2 des BetmG , welcher , wie schon oben erwähnt, besagt, dass in leichten Fällen von einer Strafe abgesehen werden kann.

Ein leichter Fall ist, wenn es sich um weniger als ein Gramm handelt. Auch die Gesetzgeber, erwähnen in ihren Vorbereitungen für die eventuelle Gesetzesänderung, dass es sich hierbei nicht um einen gravierenden Fall handelt, d.h. wenn es sich um Produkte mit wenig Giftigkeiten handelt, sind diese auch nicht als gravierend einzustuffen. Das ist der Fall bei Cannabis, welches überhaupt keine Giftigkeiten aufweisst. Niemand starb bis jetzt oder wird einmal wegen Konsums von Hanf sterben, im Gegenteil zu den Tausenden Nikotin- und Alkoholtoten jedes Jahr allein nur in Europa. Das Bundesgericht hat klar gesagt: Cannabis verursacht weder physische, noch psychische Abhängigkeit." (Bundesgerichtsbeschluss vom 29.8.1994) Ein harmloser Fall besteht auch, wenn bewiesen ist, dass die Menge unbedeutend oder minim ist, wie es ja Artikel 19b des BetmG sagt. Mein Fall ist ohne Zweifel als leichter Fall einzustuffen. Alle Fälle, bei denen es sich um eine minimale Menge handelt, sind harmlose Fälle. Dies kann man den parliamentarischen Vorbereitungsarbeiten zur Annahme des Artikels 19a, Ziffer 2 entnehmen.

Artikel 19a behandelt den Fall des Konsum von einer besonderen Seite.
Artikel 19a (neu) beinhaltet die Bedinungen, unter welchen man keine Strafe erhslt.
Absatz 2 beinhaltet die harmlosen Fälle.
Wir bestraffen nur den Handel ! (Bundesrat HURLIMANN).

Artikel 19b des BetmG: Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet od. Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, sofern es sich um geringfygige Mengen handelt.

In meinem Fall handelt es sich exakt um folgenden Artikel 19b des Gesetzes, welcher klar und verständlich besagt, dasseiner für den anderen und sich selbst eine Hanfzigarette, welche zur gleichen Zeit von beiden konsumiert wurde, prepariert hat. Im Moment besagt das Gesetz klar und deutlich, dass es nicht strafbar sei, eine geringfygige Menge Hanf zu besitzen und zu konsumieren, also habe auch ich das Recht zur Anwendung dieses Gesetzesartikel.

In der Tat ist die Menge, welche ich zu diesem Zeitpunkt besass (weniger als ein halbes Gramm), als minim einzustuffen. Während den Beschlüssen des Nationalrates zur Verankerung des Gestzesartikels 19b (1973), wurde das Kriterium der ãminimalen Menge" und der ãWochenration" festgelegt. Dieser Fall liegt deutlich unter der damals festgelegten Wochenration, und zudem lässt sich meine Menge in einem Mal konsumieren, danach ist Schluss. Um die Wochenration zu berechnen, nahm der Nationalrat ein Tagesdurchschnitt zwischen einem halben und einem Gramm an, also sieben Gramm wschentlich. Ich hatte folglich sieben mal weniger als eigentlich erlaubt ist. Hier ein Ausschnitt aus dem stenographischen Bericht der Bundesversammlung von 1974, betreff-end Artikel 19b:Der Besitz der minimalen Menge zur korrekten Anwendung ist nicht strafbar." Es war notwendig den Artikel 19b einzuführen, damit gewisse Handlungen, solange es sich um die minimale Menge handelt, nicht mehr bestraft werden können." Um eine gewisse Entkriminalisierung der Konsumation zu erreichen, kam die Bundesversammlung zu folgendem Schluss: Solange die Handlung nicht weiter schreitet als das Vorbereiten der perssnlichen Konsumation durch ihren Verursacher oder das Ermöglichen des gemeinsamen und gleichzeitigen Konsums mit Drittpersonen, ist die Handlung nicht als strafbar einzustuffen, solange es sich nur um um geringfügige Mengen handelt.

Die Parlamentarier waren mit dem Vorschlag des Bundesrates einverstanden, und Artikel 19b wurde dann eingeführt (Nationalrat 99 zu 13 Gegenstimmen; Staatsrat 20 zu 2 Gegenstimmen).

Auf Grund dieser Fakten musss heute meine Unschuld beschtätigt werden, und zwar in Verweisung auf das Geschriebenen in Artikel 19b des BetmG.

Ich vordere also Freispruch.

All diese Vorfälle betreffen Produkte, von denen wir wissen, dass sie nicht Rauschgifte sind, da sie keine Abhängigkeit verursachen. Laut dem BetmG ist etwas, dass keine Abhängigkeit verursacht, kein Rauschgift, denn Rauschgifte werden im Bundesgesetz als Produkte, welche Abhängigkeit erzeugen" definiert. Die Wahrheit, dass Hanf kein Rauschgift ist, das Abhängig macht, wird von allen Fachrichtungen der Humanmedizin bestätigt. Auch das Bundesgericht sagt deutlich, dass Hanfprodukte keine Abhängigkeit hervorrufen.

Wenn man im Sinne des BetmG sagt, dass Hanfprodukte Rauschgifte seien, so ist dies ebenso ein grosser Unsinn, wie wenn man sagen würde, dass Milch ein alkoholisches Getränk sei. Dabei sind Hanfprodukte eine gute Sache. Vor nicht allzu langer Zeit, wurden sie noch in allen Apotheken verkauft, zum Wohle der damaligen Bevölkerung. Denn diese Produkte haben nie etwas Schlechtes am Menschen verursacht, und werden es auch nie tun. Hanfkonsumenten zu verfolgen, ist nichts anderes als Menschen, welche keinen kommerziellen Rauschgifte wie Alkohol und Zigaretten zu sich nehmen wollen, zu schikanieren. Was man mit Tabak mischt, ist etwa 1/3 Gramm Hanfharz. Der Effekt, welcher so hervorgerufen wird, entspricht weniger als dem Effekt von 1-2 Weingläsern. Und für das soll man ins Gefängnis gehen? Dass ist sicherlich nicht recht, und dass will auch das Gesetz nicht. Das Gesetz sagt klar, dass man solche Fälle nicht verurteilen oder bestrafen sollte.

Nicht einmal eine Verwarnung würde in meinem Fall richtig sein. Hanf ist ein Produkt, welches mich auf Distanz zu den harten legalen Rauschgiften Alkohol und Nikotin hält. Es handelt sich hierbei um ein Produkt, dass schon unsere Urgrossväter benutzen, und es verursachte damals wie heute keine gravierenden Schäden an der Gesellschaft (sicherlich weniger als der übertriebene Alkoholkonsum). Hanf ist so gesehen ein unschuldiges Produkt, welches seinen Benützer in Verruf bringt, nur weil sie die kommerziellen Rauschgifte, wie Alkohol und Zigaretten, meiden wollen. Ausserdem sind schon viele Menschen an Alkoholkonsum gestorben, an Hanfprodukten jedoch noch nicht und sicherlich auch in Zukunft nie jemand. Auf Grund dieser Fakten, fordere ich, in Bezug auf das Recht (Artikel 19a, Ziffer 2 des schweizerischen BetmG), dass dieses anwesende Gericht auf eine Strafe gegen mich v erzichtet. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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Artikel modifiziert Mittwoch 3. Dezember 2003 16:09, Erscheinungsdatum Montag 24. November 2003 14:52

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