Wacht auf!
Regulierung des Cannabis-Marktes träunt,
versuchen Eidgenössische Departemente die
Pflanze Hanf zu verbieten, siehe unten
(EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DESINNERN)
Beilage 6
4. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln (neu)
4.1. Betäubungsmittelverordnung
Art. 7a (neu) Verarbeitung von und Handel mit Hanfpflanzen
Nach der vorgeschlagenen Änderung der Betäubungsmitteldefinition (s. vorgeschlagene Änderung BetmV-BAG) gelten alle Hanfpflanzen mit Ausnahme der vom BLW zugelassenen Sorten als Betäubungsmittel. Verarbeitung und Handel ist daher nach Art. 4 BetmG von Gesetzes wegen bewilligungspflichtig. Aufgrund von Art. 8 BetmG kommt eine Bewilligung zur Verwendung als Betäubungsmittel grundsätzlich nicht in Frage
Abs. 1: Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass eine Fabrikationsbewilligung nur erteilt wird, wenn Produkte hergestellt werden, die als solche nicht als Betäubungsmittel gelten, d.h. wenn das Endprodukt einen THC-Gehalt von weniger als 0,1% aufweist oder so denaturiert ist, dass eine Verwendung als Betäubungsmittel objektiv nicht in Frage kommt (vgl. vorgeschlagene Änderung der BetmV-BAG).
Art. 66a (neu) Händler von Hanf und THC-haltigen Produkten
Wie die Hanfproduzenten sollen auch die Händler nachweisen können, das die von ihnen vertriebenen Produkte keine Betäubungsmittel sind. Das gilt sowohl für die Händler von Hanfpflanzen als auch von THC-haltigen Produkten. Da hier die Definition des Betäubungsmittels auf den THC-Gehalt abstellt muss dieser nachgewiesen werden können..... (s. Vorschlag zur Revision der BetmV-BAG),
Erläuternder Bericht
2.3.1. Definition der Betäubungsmittel
...Die Hanfpflanze als solche sowie ihre Teile (Fruchtstände, Blüten, Blätter usw.) und Samen gelten generell als Betäubungsmittel; ausgenommen sind die landwirtschaftsrechtlich zugelassenen Hanfsorten (vgl. vorne 1.2.2.)...
2.3.2. Anbau von Hanfpflanzen
...Der unbewilligte Anbau dieser unzulässigen Sorten wird damit nach Art. 19 BetmG strafbar, da das finale Element nur noch darin besteht, dass die entsprechenden Sorten angebaut werden, ohne dass konkret die Verwendung als Betäubungsmittel nachgewiesen werden müsste...
2.5.3. Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung
Bei Einführung der diskutierten Bestimmungen betr. Hanfanbau und Kontrolle des Vertriebes von Hanfprodukten müssten vermutlich die meisten Hanfläden in der Schweiz schliessen, da derzeit der Grossteil der Hanfläden den Umsatz zu ca. 80 bis 95% mit dem Verkauf von sog. "Duftkissen" (Marihuana) und "Hanftalern" (Haschisch) macht, was in der Folge nicht mehr möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich die bisherige Kundschaft der Hanfläden für den Bezug von Marihuana und Haschisch wieder Händlern auf der "Gasse" zuwenden wird.....
2.5.4. Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit
Andererseits würde die Vermischung der weichen mit der harten Drogenszene Jugendliche vermehrt in Kontakt mit Dealern von harten Drogen bringen. Gefährdet wären dabei labile Jugendliche, vor allem solche mit Nikotin- und Alkoholproblemen...??!!










