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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters bezüglich der Schliessung der Hanfläden in Biel

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters bezüglich der Schliessung des Geschäfts Hanf-Info in Biel

Hiermit erheben wir Einspruch gegen die endgültige Schliessung des Geschäfts von Hanf-Info in Biel. Ohne unsere Argumente in Erwägung zu ziehen, hat der Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Biel verfügt, dass die Geschäftstätigkeit wegen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz einzustellen ist. Hanf-Info kommt der Verfügung nach und reicht gleichzeitig Rekurs ein.

Die neuen kantonalen Anordnungen betreffend die Hanfläden haben keinen Einfluss auf das bestehende BetmG. Anbau und Verkauf von Hanf sind immer noch erlaubt, sofern dieser nicht der Gewinnung von Betäubungsmitteln dient. Die Beweislast liegt bei der Polizei und der Justiz. (s. «Cannabis, Stand Schweiz 2004» SFA 2004). Im Verfahren gegen Hanf-Info haben die Behörden nicht nachgewiesen, dass mit Absicht Hanfblüten als Betäubungsmittel oder zum Gewinn von Betäubungsmitteln verkauft wurden.

In der Verfügung des Regierungsstatthalters wird mehrmals festgehalten, dass Hanf-Info sich beim Verkauf an strikte Regeln hielt. Bei der Registrierung haben sämtliche Kunden ein legales Kaufmotiv angegeben. Solche Erklärungen müssen z.B. auch beim Kauf von Waffen unterschrieben werden, wo der Kunde sich verpflichtet, mit der erworbenen Waffe niemanden umzubringen; ebenso soll ein in der Apotheke erworbenes Medikament der Therapie und nicht der Berauschung dienen; der in der Papeterie gekaufte Leim darf nicht geschnüffelt werden; in einer Bar dürfen betrunkene Kunden nicht bedient werden usw. Bei keiner der erwähnten Geschäftstätigkeiten kam es jemals zu Inkriminierungen. Warum geschieht dies nun bei Hanf-Info? «Es muss eingeräumt werden, dass der Verkauf von Hanf im Sinne von Art. 19 ch 1 al 4 nur dann strafbar ist, wenn er der Herstellung von Betäubungsmitteln dient (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 16.11.1994, 6S.546/1994, Albrecht, op. cit. N. 93 ad art. 19, S. 64) » oder « der Angeklagte macht sich im Sinne von Art. 19 des BetmG (im Verein mit Art. 8. des BetmG) nur dann strafbar, wenn er die Herstellung von Betäubungsmitteln im Auge hatte (Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts 6S. 126/2004). »

Einige Kunden von Hanf-Info haben bei Polizeikontrollen angegeben, sie hätten in unserem Geschäft "Marihuana" gekauft. Im BetmG wird Marihuana als "Indischer Hanf" definiert. Hanf-Info hat zu keiner Zeit Hanf aus Indien oder Südamerika angebaut oder verkauft, ebenso wenig wurde unser Hanf unter dieser Bezeichnung angeboten. Dieser exotische Namen figuriert lediglich auf einem Standardformular der Berner Polizei: Personen, die sich im Besitz von Hanf befinden, dürfen damit rechnen, schnell freigelassen zu werden, wenn sie in der entsprechenden Rubrik „Marihuanakonsum“ ankreuzen. Nach der Logik der Polizei haben sie damit zugegeben, ein Betäubungsmittel zu konsumieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 1 des BetmG, verbotene Betäubungsmittel Substanzen sind, die „zur Abhängigkeit führen“ (Drogensucht). Wäre Hanf demnach ein Narkotikum oder ein giftiges Rauschmittel, das zur Abhängigkeit und zur Gewöhnung führt? Weiterhin hat keiner unserer Kunden erklärt, aus dem bei uns erworbenen Hanf ein Betäubungsmittel herzustellen zu wollen, was einzig als strafbare Handlung gilt. Laut dem Rapport der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen vom September 1999 "ist die akute Toxizität von Cannabis eher als gering einzustufen<...> weder aus der Schweiz noch aus anderen Ländern liegen Berichte über Todesfälle durch akute Vergiftung vor". Die pharmakologische Definition eines Narkotikums, entsprechend der allgemein gültigen Referenzliteratur (Goodman und Gilman lautet: "Morphium und die anderen Opiate wirken hauptsächlich auf das ZNS [Zentralnervensystem]“. Hanf ist kein Opiat. Andere bekannte Substanzen mit euphorisierender Wirkung wie Nikotin (im Gegensatz zu Tabak enthält Cannabis nicht die geringste Spur von Nikotin) und Cocain enthalten Alkaloide. Hanf enthält keine Alkaloide und bis heute liegt keine galenische Form vor, die injiziert werden kann.

Der im März 1995 publizierte Rapport der französischen parlamentarischen Untersuchungskommission hält unter anderem fest, dass „körperliche Abhängigkeit nicht vorkommt“ und „eine psychische Abhängigkeit, die in unterschiedlichem Mass vorkommen kann, nur schwach ausgeprägt ist“. Der Cannabis-Rapport schliesst das Kapitel Abhängigkeit mit der Feststellung, dass „die Bedingungen für das Auftreten einer Gewöhnung und einer Abhängigkeit bei Cannabis nicht gegeben sind, da die gewöhnlich zu Vergnügungszwecken konsumierten Mengen dazu nicht ausreichen“ und dass „Cannabis somit in dieser Hinsicht kein wesentliches Problem darstellt“. In einer Zusammenfassung des kanadischen Gesundheitsministeriums vom Juli 2003 wird festgestellt: „Die Entzugskuren waren bei den Probanden einschliesslich Jugendlicher, die Marihuana zu Vergnügungszwecken geraucht hatten, . Die dem Entzug zuzuschreibenden Symptome sind sehr geringfügig im Vergleich zu denjenigen, die bei Alkohol- und Opiatentzug beobachtet werden; ebenso ist bei letzteren Drogen das Entzugsmuster weniger klar.“

Naturhanf ist demnach kein Betäubungsmittel, da er nicht betäubend (narkotisierend) wirkt, keine tödlichen Vergiftungen hervorruft und nicht zur körperlichen Abhängigkeit führt: Diese drei Kriterien müssen bei einer Substanz gegeben sein, um vom Gesetz als Betäubungsmittel eingestuft zu werden. Hanf-Info hat zu keiner Zeit mit Opium verschnittenen Hanf verkauft. Von der Polizei eingeschüchterte Konsumenten können erfahrungsgemäss eher dazu gebracht werden, etwas Unzutreffendes ankreuzen, als Unterstellungen mit überlegten Argumenten oder einer Unterschriftsverweigerung entgegen zu treten. Hanf kann zu Berauschungs- und Therapiezwecken konsumiert werden, nicht aber zu Betäubungszwecken. Wir verlangen, dass dieses nicht den Tatsachen entsprechende Formular eingezogen wird und dass die darauf aufbauenden Bezeugungen neubewertet werden.

Im Gegensatz zu den in der Verfügung aufgestellten Behauptungen, ist im BetmG Art. 8 Abs. d nicht die Rede von Hanf, sondern nur vom Drüsenharz (Haschisch) und von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung in Form von Extrakt, Tinktur und Präparaten. Da (Natur)-Hanf in seiner Reinform kein Betäubungsmittel ist, gehört er nicht in diese Kategorie. Nach dem BetmG wird Hanf nur dann als Betäubungsmittel betrachtet, wenn er als Rohmaterial für die Herstellung von Stoffen oder Präparaten dient (Art. 1, Abs. 2 des BetmG). „Zur Herstellung dienen“ heisst nicht, dass unpräparierter Hanf bereits ein Betäubungsmittel ist, sondern dass Hanf als solches behandelt bzw. benutzt werden könnte (so wie Weintrauben nicht nur als Früchte genossen werden, sondern auch als Rohstoff zur Herstellung alkoholischer Getränke dienen. Im juristischen Sinne sind Trauben Alkoholika, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Alkoholika verwendet werden). Die in der Verfügung des Regierungsstatthalters aufgeführten Normen für Lebensmittel gelten nicht für entspannende Badezusätze und Deodorantien für Kleiderschränke. Die Norm von 0.3% delta-9-THC ist lediglich für subventionsberechtigten Hanf vorgeschrieben. Hanf-Info hat jedoch nie Subventionen beantragt. Die „0.3% delta-9-THC-Grenze“ ist eine rein landwirtschaftliche Norm aus dem Ausland, die für die Humanmedizin irrelevant ist. Es handelt sich hierbei um eine protektionistische Massnahme, die den Bedürfnissen der La Fédération Nationale des Producteurs de Chanvre français entgegen kommt, die als einzige den Hanf in einer Art manipulierte, dass er unter spezifischen Anbaubedingungen diesen unnatürlichen THC-Gehalt erzeugt. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) behauptet, dass die in seinem Sortenkatalog aufgeführten und subventionierten Hanfsorten (Felina 34, Fedora 19, Futura 77 usw.) immer weniger als 0.3% delta-9-THC enthalten, was unrichtig ist. Die erwähnten Sorten wurden von der Universität Bern untersucht und enthielten alle viel mehr als 0.3% delta-9-THC, nämlich zwischen 1.2% und 3% (" La Confédération", 1996).

Dieser Grenzwert wurde 1984 bei der Bewertung von Industriehanf zur Herstellung von Papier festgelegt und berechtigt zum Bezug von EU-Subventionen nach Reglement (CEE) Nr. 2059/54 vom 16. Juli 1984. Das BLW hat im Rahmen der Anpassung an die EU-Normen diesen Grenzwert 14 Jahre später ohne irgendwelche Änderungen übernommen, ebenso wie den entsprechenden Katalog von EU-Sorten (Brief BLW vom. 16.5.1994, Hanfsorten-Katalog des BLW). Im Strafrecht gilt jedoch, dass das Gesetz nie auf der Grundlage einer ausländischen Norm interpretiert werden darf, die im schweizerischen Gesetz nicht festgehalten ist („Keine Strafe ohne Gesetz“, Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuch, StGB). Somit ist der Einbezug eines „THC-Gehalts“ an sich schon tadelnswert und zudem gesetzeswidrig, denn er wird völlig zu Ungunsten des Angeklagten ausgelegt.

Die Substanz delta-9-THC wird im BetmG nicht erwähnt - zu Recht, denn nach pharmakologischem Gesichtspunkt ist die Wirkung nicht allein dieser Substanz, sondern der Synergie von mehr als 60 verschiedenen Cannabinoiden (delta 3, 6, 8, 9-THC, delta-9-THC, Cannabigerol, Cannbidiol usw.) zuzuschreiben, sowie der Interaktion mit anderen Elementen. In der frischen und der getrockneten Pflanze sind Cannabinoide wie delta-9-THC bloss als inaktive Vorstufen (Carboxylsäuren) vorhanden (mutatis mutandis: das C2H5OH [chemische Formel des Alkohols] findet sich in der Frucht nur als inaktiver Zucker). Bei Hitzeinwirkung ab 100° C wandeln sich die Carboxylsäuren teilweise in aktive Wirkstoffe (der Zucker wandelt sich erst nach Gärung und Hitzeeinwirkung [Destillation] zu C2H5OH). Somit ist die Behauptung unrichtig, dass die Carboxylsäuren mit der Substanz delta-9-THC identisch seien (ebenso wenig wie Traubenzucker mit C2H5OH identisch ist). Vom juristischen und pharmakologischen Standpunkt sind die Carboxylsäuren nicht delta-9-THC. Die „THC-Konzentrationen“, die von verschiedenen Instituten angegeben werden, sind irreführend. Diese Konzentrationen wurden nicht im Hanf gefunden, sondern in etwas ganz anderem, nämlich in einem durch präanalytische Prozesse hergestelltem Hanf-Präparat: durch Behandlung mit organischen Lösungsmitteln und Erhitzung auf 150-200° C werden die inaktiven Vorstufen decarboxyliert und in delta-9-THC umgewandelt. Es handelt sich also um ein Präparat und die dabei erhaltenen Resultate sind insofern irreführend und juristisch falsch, als dass die im Präparat vorhandenen delta-9-THC-Werte nicht denjenigen entsprechen, die in der Pflanze tatsächlich vorhanden sind (mutatis mutandis: man nimmt eine Frucht, lässt sie gären und destilliert sie und der daraus entstandenen C2H5OH würde als Beweis dafür dienen, dass die Frucht tatsächlich Alkohol enthält). Es ist Verpflichtung des Gesetzgebers, Normen auf Grund (rechts)wissenschaftlich fundierter Prinzipien zu bilden (ZVG, Hans Giger).

Dies ist auch der Grund, weshalb der Begriff THC und THC-Konzentration im BetmG nicht vorkommen. Das BetmG erwähnt auch keine verschiedenen Hanfsorten wie „Industriehanf, der weniger als 0.5% THC enthält“ und „Drogenhanf mit mehr als 0.5% THC“. Im BetmG wird das „Harz der Drüsenhaare des Hanfkrauts“ (Art.1, Absatz 2, Buchstabe b, Zahl 3) als Betäubungsmittel bzw. Wirkstoff des Hanfs bezeichnet. Diese juristische Definition ist definitiv und allgemeingültig und ist bindend für sämtliche Rechtspersonen einschliesslich der Richter. Das Verbot des einheimischen Landwirtschafts- und Industriehanfs, dessen Anbau und Verkauf frei ist und keiner Bewilligung bedarf, ist ein schwerer Verstoss gegen die Gewerbefreiheit, die in der Verfassung garantiert wird. Gemäss der Schweizer Verfassung müssen solche Eingriffe vom BetmG geregelt werden. „Schwerwiegende Beschneidungen (der Grundrechte) müssen gesetzlich geregelt werden (Art. 36, Beschneidung der Grundrechte). Das BetmG sieht keine Restriktionen dieser Art vor (in Form eines THC-Grenzwertes von 0.3%). Auch ist es nicht Sache des Gerichts, ständig ein Gesetz zu verändern, das offensichtlich keiner weiteren Interpretation bedarf und damit eine Veränderung des Rechts zu bewirken. Indem sie das THC als Grundlage nahmen, haben sich die Bundesrichter eine Rechtskompetenz angemasst, die der Legislative des Bundes zukommt. Dies hat die Werte, die in der Anwendung des BetmG betreffend Hanf vorgesehen sind, vollständig ausgehöhlt. Aus diesem Grund muss das Bundesgerichtsurteil vom 13 März 2000 über „0.3% THC“ als Irrtum angesehen und abgelehnt werden. Die starken Schwankungen im Gesamt-THC-Gehalt des in unserem Geschäft beschlagnahmten Hanfes beweisen, dass es sich um Naturhanf handelt. Die Bandbreite von 4% bis 9% (alle Cannabinoide zusammengenommen) weist in keinster Weise auf „Indoor-Hanf“ hin. Diese Befunde sind ein Hinweis auf die natürliche botanische Beschaffenheit des Hanfs, d.h. dass es sich weder um nach unten gezüchteten Hanf wie in Frankreich und weder nach oben gezüchteten Hanf wie in Holland handelt. Im mittleren Westen der USA hat man bei verwildertem Industriehanf THC-Konzentrationen von 2.3 % bis 7.1% festgestellt, obwohl diese Hanfsorte unter genormten Anbauverhältnissen viel geringere Werte aufweist.

Wenn es Hanf-Info um den Verkauf von Rauschmitteln gegangen wäre, dann hätten wir, so wie viele der noch geöffneten Hanfläden, Indoor- oder Treibhausprodukte verkauft, mit hohem THC-Gehalt und aus weniger ökologischem Anbau als unser Hanf. Wir setzen uns für die weltweite Verbreitung einer traditionellen Nutzpflanze ein, deren Manipulation durch Gentechnik (Frankreich) oder Züchtung (Holland) wir jedoch ablehnen.

André Fürst hat zugegeben, mit Hanfblüten zu handeln, aber er hat nie erklärt, dass diese Blüten ein Betäubungsmittel seien oder dass er gewusst habe, dass seine Kunden ein Betäubungsmittel daraus herstellen würden. Diese Missinterpretation wäre ein Beweis für ein Vergehen. Wir erheben Einsprache gegen diese Behauptung ebenso wie gegen alle anderen Gründe für die Schliessung des Geschäfts Hanf-Info in Biel

Wir stehen Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung für die Ausarbeitung einer annehmbaren, mit dem heutigen BetmG zu vereinbarenden Lösung für die Abgabe von legalen Naturhanfblüten

Hanf-Info Fürst André

Razzien auf Hanfläden gefährden die öffentliche Gesundheit!

  • "Les conditions d'apparition d'une accoutumance et d'une dépendance, soit de hautes doses de THC pendant longtemps, ne sont pas remplies avec les doses de cannabis couramment utilisées à des fins récréatives, raison pour laquelle ces propriétés du cannabis ne représentent pas un problème majeur".
Artikel modifiziert Dienstag 29. März 2005 14:04, Erscheinungsdatum Donnerstag 24. März 2005 19:08

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